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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 – Al-Ghabra/Kommission

(Rechtssache T-248/13)1

(Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung [EG] Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Angemessene Frist – Pflicht zur Prüfung und zum Nachweis der sachlichen Richtigkeit der angeführten Begründung – Gerichtliche Kontrolle)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohammed Al-Ghabra (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und J. Carey, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Konstantinidis, T. Scharf und F. Erlbacher, dann M. Konstantinidis und F. Erlbacher)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer und V. Kaye, dann V. Kaye, dann S. Brandon, schließlich C. Crane im Beistand von T. Eicke, QC), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2007 L 6, S. 6), soweit sie den Kläger betrifft, und zum anderen des Beschlusses Ares (2013) 188023 der Kommission vom 6. März 2013, mit dem bestätigt wird, dass der Name des Klägers auf der Liste der Personen und Organisationen belassen wird, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002 L 139 vom, S. 9) Anwendung finden

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates, soweit diese Herrn Mohammed Al-Ghabra betrifft.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Herr Al-Ghabra trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 9 vom 11.1.2014.