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Klage, eingereicht am 21. August 2013 – Sea Handling/Kommission

(Rechtssache T-456/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission der Sea Handling S.p.A. den Zugang zu den im Antrag vom 27. Februar 2013 angeführten Dokumenten verweigert hat;

der Kommission aufzugeben, die beantragten Dokumente vorzulegen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission, der Klägerin den Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission zu verweigern, die das Verwaltungsverfahren zum Erlass der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2012 in Bezug auf die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling durchgeführten Kapitalzufuhren betreffen (Verfahren SA.21420 – Italien/SEA Handling).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verletzung gegen Verfahrensvorschriften

Es sei gegen die Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) sowie gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden, da zum einen das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, von Zeitspannen unbegründeten Schweigens und von nicht hinreichend begründeten Verzögerungen gekennzeichnet gewesen sei und zum anderen die Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigt habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

Die angefochtene Entscheidung weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf und verletze die Begründungspflicht, da darin davon ausgegangen werde, dass der Zugang zu den Dokumenten die Untersuchung der Kommission und bereits abgeschlossene Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigt hätte, ohne die Art der in Rede stehenden Beeinträchtigung zu konkretisieren.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

Die angefochtene Entscheidung weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf und verletze die Begründungspflicht, da darin festgestellt werde, dass die Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten die geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, ohne zu erläutern, welche Interessen dies seien, wodurch mittelbar das Kontrollverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfe beeinträchtigt worden sei, die privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen verwechselt und die durch Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung geschützten Interessen weit ausgelegt worden seien.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die angefochtene Entscheidung sei auch mangelhaft, weil die Möglichkeit, der Klägerin einen nur teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, nicht geprüft worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch in Bezug auf Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die angefochtene Entscheidung sei auch fehlerhaft, weil keine Abwägung zwischen den herangezogenen Ausnahmeregelungen und dem öffentlichen Interesses stattgefunden habe. Insbesondere habe die Kommission den Zugang zu Dokumenten verweigert, ohne das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der beantragten Dokumente zu berücksichtigen und ohne die konkreten Auswirkungen zu prüfen, die eine solche Verbreitung auf die geschäftlichen Interessen von Dritten und auf die durch Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung geschützten Untersuchungstätigkeiten hätte.