Language of document : ECLI:EU:T:2015:951





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Dezember 2015 – Belgien/Kommission

(Rechtssache T‑563/13)

„EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Belgien getätigte Ausgaben – Obst und Gemüse – Begründungspflicht – Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation – Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten durch eine Erzeugerorganisation – Auszuschließender Betrag – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates; Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission) (vgl. Rn. 36-40)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden bei Auslagerung wesentlicher Tätigkeiten – Voraussetzungen – Vertragliche Vereinbarung, die es der Erzeugerorganisation erlaubt, für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit und die allgemeine Verwaltungskontrolle verantwortlich zu bleiben (Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 125d; Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission, Art. 29 Abs. 1) (vgl. Rn. 53-59, 70, 72, 73)

3.                      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 83)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Festlegung von Vermarktungsregeln – Möglichkeit von Erzeugern, sich einer Organisation allein zu dem Zweck anzuschließen, die Preise von nicht in deren Zuständigkeit fallenden Erzeugnissen festzusetzen – Ausschluss (Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 122) (vgl. Rn. 101)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen – Struktur und Personal – Vom Direktor einer Organisation verlangte Kenntnis über die Erzeugung von deren Mitglieder (Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 125b; Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission, Art. 25) (vgl. Rn. 116, 119, 120, 122)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Rn. 138)

7.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Nennung der Bestimmungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, durch die Kommission – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 122 und 125b Abs. 1; Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission, Art. 25 und 28 Abs. 1) (vgl. Rn. 146)

8.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben – Rechtswidrige Anerkennung einer Erzeugerorganisation durch einen Mitgliedstaat – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 2, und Nr. 1234/2007, Art. 122) (vgl. Rn. 151, 152, 154)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 219, S. 49), soweit er die vom Königreich Belgien getätigten Ausgaben betrifft, oder zumindest auf Begrenzung des von der Finanzierung auszuschließenden Betrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.