Language of document : ECLI:EU:F:2007:203

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

21. November 2007

Rechtssache F-98/07 R

Nicole Petrilli

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

Gegenstand: Antrag gemäß den Art. 242 EG, 243 EG, 157 EA und 158 EA auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007 über die Zurückweisung des von der Antragstellerin gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts eingereichten Antrags auf Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete und auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Entscheidung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter

(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 104 § 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden

(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 104 § 2)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden

(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 104 § 2)

1.      Die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen, Dringlichkeit und fumus boni iuris, sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine dieser Voraussetzungen fehlt.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 19 und 20)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. August 2001, De Nicola/EIB, T‑120/01 R, Slg. ÖD 2001, I‑A‑171 und II‑783, Randnrn. 12 und 13

2.      Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung eines Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. Zur Erreichung des zuletzt genannten Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Die Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ist dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

(vgl. Randnrn. 29 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1999, Willeme/Kommission, C‑65/99 P(R), Slg. 1999, I‑1857, Randnr. 62

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Slg. ÖD 1999, I‑A‑155 und II‑811, Randnr. 25; 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EZB, T‑320/02 R, Slg. ÖD 2002, I‑A‑325 und II‑1555, Randnr. 27

3.      Der Verlust der Chance, eine bei einem Gemeinschaftsorgan zu besetzende Stelle zu bekleiden, stellt einen materiellen und keinen immateriellen Schaden dar.

Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

(vgl. Randnrn. 35 und 36)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. November 1993, D/Kommission, T‑549/93 R, Slg. 1993, II‑1347, Randnr. 45; 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, I-A-2-129 und II-A-2-609, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung