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Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias, eingereicht am 18. Juli 2023 – K. A. M./Kypriaki Dimokratia

(Rechtssache C-454/23, K. A. M.)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Dikastirio Diethnous Prostasias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: K. A. M.

Antragsgegnerin: Kypriaki Dimokratia

Vorlagefragen

Kann Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)1 , wonach die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Schutz gewährenden Staates darstellt, im Licht von Art. 78 Abs. 1 AEUV, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Asylrecht dahin ausgelegt werden, dass er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen früherer Verhaltensweisen oder Handlungen des Flüchtlings ermöglicht, die vor dessen Einreise in den Schutz gewährenden Staat, und zwar außerhalb desselben, stattgefunden haben bzw. stattgefunden haben sollen und die nicht zu den Verhaltensweisen gehören, die den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 12 der Richtlinie 2011/95 über den Ausschluss, in denen die Gründe ausdrücklich festgelegt sind, aus denen eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden kann, rechtfertigen?

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 in dieser Auslegung mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, die u. a. vorsehen, dass das Sekundärrecht der Union das Genfer Abkommen achten muss, wobei dessen Ausschlussklausel in Art. 1 Abschnitt F abschließend gefasst und eng auszulegen ist?

Wie ist der Begriff „Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auszulegen, wenn man die äußerst hohen Anforderungen, wie sie bezüglich dieses Begriffs in Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens vorgesehen sind, und die schwerwiegenden Folgen berücksichtigt, die die Aberkennung seiner Rechtsstellung für den Flüchtling hat, und kann Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 insbesondere eine Bewertung der Gefahr im Hinblick auf Handlungen oder Verhaltensweisen umfassen, die vor der Einreise in den Schutz gewährenden Staat stattgefunden haben sollen? Fallen unter den Begriff „Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings, die nicht in diesem Staat stattgefunden haben?

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1 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.