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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 27. Mai 2021 - L GmbH gegen F GmbH, BW, SW

(Rechtssache C-336/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: L GmbH

Berufungsgegner: F GmbH, BW, SW

Vorlagefragen

1. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, wenn es das Endziel der Fluggäste mit einer Verspätung von 7:41 Stunden erreicht, weil auf dem Vor-Vorflug das Luftfahrtgerät durch einen Blitzschlag beschädigt wurde; der nach der Landung beigezogene Techniker eines vom Luftfahrtunternehmen beauftragten Wartungsunternehmens lediglich kleinere, jedoch nicht die Funktionstüchtigkeit des Flugzeugs beeinträchtigende Beschädigungen („some minor findings“) vorfand; der Vorflug durchgeführt wurde; sich jedoch im Zuge eines Pre-Flight-Checks vor Durchführung des Vorfluges herausstellte, dass das Fluggerät vorerst nicht weiter einsetzbar ist; und das Luftfahrtunternehmen daher anstatt des ursprünglich vorgesehenen und beschädigten Fluggeräts ein Ersatzflugzeug einsetzte, das den Flug mit einer Abflugverspätung von 7:40 Stunden durchführte?

2. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass es zu den vom Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen gehört, den Fluggästen die Umbuchung auf einen anderen Flug anzubieten, mit dem sie ihr Endziel mit einer geringeren Verspätung erreicht hätten, obwohl das Luftfahrtunternehmen den Flug anstatt mit dem nicht mehr einsetzbaren Fluggerät mit einem Ersatzflugzeug durchführte, mit dem die Fluggäste ihr Endziel mit einer größeren Verspätung erreicht haben?

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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).