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Klage, eingereicht am 13. August 2008 - Ellinikos Niognomon / Kommission

(Rechtssache T-312/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ellinikos Niognomon AE (Piraeus, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage gemäß Art. 230 EG beantragt die Klägerin die Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 für nichtig zu erklären, mit der diese entschieden habe, die beschränkte Anerkennung der Klägerin gemäß der Richtlinie 94/57/EG1 durch die Entscheidung der Kommission 2001/890/EG2, die durch die Entscheidung der Kommission 2005/623/EG3 vom 3. August 2005 weiter verlängert wurde, nicht zu verlängern.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen wesentliche Formvorschriften, da sie nicht dem in Art. 4 und 9 der Richtlinie 94/97/EG vorgesehenen Komitologie-Verfahren entsprochen habe.

Zweitens sei die Ablehnung der Verlängerung der beschränkten Anerkennung auf der Grundlage von Bewertungen erfolgt, die ausschließlich von der Kommission und nicht gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 4, 9 und 11 der Richtlinie 94/97/EG vorgenommen worden seien.

Drittens verletze die angefochtene Entscheidung die Verteidigungsrechte der Klägerin und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung durch die fehlerhafte Auslegung der Richtlinie in Bezug auf die anzuwendenden Kriterien (Aufzeichnungen über Sicherheit und Prävention) durch das Auslassen der verschiedenen Stufen vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung durch die Kommission und durch die Nichtbeachtung der Überprüfungen und Berichte der betroffenen Mitgliedstaaten, mithin durch die rechtswidrige Begründung, gegen die Richtlinie.

Schließlich verletze die angefochtene Entscheidung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung.

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1 - Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20).

2 - Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2001 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4218) (ABl. L 329, S. 72).

3 - Entscheidung der Kommission vom 3. August 2005 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2940) (ABl. L 219, S. 43).