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Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 – Belgien/Kommission

(Rechtssache T-563/13)1

(EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Belgien getätigte Ausgaben – Obst und Gemüse – Begründungspflicht – Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation – Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten durch eine Erzeugerorganisation – Auszuschließender Betrag – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever und Rechtsanwältin M. Varga)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 219, S. 49), soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben betrifft, oder zumindest auf Begrenzung des von der Finanzierung auszuschließenden Betrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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1     ABl. C 367 vom 14.12.2013.