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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 in der Rechtssache T-279/19, Front Polisario/Rat

(Rechtssache C-779/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und infolgedessen:

die vom Front Polisario erhobene Klage abzuweisen oder die Sache, falls der Gerichtshof sie nicht für entscheidungsreif hält, an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Front Polisario die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden Parteifähigkeit des Front Polisario;

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit des Front Polisario;

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit des Front Polisario;

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, das Ermessen der Organe und die Erforderlichkeit, einen offensichtlichen Fehler festzustellen; in Bezug auf das fehlende Erfordernis einer Zustimmung des Volkes der Westsahara; in Bezug auf die Tatsache, dass der zugrunde gelegte Begriff der Zustimmung zu eng und theoretisch sei, dass die Konsultation, mit der die Zustimmung eingeholt worden sei, für unzureichend befunden worden sei und dass die Prüfung der Vorteile ausgeschlossen worden sei; in Bezug auf die Identifizierung des Front Polisario als einer Entität, der es obliege, eine solche Zustimmung zu erteilen, angesichts ihres begrenzten Status und ihrer begrenzten Repräsentativität.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Möglichkeit, sich bei der Prüfung der Gültigkeit einer Handlung der Union auf das Völkergewohnheitsrecht zu berufen.

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