Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 – Austrian Relief Program/Kommission
(Rechtssache T‑235/06)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen – Programm Obnova – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnrn. 32-33)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 230 EG, 238 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Kommission vom 4. Mai 2006, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung der in Erfüllung eines im Rahmen des Programms Obnova geschlossenen Vertrags (Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98) betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts „Republik Srpska 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ gezahlten Beträge verlangt hat |
Tenor
1. | | Die Klage wird zurückgewiesen. |
2. | | Austrian Relief Program – Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten. |