Language of document : ECLI:EU:T:2008:411





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 – Austrian Relief Program/Kommission

(Rechtssache T‑235/06)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen – Programm Obnova – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnrn. 32-33)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 230 EG, 238 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Kommission vom 4. Mai 2006, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung der in Erfüllung eines im Rahmen des Programms Obnova geschlossenen Vertrags (Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98) betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts „Republik Srpska 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ gezahlten Beträge verlangt hat

Tenor

1.

Die Klage wird zurückgewiesen.

2.

Austrian Relief Program – Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten.