Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Muswellbrook Limited gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 5. Dezember 2002

    (Rechtssache T-365/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

Die Muswellbrook Limited, Dublin (Irland), hat am 5. Dezember 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Juan Casulá Oliver.

Die Klägerin beantragt,

(festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2002 in der Sache R 833/1999-1 gegen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, insbesondere ihren Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder Artikel 42 Absätze 2 und 3 verstößt, soweit darin entschieden wird, dass die Widersprechende die ernsthafte Benutzung ihrer spanischen Marke Nr. 88 222 für Bekleidungsstücke oder Konfektionsbekleidung der Klasse 25 in der Gemeinschaft während der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht nachgewiesen hat;

(den Tenor der genannten Entscheidung vollständig aufzuheben;

(die genannte Entscheidung im Sinne der Feststellung zu ändern, dass der Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 277 731 in der Sache zu prüfen und zu bescheiden ist ( und zwar unter Klarstellung im Urteil selbst, dass die genannte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen ist (, oder, hilfsweise, die Sache an die Erste Beschwerdekammer des HABM zurückzuverweisen;

( dem Beklagten und ggf. der Streithelferin die Kosten des Widerspruchs-, des Beschwerde- und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke, die Inhaberin der Widerspruchsmarke, der Inhalt der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer und die wesentlichen Klagegründe und wesentlichen Argumente sind identisch mit der Rechtssache T-362/02, Muswellbrook Limited/HABM.

Die angemeldete Gemeinschaftsmarke ist die Wortmarke "NIKE F. I. T."

(    Anmeldung Nr. 277 731 für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung" in Klasse 25.

____________