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Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 – ISOTIS/Kommission

(Rechtssache T-562/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinonia tis Pliroforias Anoichti stis Eidikes Anagkes – ISOTIS (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Skliris)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie von der Klägerin die Rückzahlung des von der Kommission im Rahmen des Vertrags 238940 REACH 112 gezahlten Betrags von 47 197,93 Euro fordert, gegen den streitigen Vertrag verstößt;

festzustellen, dass sie den vorgenannten von der Kommission gezahlten Betrag nicht zurückzuzahlen hat;

festzustellen, dass die Forderung der Kommission jedenfalls in Höhe von 13 821,12 Euro unbegründet ist;

festzustellen, dass die Allgemeinen Bedingungen der Verträge FP6 im Rahmen des Vertrags 238940 REACH 112 nicht anwendbar sind und dass die Klägerin somit im Rahmen des streitigen Vertrags keinerlei Betrag als Schadensersatz (liquidated damages) zu leisten hat;

festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie ihre Absicht kundgibt, auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen der Verträge FP6 Schadensersatz (liquidated damages) zu verlangen, gegen den streitigen Vertrag 238940 REACH 112 verstößt;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage, die zum einen auf eine Schiedsklausel des streitigen Vertrags und zum anderen auf belgisches Rechts gestützt wird, auf das dieser Vertrag verweist, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1. Verletzung des guten Glaubens und des redlichen Verhaltens im Handelsverkehr durch die Kommission. Diese habe verschiedene Beträge gefordert, ohne einen konkreten und spezifischen Grund für die Entstehung solcher Ansprüche anzugeben; ihr Geschäftsgebaren verstoße gegen die Bestimmungen der Charta der Grundrechte. Außerdem ergebe sich das vertragswidrige Verhalten der Kommission auch aus ihrer Absicht, Ansprüche gestützt auf Allgemeine Bedingungen geltend zu machen, die auf einen anderen Vertragstyp (FP6) anwendbar seien, d. h. andere Bedingungen als diejenigen, die im fraglichen Vertrag REACH 112 (CIP) anwendbar seien.

2. Verstoß gegen Art. II.28 Abs. 1 und 5 des Vertrags 238940 REACH 112. Die Kommission habe Ansprüche geltend gemacht, ohne zuvor eine Überprüfung im Rahmen des streitigen Vertrags durchzuführen, und allgemein und unbestimmt auf das Ergebnis einer Überprüfung verwiesen, die nicht den fraglichen Vertrag REACH 112 betreffe.

3. Mit dem dritten hilfsweise vorgetragenen Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Forderung von der Kommission bösgläubig und rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde.