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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 18. Januar 2022 – Prokurator Generalny

(Rechtssache C-43/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Prokurator Generalny

Andere Verfahrensbeteiligte: D. J., D[X]. J., Ł. J., S. J., Wojewódzkie Pogotowie Ratunkowe w K.

Vorlagefragen

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 bis 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Art. 47 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines Mitgliedstaats einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Zivilgericht höherer Ordnung, das für unionsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist, abordnen und die Abordnung jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann?

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 bis 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Art. 47 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass ein innerstaatliches Gericht, das über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines Gerichts zu befinden hat, dem ein Richter angehört, der auf eine Weise abgeordnet worden ist, wie sie in der ersten Frage beschrieben wurde, auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen zu prüfen, ob es sich bei diesem Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht handelt, wenn der anhängige Rechtsstreit nicht dem Unionsrecht zuzuordnen ist?

Falls die zweite Frage bejaht wird: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 bis 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Art. 47 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie das mitgliedstaatliche Gericht verpflichten, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung immer dann aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ein solcher abgeordneter Richter an der Entscheidungsfindung beteiligt war und das Gericht, dem er angehörte, nicht unabhängig und unparteiisch war, und zwar mittels eines Rechtsbehelfs, der der Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen dient, wie die außerordentliche Beschwerde, oder unterliegt die Bestimmung der Folgen eines solchen Verstoßes der Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats?

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