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Klage, eingereicht am 30. August 2006 - Königreich der Niederlande / Kommission

(Rechtssache T-231/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2006) 2084 endg. der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung zugunsten der niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Niederlande in dem Verfahren Staatliche Beihilfe C 2/04 (ex NN 170/2003) mit Ausnahme ihres Artikels 1 Absatz 3 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beruft sich erstens auf eine Verletzung des Artikels 88 Absatz 2 EG und der Verteidigungsrechte, da die Kommission in ihrer Entscheidung erheblich von der Entscheidung vom 3. Februar 20041 abgewichen sei, mit der sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe. Der Gegenstand der Untersuchung und die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Überkompensation seien geändert worden.

Zweitens seien Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 EG, Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 659/19992 und Artikel 253 EG dadurch verletzt, dass die Kommission die Begriffe neue Beihilfe und bestehende Beihilfe falsch ausgelegt und angewandt habe.

Die Kommission qualifiziere Zahlungen aus bestimmten Fonds und Rücklagen zu Unrecht als neue Beihilfe. Sie verkenne dabei, dass diese Zahlungen ebenso wie die reguläre Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Teil des Medienhaushalts und keine gesonderten öffentlichen Mittel seien. Der einzige Unterschied, nämlich dass sie für bestimmte Verwendungszwecke zur Verfügung gestellt würden, sei kein Grund, diese Zahlungen anders zu behandeln als den Rest der öffentlich-rechtlichen Finanzierung.

Außerdem habe die Kommission den Begriff der bestehenden Beihilfen dadurch unzutreffend angewandt, dass sie die Rücküberweisung eines Teils der Rücklagen der einzelnen überregionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an eine Koordinierungsstelle, die NOS, als neue Beihilfe an die NOS ansehe. Die betreffenden Rücklagen seien aus der jährlichen Finanzierung hervorgegangen, bei der es sich um eine bestehende Beihilfe handele und die nicht allein durch die Weiterleitung an die NOS die Eigenschaft einer bestehenden Beihilfe verlören.

Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, auf eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts sowie auf einen Verstoß gegen Artikel 253 EG durch die Art und Weise, wie die Kommission die Überkompensation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berechnet habe.

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Finanzierung nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Die Kommission habe zunächst festgestellt, dass die Finanzierung nicht zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf den kommerziellen Märkten geführt habe. Daher könne von einer Überkompensation auch keine Rede sein, so dass eine Rückforderung nicht notwendig sei.

Zudem habe die Kommission den Betrag festgelegt, der aus dem Fonds Omroepreserve (Rücklagen für Rundfunkanstalten) der NOS zurückgefordert werden müsse. Sie sei dabei jedoch davon ausgegangen, dass dieser Betrag noch als Rücklage bei der NOS vorhanden sei, obwohl er in Wirklichkeit bereits weitgehend gemäß den hierfür geltenden Voraussetzungen verwendet worden sei.

Die Kommission habe außerdem festgestellt, dass die Rücklagen, die die einzelnen Rundfunkanstalten an die NOS überwiesen hätten, vollständig zurückgezahlt werden müssten. Damit sei sie ohne Begründung von ihrer bisherigen Praxis abgewichen, wonach sie eine Überkompensation von bis zu 10 % zulasse.

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1 - ABl. 2004, C 61, S. 8.

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).