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Klage, eingereicht am 29. Oktober 2013 – Sharp/HABM (BIG PAD)

(Rechtssache T-567/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sharp KK (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macias Bonilla, G. Marín Raigal, P. López Ronda und E. Armero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2013 in der Sache R 2131/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BIG PAD“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 887 231.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV.