Language of document : ECLI:EU:T:2019:497

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

11. Juli 2019(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Grundsatz der Waffengleichheit – Konfrontationsrecht – Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 – Erheblicher Mehrwert – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Gleichbehandlung – Obergrenze der Geldbuße“

In der Rechtssache T‑582/15

Silver Plastics GmbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf (Deutschland),

Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Troisdorf,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Wirtz, S. Möller und W. Carstensen, dann Rechtsanwälte M. Wirtz, S. Möller und C. Karbaum,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, G. Meessen, I. Zaloguin und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter) und A. Kornezov,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin zu 1, die Silver Plastics GmbH & Co. KG, ist ein Unternehmen, das verschiedene Lebensmittelverpackungen herstellt und vertreibt. 99,75 % ihrer Anteile wurden von der Klägerin zu 2, der Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, gehalten.

2        Am 18. März 2008 stellte das Unternehmen, das aus der Gruppe bestand, deren Muttergesellschaft die Linpac Group Ltd (im Folgenden: Linpac) ist, eine auf den Vertrieb verschiedener Lebensmittelverpackungen spezialisierte Gruppe, bei der Europäischen Kommission einen Kronzeugenantrag nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

3        Am 4. und 6. Juni 2008 führte die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen durch, die im Bereich Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel tätig sind.

4        Nach den Nachprüfungen wurden sechs Kronzeugenanträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt. Am 22. Dezember 2008 stellten die Klägerinnen bei der Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass bzw. ‑ermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit.

5        Am 21. September 2012 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die u. a. den Klägerinnen zugestellt wurde. Vom 10. bis zum 12. Juni 2013 fand eine Anhörung statt.

6        Am 24. Juni 2015 erließ die Kommission den Beschluss C(2015) 4336 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7        In dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass in der Branche Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel tätige Unternehmen in Zeiträumen zwischen 2000 und 2008 an fünf getrennten Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien. Die fünf Zuwiderhandlungen wurden nach dem jeweiligen räumlichen Umfang gegeneinander abgegrenzt: Italien, Südwesteuropa, Nordwesteuropa (im Folgenden: NWE), Mittel- und Osteuropa und Frankreich.

8        Die vom angefochtenen Beschluss betroffenen Produkte sind Schaumstoffschalen zur Verpackung von Lebensmitteln für den Einzelhandel und – im Fall des NWE‑Kartells – biegesteife Schalen.

9        Die vorliegende Rechtssache betrifft nur zwei der oben in Rn. 7 genannten fünf Zuwiderhandlungen, nämlich die in NWE und in Frankreich begangenen Zuwiderhandlungen.

10      Die angefochtene Entscheidung enthält die folgenden Bestimmungen:

Artikel 1

(3) Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 [AEUV] und gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich in den nachstehend genannten Zeiträumen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten, die aus mehreren getrennten Zuwiderhandlungen bestand, die Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betraf und die sich auf das Hoheitsgebiet Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Schwedens (zusammen ‚NWE‘ genannt) erstreckte:

d)      Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding …, vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007.

(5) Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 [AEUV] verstoßen, indem sie sich in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten, die aus mehreren getrennten Zuwiderhandlungen bestand, die Schaumstoffschalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betraf und die sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs erstreckte:

e)      Silver Plastics S.àr.l., Silver Plastics GmbH und Johannes Reifenhäuser Holding …, vom 29. Juni 2005 bis zum 5. Oktober 2005.

Artikel 2

(3)      Für die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen festgesetzt:

e)      Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding …, gesamtschuldnerisch: … 20 317 000 [Euro].

(5)      Für die in Artikel 1 Absatz 5 genannte Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen festgesetzt:

e)      Silver Plastics S.àr.l., Silver Plastics GmbH und Johannes Reifenhäuser Holding …, gesamtschuldnerisch: … 893 000 [Euro];

…“

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 11. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

12      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der in Art. 89 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Partien aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien haben die schriftlichen Fragen beantwortet, und die Kommission hat die verlangten Schriftstücke vorgelegt. Die Klägerinnen haben erklärt, dass das vom Gericht erbetene Dokument, und zwar die in Rn. 118 der Klageschrift genannte Aussage von Herrn H., nicht schriftlich abgegeben worden sei. Sie sei im Rahmen einer Befragung durch Rechtsanwälte gemacht worden, die die Echtheit dieser Aussage bezeugen könnten. Vorsorglich haben sie einen Antrag auf Vernehmung von Herrn H. als Zeugen gestellt.

13      Mit prozessleitender Maßnahme vom 5. September 2017 hat das Gericht auf der Grundlage der Art. 91 und 92 der Verfahrensordnung auch der Kommission aufgegeben, ihm die Abschrift bestimmter mündlicher Erklärungen, die Linpac und Vitembal im Rahmen ihrer Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben haben, vorzulegen. Die Kommission ist dieser Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme innerhalb der eingeräumten Frist nachgekommen.

14      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Oktober 2017 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die ihnen gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, 10 % des Umsatzes der Klägerin zu 1 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht übersteigt;

–        hilfsweise, die ihnen gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der unter Berücksichtigung der erfolgten Abspaltung der Reifenhäuser GmbH & Co. KG Maschinenfabrik (im Folgenden: Maschinenfabrik)[, die vormals vollständig von der Klägerin zu 2 gehalten wurde,] jeweils 10 % ihrer Umsätze nicht übersteigt;

–        hilfsweise, die ihnen für die in NWE begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße durch Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nur auf Grundlage der mit Schaumstoffschalen erzielten Umsätze herabzusetzen;

–        hilfsweise, die ihnen für die in NWE begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße durch Bestimmung getrennter Bußgeldbeträge für die Produktbereiche Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verstoßzeiträume herabzusetzen;

–        hilfsweise, die ihnen gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße herabzusetzen, indem der zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogene Umsatzanteil auf einen Faktor, der in angemessener Weise widerspiegelt, dass die Verhaltensweisen der Klägerin zu 1 in NWE und in Frankreich, hilfsweise nur in NWE, als reiner Informationsaustausch und nicht als Hardcore-Preisabsprachen zu qualifizieren sind, herabgesetzt wird und auf einen Hardcore-Aufschlag für die in NWE und/oder Frankreich begangene Zuwiderhandlung verzichtet wird;

–        hilfsweise, die ihnen gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße durch Bemessung der Geldbuße für die in NWE begangene Zuwiderhandlung allein auf Grundlage der in Deutschland erzielten Umsätze herabzusetzen;

–        hilfsweise, die ihnen für die in NWE begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße durch Verzicht auf den Hardcore-Aufschlag, hilfsweise durch Herabsetzung des Hardcore-Aufschlags unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in NWE begangene Zuwiderhandlung im Vergleich zu den Zuwiderhandlungen in den anderen geografischen Gebieten von deutlich weniger wettbewerbsschädigender Qualität waren, herabzusetzen;

–        hilfsweise, die ihnen für die in NWE und die in Frankreich begangenen Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbußen auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen folgende sieben Klagegründe geltend:

–        Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV;

–        Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz wegen einer unzureichenden Beweiserhebung;

–        Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das „Konfrontationsrecht“;

–        Verstoß gegen die Rn. 24 bis 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit;

–        Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, da die Kommission davon ausgegangen sei, die beiden Klägerinnen würden eine wirtschaftliche Einheit bilden;

–        Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission im Rahmen der Bestimmung des für die Obergrenze von 10 % relevanten Umsatzes die Abspaltung der Klägerin zu 2 nicht berücksichtigt habe;

–        Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Ziff. 19, 20 und 25 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S.2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

18      Der erste Klagegrund der Klägerinnen umfasst zwei Teile. Zum einen machen die Klägerinnen geltend, dass sich die Klägerin zu 1 in NWE nicht an Preisabsprachen, sondern an einem sporadischen Informationsaustausch beteiligt habe. Zum anderen habe es sich bei den Kontakten in NWE nicht um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt.

19      Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission die Regeln über die Beweiserhebung und den Amtsermittlungsgrundsatz verkannt habe, da sie bestimmte von der Klägerin zu 1 vorgelegte entlastende Beweise nicht berücksichtigt habe.

20      Die Argumente, die die Klägerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vortragen, sind zusammen mit ihrem Vorbringen zum zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz wegen unzureichender Beweiserhebung

21      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe für das Bestehen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise in NWE keinen zuverlässigen und ausreichenden Nachweis erbracht. Die vorgeworfenen Zuwiderhandlungen stellten einfache vereinzelte sporadische Kontakte zwischen verschiedenen Vertretern der betroffenen Unternehmen dar.

22      Zudem habe die Kommission die Regeln über die Beweiserhebung und den Amtsermittlungsgrundsatz verkannt, da sie bestimmte von der Klägerin zu 1 vorgelegte entlastende Beweise nicht berücksichtigt habe. Auch hätte die Kommission die notwendigen Beweise erheben müssen.

23      Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sich mangels konkreter Nachweise nur auf den Gesamtkontext des Verhaltens der Unternehmen während des betreffenden Zeitraums gestützt zu haben. Sie beanstanden vor allem die von der Kommission vorgenommenen Kettenverweise zwischen verschiedenen Teilen des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission habe ein künstliches Beweisgebäude gebildet, das wegen der relevanten Gegenbeweise in sich zusammenfallen könne und nicht erlaube, die feste Überzeugung von den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen zu begründen. Auch habe die Kommission in diesem Beschluss gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

24      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

25      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV voraussetzt, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt. Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. Urteil vom 1. Juli 2000, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Auch ist zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Tätigkeiten heimlich ablaufen, dass es sich bei den von der Kommission entdeckten Schriftstücken normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege handelt und dass deshalb in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57, vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 70 bis 72, und vom 27. Juni 2012, Coats Holdings/Kommission, T‑439/07, EU:T:2012:320, Rn. 42).

27      Da die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung oft mehrere Jahre, nachdem sie begangen wurde, nachweisen muss, obwohl mehrere der beteiligten Unternehmen nicht aktiv an der Untersuchung mitgewirkt haben, wäre es überzogen, zu verlangen, dass sie den spezifischen Mechanismus nachweist, mit dem das wettbewerbswidrige Ziel erreicht wurde. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das sich einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien (Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T‑558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 36).

28      Was darüber hinaus den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Das Gericht hat entschieden, dass die Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen, z. B. über geplante Preiserhöhungen, an einen oder mehrere Wettbewerber insofern eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, als dadurch die Selbständigkeit des Verhaltens der in Rede stehenden Unternehmen auf dem Markt verändert wird. Sind solche Verhaltensweisen unter Wettbewerbern unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu führen, braucht die Kommission die wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den in Rede stehenden Markt nicht nachzuweisen (vgl. Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T‑380/10, EU:T:2013:449, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission hinreichend glaubhafte, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht hat, um im Rahmen einer umfassenden Beurteilung nach Prüfung der von den Klägerinnen vorgetragenen Erklärungen oder Rechtfertigungen die feste Überzeugung zu begründen, dass das Unternehmen, das sie bildeten (im Folgenden: Silver Plastics), an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in NWE beteiligt war.

 Zu den nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gemachten und dem Gericht vorgelegten Aussagen

34      In der Klageschrift und insbesondere im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung der ersten beiden Klagegründe beziehen sich die Klägerinnen häufig auf eine Aussage von Herrn W., einem ehemaligen Mitarbeiter von Linpac. Diese Aussage entstammt einem Gespräch zwischen den Anwälten der Klägerinnen und Herrn W., das am 28. Juli 2015, d. h. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, stattfand (im Folgenden: Aussage von Herrn W. vom 28. Juli 2015).

35      Nach dem ersten Schriftsatzwechsel in der vorliegenden Rechtssache kontaktierten die Anwälte der Klägerinnen Herrn W. erneut, um „ergänzende Punkte zu klären“. So beziehen sich die Klägerinnen in der Erwiderung und insbesondere im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des ersten Klagegrundes auf das Gesprächsprotokoll zu dem Telefonat, das diese am 17. März 2016 mit Herrn W. führten (im Folgenden: Aussage von Herrn W. vom 17. März 2016).

36      Die Kommission hält die Aussagen von Herrn W. vom 28. Juli 2015 und 17. März 2016 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses für irrelevant. Erstens sei Herr W. ein ehemaliger Mitarbeiter des Kronzeugen Linpac gewesen. Die Informationen, die Herr W. seinem ehemaligen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens geliefert habe, seien in den Kronzeugenaussagen von Linpac enthalten. Diese Aussagen von Linpac hätten nicht lediglich auf den Aussagen von Herrn W. beruht, sondern auch Informationen enthalten, die andere Mitarbeiter von Linpac bereitgestellt hätten. Sie schließt daraus, dass sie berechtigt sei, Aussagen von Unternehmen, die das Ergebnis interner Untersuchungen eines Unternehmens seien, einen höheren Beweiswert zuzumessen als den Aussagen eines Angestellten des Unternehmens. Zweitens seien die Aussagen von Herrn W. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gemacht worden. Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union sei jedoch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu würdigen.

37      Wie die Kommission geltend macht, wurde zwar entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu würdigen ist (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 260 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der Gerichtshof hat jedoch mehrfach klargestellt, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall sind die Aussagen von Herrn W. vom 28. Juli 2015 und vom 17. März 2016 für die Würdigung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses von Belang, da es sich um Aussagen handelt, die von einem Mitarbeiter eines Unternehmens stammen, das an dem in Rede stehenden Kartell beteiligt war, und die Tatsachen betreffen, die die Kommission zur Feststellung dieser Zuwiderhandlung geführt haben.

 Zu dem Vorbringen, mit dem die Klägerinnen ihre mutmaßliche Teilnahme an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen bestreiten

40      Aus dem 784. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass Silver Plastics vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007 an verschiedenen Formen wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in Verfolgung eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plans beteiligt gewesen sei, der darauf abgezielt habe, den Wettbewerb auf dem nordwesteuropäischen Markt für Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen einzuschränken.

41      Das Vorbringen der Klägerinnen ist chronologisch zu prüfen.

–       Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag

42      In Bezug auf das Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der Sitzung der European Quality Assurance Association for Expanded Polystyrene Foam Manufacturers for Food Packaging (im Folgenden: EQA) vom selben Tag, das den Beginn der in NWE begangenen Zuwiderhandlung darstellt, machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass Silver Plastics an dem ersten dieser Treffen teilgenommen habe. Es bestünden Zweifel hinsichtlich der genauen Uhrzeit, zu der diese Treffen begonnen hätten. Ferner seien die von Vitembal vorgelegten handschriftlichen Notizen nicht datiert, und nur die ersten drei Seiten dieser Notizen seien auf Briefpapier des Hotels, in dem das angebliche Treffen stattgefunden habe, verfasst worden. Somit bestünden Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die verschiedenen Seiten dieser handschriftlichen Notizen über das angebliche kollusive Treffen zu demselben Ganzen gehörten, da sie auf unterschiedlichem Papier verfasst worden seien. Außerdem habe Silver Plastics autonom entschieden, die Preise zu erhöhen, und vor dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag Preiserhöhungsschreiben versandt. Schließlich wichen die angeblichen Preise von Silver Plastics, die in den handschriftlichen Notizen genannt würden, eindeutig von den tatsächlich im Jahr 2002 verlangten Preisen ab.

43      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

44      In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 517 bis 519 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass am 13. Juni 2002 in einem Hotel eine EQA-Sitzung mit den Vertretern mehrerer Unternehmen, darunter Silver Plastics, stattgefunden habe. Ferner habe vor dieser offiziellen Sitzung in der Lobby dieses Hotels ein weiteres Treffen zwischen den Vertretern dieser Unternehmen stattgefunden, während dem sich diese auf eine Preiserhöhung verständigt hätten.

45      Die Klägerinnen bestreiten nicht die Teilnahme der Vertreter von Silver Plastics an der EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002, stellen aber die Teilnahme dieser Vertreter an dem Treffen vom selben Tag am Rande der erwähnten EQA-Sitzung in Abrede.

46      Im 519. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses war die Kommission der Auffassung, dass nach Auskunft von Linpac und Vitembal die Teilnehmer des Treffens vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag zusammengekommen seien, um sich zu versichern, dass die bereits am 25. April und am 8. Mai 2002 vereinbarten Preiserhöhungen umgesetzt würden. Die Teilnehmer hätten bestätigt, dass sie damit einverstanden seien, bei allen ihren Kunden in Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen, den Niederlanden und Schweden eine Preiserhöhung um 10 % vorzunehmen. Die handschriftlichen Notizen, die von Vitembal vorgelegt worden seien, enthielten detaillierte Vergleichstabellen mit den Preisen von Silver Plastics u. a. für Dänemark, Finnland, Norwegen, die Niederlande und Schweden. Diese Notizen erwähnten auch Ankündigungen der von Linpac und der Huhtamäki-Gruppe vereinbarten Preiserhöhungen um 10 % zum 1. Juli 2002 in Schweden und Finnland und zum 15. Juli 2002 in Belgien und den Niederlanden.

47      Somit hat sich die Kommission in den Erwägungsgründen 517 bis 522 des angefochtenen Beschlusses für den Nachweis der Teilnahme von Silver Plastics an dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag auf zwei übereinstimmende Aussagen von zwei verschiedenen Unternehmen, Linpac und Vitembal, gestützt, die durch selbstbelastende handschriftliche Notizen aus dem gleichen Zeitraum, die von Vitembal vorgelegt worden waren, bestätigt wurden.

48      In Bezug auf die Aussagen von Linpac und Vitembal ist festzustellen, dass die Klägerinnen sie nicht direkt bestreiten. Sie schlagen nämlich nur eine alternative Version der Tatsachen vor. Hierzu stützen sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der von Vitembal vorgelegten handschriftlichen Notizen und machen Unklarheiten geltend, die sich zum einen aus zwei Versionen des Protokolls der EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002 und zum anderen aus der Einladung zu dieser Sitzung ergäben.

49      Als Erstes ist in Bezug auf das Beweismaß darauf hinzuweisen, dass Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen sind (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, kann sich zwar veranlasst sehen, so viele belastende Umstände wie möglich anzuführen. Dieses Unternehmen wird sich aber auch über die potenziellen negativen Folgen unrichtiger Angaben bewusst sein, die u. a. dazu führen können, dass die zunächst erlassene Geldbuße doch noch verhängt wird. Außerdem wird das Risiko, dass Erklärungen als unrichtig erkannt werden und die genannten Folgen haben, dadurch erhöht, dass solche Erklärungen durch andere Beweise erhärtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

51      Ferner ist hervorzuheben, dass eine von einem Unternehmen abgegebene Erklärung, mit der das Vorliegen einer von diesem begangenen Zuwiderhandlung eingeräumt wird, mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, u. a. dem Risiko von Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten, in deren Rahmen geltend gemacht werden kann, dass die Kommission die von dem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung nachgewiesen habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 140 und 141 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 153).

52      Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Erklärungen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit abgegeben werden, durch andere derartige Erklärungen erhärtet werden können und nicht nur durch Beweise aus dem streitigen Zeitraum, d. h. durch Schriftstücke, die aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 191).

53      Was im vorliegenden Fall speziell die Anerkennung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung durch Linpac und Vitembal betrifft, war diese offensichtlich geeignet, den Interessen dieser Unternehmen zuwiderzulaufen, da es sich um einen Gesichtspunkt handelte, der von der Kommission gegen sie als Parteien, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, angeführt werden konnte.

54      Was als Zweites die von Vitembal vorgelegten und bei dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag verfassten handschriftlichen Notizen anbelangt, kann kein von den Klägerinnen vorgebrachtes Argument deren Glaubhaftigkeit schwächen.

55      In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, die von Vitembal vorgelegten handschriftlichen Notizen enthielten keine Angabe über ihre Herkunft, ist nämlich erstens festzustellen, dass diese handschriftlichen Notizen auf Papier mit dem Briefkopf des Hotels verfasst wurden, in dem das Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag stattfand. Des Weiteren reicht die Tatsache, dass die letzten Seiten dieser handschriftlichen Notizen auf einfachem Papier ohne Unterscheidungsmerkmale verfasst wurden, nicht aus, um die Feststellung zu widerlegen, dass sie dieses Treffen betreffen. Jedenfalls wird Silver Plastics auf den ersten Seiten dieser handschriftlichen Notizen, die auf Papier mit dem genannten Briefkopf verfasst wurden, mit konkreten Preisangaben genannt: „12,20 [Euro] 70 ex works vor Preiserhöhung von Silver 8 %“. Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, diese handschriftlichen Notizen enthielten kein Datum, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Fehlen des Datums auf einem aus dem entsprechenden Zeitraum stammenden Beweismittel diesem nicht seine ganze Beweiskraft nimmt, insbesondere wenn sein Ursprung, sein wahrscheinliches Datum und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission, T‑519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Was zweitens die Preise in der in diesen Notizen enthaltenen Tabelle anbelangt, ist festzustellen, dass sie sehr detailliert sind, dass sie die Preise der verschiedenen Kartellmitglieder betreffen, und zwar Vitembal, die Klägerin zu 1, Depron, Linpac und die Huhtamäki-Gruppe, und dass sie sich auf mehrere Länder beziehen, nämlich Dänemark, Finnland, Norwegen, die Niederlande und Schweden. Diese Preise scheinen daher entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht von Kunden zu stammen. Dies gilt umso mehr, als einige Seiten speziell Anmerkungen zu den Erhöhungen betreffen.

57      Drittens ist in Bezug auf das Vorbringen, die in den von Vitembal vorgelegten handschriftlichen Notizen genannten Preise wichen von den von Silver Plastics tatsächlich verlangten Preisen ab, festzustellen, dass die Klägerinnen, wie die Kommission bemerkt, zur Untermauerung dieses Vorbringens nur Preislisten für Dänemark und die Benelux-Länder vorlegen. Die genannten handschriftlichen Notizen beziehen sich jedoch auch auf die Preise in Finnland, Norwegen und Schweden. Zudem werden in den Preislisten in der Anlage zur Klageschrift nur durchschnittliche Verkaufspreise genannt, die von den Preisen abweichen können, die von Silver Plastics bei dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag mitgeteilt wurden.

58      Als Drittes ergibt sich in Bezug auf das Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag aus der Prüfung der Akte, dass kein weiteres von den Klägerinnen vorgebrachtes Argument geeignet ist, die Bewertungen der Kommission im angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen.

59      Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass Silver Plastics bereits vor dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag autonom entschieden habe, die Preise für eine Reihe von Verpackungen in Anbetracht der stark gestiegenen Rohstoffpreise zu erhöhen, und Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden in Deutschland geschickt habe. Zudem gehe aus dem Kronzeugenantrag von Vitembal hervor, dass diese ebenfalls ab Mai 2002 Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden verschickt habe. Des Weiteren gehe aus der Erklärung von Linpac hervor, dass diese auch über die Preise von Silver Plastics durch einen Kunden informiert worden sei.

60      Hierzu ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, die Preiserhöhung sei von Silver Plastics vor dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag beschlossen worden und bestimmte Unternehmen hätten bereits begonnen, ihre Kunden vor diesem Zeitpunkt zu informieren, diese Umstände dem Treffen nicht seinen wettbewerbswidrigen Charakter nähmen. Denn der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern kann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Art. 101 AEUV ist, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 328 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Darüber hinaus war, wie die Kommission zutreffend geltend macht, der Kunde, auf den oben in Rn. 59 Bezug genommen wird, nur ein Kunde in Deutschland, und die Preise, die bei dem Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag diskutiert wurden, gingen weit über Deutschland hinaus.

62      Zweitens tragen die Klägerinnen vor, dass aus dem Protokoll der EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002 und aus der Einladung zu dieser Sitzung hervorgehe, dass diese um 9 Uhr anstatt um 11 Uhr begonnen habe und dass Linpac und Vitembal in diesem Protokoll nicht erwähnt würden. Da weder Linpac noch Vitembal in diesem Protokoll als Teilnehmer genannt würden, sei es somit möglich, dass ein Treffen am Rande der EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002 nur zwischen den Teilnehmern von Linpac und Vitembal in der Lobby des Hotels um 9 Uhr parallel zur EQA-Sitzung, zu der sich die Vertreter der anderen Unternehmen versammelt hätten, stattgefunden habe.

63      Hierzu geht aus den Dokumenten, auf die sich die Klägerinnen berufen, und aus den von der Kommission genannten Dokumenten nicht hervor, dass die EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002 um 9 Uhr begann und dass die Teilnehmer dieser Sitzung andere waren als die Teilnehmer des am Rande organisierten Treffens. Die von Hand geschriebene Notiz „9 Uhr“ neben der Uhrzeit des Beginns der auf 11 Uhr anberaumten EQA-Sitzung auf der Einladung zu dieser Sitzung könnte sich nämlich auch auf den Beginn des Treffens am Rande dieser Sitzung beziehen. Ferner enthält die in der Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegte vollständigere Fassung des Protokolls zwar nicht die Liste der Teilnehmer der EQA-Sitzung. Allerdings wurde diese – in Bezug auf die Seiten und die besprochenen Themen – vollständigere Fassung des Protokolls der EQA-Sitzung von Herrn W., einem Mitarbeiter von Linpac, erstellt. Daraus folgt, dass Linpac bei der EQA-Sitzung zugegen war, da dieses Protokoll von einem ihrer Mitarbeiter erstellt wurde.

64      Wie oben aus den Rn. 55 bis 57 hervorgeht, geht schließlich aus den handschriftlichen Notizen des Treffens vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag eindeutig hervor, dass es mehr als zwei Teilnehmer an diesem Treffen gab. Z. B. wird in diesen handschriftlichen Notizen erwähnt, dass „[Herr P.] sagt[,] A11A war ein ruhiger Markt[,] bevor Linpac kam“, womit die Anwesenheit von Herrn P., einem Mitarbeiter von Depron, belegt wird. Außerdem enthalten diese handschriftlichen Notizen Angaben zum Verhalten von Linpac, der Huhtamäki-Gruppe und von Silver Plastics.

65      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission für den Nachweis der Teilnahme von Silver Plastics am Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag auf die Kronzeugenaussagen von Vitembal und Linpac stützte, die bestätigen, dass dieses Treffen vor der genannten EQA-Sitzung stattfand.

66      Um den Standpunkt der Kommission in Zweifel zu ziehen, verweisen die Klägerinnen auf die Aussagen von Herrn W. vom 28. Juli 2015 und vom 17. März 2016. Allerdings scheinen die in diesen Aussagen enthaltenen Erklärungen von Herrn W. wenig plausibel und jedenfalls widersprüchlich.

67      Daraus folgt, dass es, auch wenn eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der genauen Uhrzeit des Beginns der EQA-Sitzung vom 13. Juni 2002 nicht ausgeräumt werden kann, genügend Beweise gibt, die belegen, dass sich Wettbewerber, darunter Silver Plastics, am Rande dieser Sitzung trafen, um über Preisstrategien zu diskutieren.

–       Kontakte im Jahr 2003

68      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die angeblichen Telefonate von Herrn W. mit Wettbewerbern im März, April und Mai 2003 nicht nachgewiesen. Sie nehmen hierzu auf die Erklärung von Herrn W. vom 28. Juli 2015 Bezug, in der dieser betont habe, dass er beileibe nicht immer Kontakt zu Wettbewerbern aufgenommen habe, wenn seine Vorgesetzten dies gewünscht hätten.

69      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

70      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 527. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat, dass Herr W., ein Mitarbeiter von Linpac, im März, April und Mai 2003 mit mehreren Wettbewerbern Telefonate im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung geführt habe. Bei einem internen Treffen des Managements von Linpac am 18. März 2003 in Paris (Frankreich) sei Herr W. angewiesen worden, die Initiative zu ergreifen und Argumente für eine Preiserhöhung zusammenzutragen. Um diese Kontakte zu belegen, stützte sie sich auf die Kronzeugenerklärung von Linpac und die handschriftlichen Notizen von Herrn W. über dieses interne Treffen. Im 528. Erwägungsgrund dieses Beschlusses führte sie aus, dass Linpac im April 2003 Preiserhöhungen um 9 % für Schaumstoffschalen bei ihren Kunden, u. a. in Deutschland, Belgien, Dänemark und Finnland, angekündigt habe.

71      In den handschriftlichen Notizen von Herrn W. über dieses interne Treffen des Managements von Linpac vom 18. März 2003 wird Folgendes erwähnt: „… Abstimmen mit Wettbewerb und Rundschreiben an alle Kunden …“. Der Erklärung von Linpac zufolge notierte Herr W. nach diesem internen Treffen auch auf einer Grafik über die Rohstoffpreise: „Neue Preise im Handel. Anrufen Depron, Vitembal, Silver Plastics“. Der Erklärung von Vitembal zufolge telefonierte Herr W. mit Herrn M. (Vitembal), Herrn K. (Silver Plastics) und Herrn P. (Depron) und informierte sie über die Preiserhöhung von Linpac.

72      Die Klägerinnen bestreiten nicht die von der Kommission vorgelegten Beweise, versuchen aber, den Wert dieser Beweise abzuschwächen, indem sie auf die Erklärung von Herrn W. vom 28. Juli 2015 verweisen. Die Klägerinnen heben auch hervor, dass es keinen Beweis gebe, der belege, dass die Telefonate tatsächlich stattgefunden hätten.

73      Nach der Erklärung von Herrn W. vom 28. Juli 2015 gaben die handschriftlichen Notizen über das interne Treffen des Managements von Linpac vom 18. März 2003 nur den Wunsch dieses Managements wieder, dass er Kontakt mit den Wettbewerbern aufnehme, da das Unternehmen wegen der gestiegenen Rohstoffpreise bereits unter Druck gewesen sei. Hierzu hebt Herr W. in dieser Erklärung hervor, dass er „… beileibe nicht immer Kontakt zu Wettbewerbern aufgenommen [hat], wenn [seine] Vorgesetzten dies wünschten …“

74      Das Vorbringen der Klägerinnen ist jedoch zurückzuweisen. Aus den Erklärungen von Linpac, die auf die Aussagen von Herrn W., einem seinerzeitigen Mitarbeiter dieses Unternehmens, gestützt sind, geht nämlich hervor, dass dieser die Wettbewerber, u. a. Silver Plastics, kontaktierte, um ihnen mitzuteilen, dass Linpac eine Preiserhöhung um ca. 9 % plante und beabsichtigte, die Kunden schnell schriftlich über diese Maßnahme zu informieren. Die handschriftlichen Notizen von Herrn W. über das interne Treffen des Managements von Linpac vom 18. März 2003 weisen auch darauf hin, dass dies der Plan von Linpac war. Die Tatsache, dass Herr W. in seiner Erklärung vom 28. Juli 2015 behauptet, er habe nach den Aufforderungen seiner Vorgesetzten die Wettbewerber nicht angerufen, ist daher wenig glaubhaft.

75      Was das Vorbringen der Klägerinnen bezüglich der Bedeutung des Satzes „Attacke Metro“ in den handschriftlichen Notizen von Herrn W. über das interne Treffen des Managements von Linpac am 18. März 2003 betrifft, geht dieses ins Leere. Die Kommission hat sich nämlich nicht auf diesen Satz gestützt, um das wettbewerbswidrige Verhalten von Silver Plastics darzulegen.

76      Daraus folgt, dass die Beteiligung von Silver Plastics an den Kontakten, die im Jahr 2003 stattfanden, als erwiesen anzusehen ist.

–       Kontakte im Jahr 2004

77      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ein Treffen am 24. August 2004 in Köln (Deutschland) (im Folgenden: Treffen vom 24. August 2004) und ein Treffen im August oder September 2004 in Ratingen (Deutschland) (im Folgenden: Treffen vom August/September 2004) nicht bewiesen. In Bezug auf das erstgenannte Treffen widersprächen sich die Kronzeugenanträge von Linpac und Vitembal hinsichtlich des Datums dieses Treffens. Ferner habe die Kommission den Inhalt dieses Treffens nicht genau bestimmt. Das Treffen habe nur Polen betroffen. Zudem hätten Silver Plastics, Vitembal und Linpac vor diesem Treffen Schreiben verschickt, in denen Preiserhöhungen angekündigt worden seien. Das zweite Treffen sei nur von Vitembal vorgetragen worden, und sogar Linpac verneine, daran teilgenommen zu haben.

78      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

79      In diesem Zusammenhang ist als Erstes in Bezug auf das Treffen vom 24. August 2004 festzustellen, dass die Kommission im 534. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen der Auffassung war, dass dieses Treffen zwischen den Vertretern von Linpac, Vitembal, Silver Plastics und der Huhtamäki-Gruppe stattgefunden habe. Die an diesem Treffen teilnehmenden Wettbewerber hätten sich über eine Preiserhöhung für Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in den skandinavischen Ländern verständigt. Dieses Treffen einschließlich der Identität der Teilnehmer und der besprochenen Fragen werde von Linpac und Vitembal in ihren jeweiligen Kronzeugenerklärungen bestätigt. Die Tatsache, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden habe, werde auch durch aus diesem Zeitraum stammende Dokumente bestätigt, nämlich interne E‑Mails von Linpac, die vor und nach diesem Treffen verschickt worden seien.

80      Im 535. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezieht sich die Kommission auf eine interne E‑Mail, die am 20. August 2004 von Herrn W., einem Mitarbeiter von Linpac, mit dem Betreff „Anreise nach Köln“ verschickt worden sei. In dieser E‑Mail schrieb Herr W. Folgendes: „Ich treffe kommende Woche in Köln [R.] und die Mafia.“ Die Klägerinnen bestreiten weder die Existenz noch den Inhalt dieser E‑Mail.

81      In einer weiteren internen E‑Mail von Linpac, die am 31. August 2004 mit dem Betreff „Preiserhöhungen“ verschickt wurde, berichtete Herr W.:

„… [A]lle haben OK gesagt. … Ich sage Bescheid, wenn die ersten offiziellen Briefe drau[ß]en sind. Silver hatte für diese Woche angekündigt (laut [Herrn K.]). … PS: E‑Mail bitte gleich löschen und nicht weiterleiten.“

82      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht aus der Analyse der Erklärungen von Linpac und Vitembal hervor, dass ihr Inhalt nicht widersprüchlich ist. In ihrer Erklärung hat Linpac erläutert, dass der Sinn des Satzes „Alle haben OK gesagt“, der in der oben in Rn. 81 zitierten E‑Mail verwendet werde, der sei, dass die Preiserhöhung zwischen den Teilnehmern des Treffens vom 24. August 2004 vereinbart worden sei.

83      Was den angeblichen Widerspruch in der Erklärung von Vitembal zum Datum des Treffens vom 24. August 2004 betrifft, hat diese in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen erklärt, dass sie am 13. September 2004 eine Preiserhöhung angekündigt habe und dass diese Preiserhöhung zwischen Linpac, der Huhtamäki-Gruppe, Silver Plastics und ihr selbst während des Treffens in Köln vereinbart worden sei. Der Verweis auf den 13. September 2004 als Datum dieses Treffens in einem späteren Punkt dieses Dokuments ist als Schreibfehler anzusehen. Wenn man den Abschnitt insgesamt liest, geht aus ihm nämlich eindeutig hervor, dass sich das Datum 13. September 2004 auf die vom Unternehmen angekündigten Preiserhöhungen und nicht auf das Datum des in Rede stehenden Treffens bezieht. In diesem Abschnitt erwähnt Vitembal zwei unterschiedliche Treffen. Das erste ist das Treffen vom August/September 2004, bei dem die Preiserhöhungen für Deutschland und die Benelux-Länder diskutiert wurden. Das zweite ist das Treffen, bei dem die Preiserhöhungen für die skandinavischen Länder besprochen wurden. Zwischen den Parteien steht fest, dass die Preiserhöhungen für die skandinavischen Länder insbesondere bei dem Treffen vom 24. August 2004 diskutiert wurden.

84      Kein weiteres von den Klägerinnen vorgebrachtes Argument kann die Feststellung in Frage stellen, dass Silver Plastics an dem Treffen vom 24. August 2004 teilgenommen hat.

85      Erstens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach das Treffen am 24. August 2004 nur Polen betroffen habe. Hierfür bringen die Klägerinnen keinen Beweis bei. Aus den Erklärungen von Linpac und Vitembal geht jedoch hervor, dass die Diskussion die Preiserhöhungen für die skandinavischen Länder betroffen habe.

86      Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, wonach Silver Plastics, Linpac und Vitembal Preiserhöhungsschreiben vor dem Treffen vom 24. August 2004 verschickt hätten, festzustellen, dass es nicht untermauert ist. Wie die Kommission zutreffend geltend macht, steht das genaue Datum dieser Korrespondenz nämlich nicht in dem Schreiben, auf das sich die Klägerinnen beziehen. Somit ist nicht dargetan, dass dieser Schriftverkehr tatsächlich vor diesem Treffen stattfand. Außerdem ist dieses Schreiben an einen einzigen Kunden gerichtet und belegt daher nicht, dass Silver Plastics die Preise für alle ihre Kunden erhöhte. In Bezug auf die angeblichen Preiserhöhungsschreiben von Linpac und Vitembal, auf die die Klägerinnen verweisen, ist festzustellen, dass in der E‑Mail, auf die sich die Klägerinnen stützen, nur allgemeine Schreiben von Linpac und Vitembal zum Thema gesteigerte Rohstoffpreise und einer eventuellen allgemeinen Preiserhöhung erwähnt werden. Schließlich ist auf die oben in Rn. 60 angeführte Rechtsprechung zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der Umstand, dass bestimmte Unternehmen ihre Kunden bereits über eine Preiserhöhung informiert haben, diesem Treffen nicht seinen wettbewerbswidrigen Charakter nimmt.

87      Drittens geht in Bezug auf den Inhalt der Erklärung von Herrn W. vom 28. Juli 2015, auf die sich die Klägerinnen berufen, daraus hervor, dass Herr W. nicht bestreitet, dass es bei dem Treffen vom 24. August 2004 eine Verständigung über die Preise gegeben habe. Die Aussage, dass die anderen Teilnehmer „auch der Meinung waren, es müsse aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise eine Preiserhöhung erfolgen“, ist nämlich der Beweis für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Diskussion, wie die Kommission zutreffend geltend macht. Des Weiteren enthält die oben in Rn. 81 angeführte E‑Mail von Herrn W. vom 31. August 2004 einen ausdrücklichen Verweis auf Silver Plastics und ihren Mitarbeiter Herrn K.

88      Viertens ist das Vorbringen der Klägerinnen, bei dem Treffen vom 24. August 2004 sei es nicht um Schaumstoffschalen gegangen, ebenfalls zurückzuweisen. Aus der Erklärung von Linpac geht nämlich hervor, dass es bei diesem Treffen u. a. um diese Schalen gegangen sei. Zudem hat Vitembal in ihrer Erklärung gesagt, dass das Treffen u. a. diese Schalen betroffen habe.

89      Als Zweites ist in Bezug auf das Treffen vom August/September 2004 festzustellen, dass die Kommission im 537. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen der Auffassung war, dass dieses Treffen zwischen den Vertretern von Linpac, Vitembal, Silver Plastics und Depron stattgefunden habe. Diese Vertreter hätten sich auf eine Preiserhöhung für Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in Deutschland und den Benelux-Ländern verständigt. Dieses Treffen einschließlich der Identität der Teilnehmer und der besprochenen Fragen werde von Linpac in ihrer Kronzeugenerklärung bestätigt.

90      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass das Treffen vom August/September 2004 nur von Vitembal erwähnt werde und dass selbst Linpac bestreite, daran teilgenommen zu haben. Sie kritisieren auch den Standpunkt der Kommission, der darin bestehe, dieses Treffen und jenes vom 24. August 2004 stünden in einem angeblichen Zusammenhang. Das Treffen vom August/September 2004 habe nie stattgefunden.

91      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Treffen vom August/September 2004 tatsächlich nur von Vitembal in ihrer Kronzeugenerklärung erwähnt wird. Allerdings wird dieses Treffen in dieser Erklärung mit Ausnahme seines Datums sehr detailliert beschrieben, und zwar die Personen, die konkret teilgenommen haben, der Ort des Treffens und der Inhalt der Diskussion.

92      Linpac weiß zwar nichts von der Existenz des Treffens vom August/September 2004 und suggeriert, dass es möglich sei, dass es nur ein einziges Treffen gegeben habe, nämlich das vom 24. August 2004, sie gibt in ihrer Erklärung jedoch an, dass im Anschluss an dieses letztgenannte Treffen die Preiserhöhungen dieselben Gebiete betroffen hätten wie die Erhöhung im März 2000. Aus einem aus dem gleichen Zeitraum stammenden Dokument geht jedoch hervor, dass die Preiserhöhung vom März 2000 die skandinavischen Länder, Deutschland und die Benelux-Länder betrafen.

93      Außerdem trägt die Kommission hierzu vor, dass die Erklärung von Vitembal durch eine interne E‑Mail von Depron vom 27. September 2004 untermauert werde, auf die im 545. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen werde. Aus dieser E‑Mail gehe hervor, dass das Vertriebsteam von Depron sich beschwert habe, dass die Wettbewerber die Preiserhöhung nicht schnell genug umsetzten.

94      Aus der Erklärung von Vitembal geht nämlich zum einen hervor, dass der Mitarbeiter von Depron an dem Treffen vom August/September 2004 teilgenommen hat. Zum anderen könnte der Wortlaut der internen E‑Mail von Depron vom 27. September 2004, nämlich die Passage „[t]rotz aller (Vor‑)gespräche, Schreiben, Lobbyarbeit usw. ist es im Moment mehr als schwierig, die Preiserhöhung umzusetzen“, tatsächlich suggerieren, dass Depron mit seinen Wettbewerbern in Kontakt stand.

95      Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 538 und 539 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Wettbewerber, darunter Silver Plastics, ihre Preise im Herbst 2004 erhöhten.

96      Somit ist festzustellen, dass, auch wenn es eine gewisse Unstimmigkeit zwischen dem Standpunkt von Linpac und jenem von Vitembal in Bezug auf die Existenz des Treffens vom August/September 2004 gibt, aus einem Bündel von Indizien hervorgeht, dass die Wettbewerber, darunter Silver Plastics, die Preise in Deutschland, den Benelux- und den skandinavischen Ländern in der Folge von Kontakten im Sommer 2004 erhöhten.

–       Kontakte im Jahr 2005

97      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, das Treffen vom September 2005 werde nur durch die Erklärung von Linpac belegt. Die Gespräche über die Verlagerung auf dem Markt von Schaumstoffschalen hin zu biegesteifen Schalen verstießen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. In Bezug auf das Treffen vom 12. Oktober 2005 habe die Kommission keine Beweise für das Vorliegen einer Vereinbarung vorgelegt. Mehrere Teilnehmer dieses Treffens hätten nämlich übereinstimmend erklärt, dass Zweck dieses Treffens nur die Einrichtung eines Mehrwegboxensystems für biegesteife Schalen gewesen sei und dass sie im Vorfeld nicht über die Pläne von Linpac zur Aufnahme wettbewerbswidriger Gespräche über biegesteife Schalen informiert worden seien.

98      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

99      Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerinnen das Treffen vom Juli/August 2005 zwar nicht bestreiten, dieses jedoch eine gewisse Relevanz aufweist, da es ein besseres Verständnis der weiteren Diskussionen über biegesteife Schalen ermöglicht. Im 551. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass dieses Treffen kein multilaterales, sondern ein bilaterales zwischen den Mitarbeitern von Linpac und Vitembal gewesen sei. Außerdem geht aus der Erklärung von Linpac hervor, dass der Vertreter von Vitembal bei diesem Treffen angeregt habe, für biegesteife Schalen einen Mechanismus ähnlich dem EQA-Mechanismus einzurichten. Diese Unternehmen hätten dann vereinbart, dass Linpac eine Verkaufsveranstaltung unter Beteiligung von Wettbewerbern ausrichten werde. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ist das Treffen vom Juli/August 2005 somit das allererste, bei dem damit begonnen wurde, neue Ideen für biegesteife Schalen zu entwickeln.

100    Als Zweites war die Kommission in Bezug auf das Treffen vom September 2005 im 552. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses der Auffassung, dass dieses ein multilaterales gewesen sei, bei dem die Mitarbeiter von Linpac, Vitembal, Silver Plastics und Depron über die Verlagerung des deutschen Marktes von Schaumstoffschalen hin zu biegesteifen Schalen gesprochen hätten. Dieses Treffen werde durch die Erklärung von Linpac nachgewiesen, die die Kommission in Anbetracht der früheren und späteren wettbewerbswidrigen Kontakte mit einigen dieser Kartellteilnehmer für glaubhaft halte.

101    Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie die Tatsache, dass das Treffen vom September 2005 stattgefunden habe, sowie dessen Inhalt bestreiten.

102    Es ist jedoch festzustellen, dass selbst Herr W. in seiner Erklärung vom 28. Juli 2015, auf die sich die Klägerinnen beziehen, nicht bestreitet, dass das Treffen vom September 2005 stattgefunden hat. Er bezweifelt nur, dass es bei der Diskussion über die Verlagerung von Schaumstoff- zu biegesteifen Schalen auf dem deutschen Markt gegangen sei. Allerdings scheint das Äußern eines solchen Zweifels nicht glaubhaft. Die Kommission hat nämlich ihre Feststellungen auf die Erklärung von Linpac gestützt. Danach war es insbesondere diese Person, ein seinerzeitiger Mitarbeiter von Linpac, der nicht nur von einem Mitarbeiter von Silver Plastics kontaktiert wurde, sondern auch dieses Treffen organisierte. In der oben genannten Erklärung scheint sich diese Person jedoch nicht an den Inhalt dieses Treffens zu erinnern. Zudem zögert er nicht, daraus zu schließen, dass der Inhalt des in Rede stehenden Treffens ein anderer gewesen sein müsse.

103    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, die Diskussionen über das Wachstum des Marktes für biegesteife Schalen zulasten des Marktes für Schaumstoffschalen erfüllten nicht den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, ist festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht geltend macht, die Teilnehmer des Treffens vom September 2005 hätten irgendeine Vereinbarung geschlossen. Aus diesem Beschluss geht nämlich hervor, dass dieses Treffen das Bestehen von Kontakten zwischen Wettbewerbern offenbart, bei denen sensible Informationen ausgetauscht wurden. Es geht also darum, den Kontext der Funktionsweise des Kartells zu veranschaulichen. Des Weiteren ist festzustellen, dass eine konkret geführte Diskussion zwischen Wettbewerbern über die Zukunft eines Marktes als Verstoß gegen Art. 101 AEUV eingestuft werden kann. Die Kommission hat somit in diesem Beschluss zwar keine konkreten Details zum Inhalt dieses Treffens genannt, da ihre Kenntnis der Tatsachen durch den Inhalt der Erklärung von Linpac begrenzt war. Doch durfte sie unter Berücksichtigung des Kontexts, der Art der Kontakte und der von Linpac beigebrachten Beweise zu anderen Treffen davon ausgehen, dass die Erklärung von Linpac glaubhaft war.

104    Als Drittes ist in Bezug auf das Treffen vom 12. Oktober 2005 festzustellen, dass die Teilnahme eines Mitarbeiters von Silver Plastics an diesem multilateralen Treffen nicht bestritten wird. Die Klägerinnen bestreiten nämlich nur, dass sich der Vertreter von Silver Plastics zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verpflichtet habe. Die Kommission habe sich gänzlich auf die Erklärung von Linpac gestützt, die durch keine weitere Erklärung oder ein weiteres aus diesem Zeitraum stammendes Beweismittel untermauert werde. Entgegen den Feststellungen der Kommission hätten mehrere Teilnehmer dieses Treffens übereinstimmend erklärt, dass sie nicht an diesem Treffen teilgenommen hätten, um sich zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten zu verpflichten, und dass sie von dem einseitigen Versuch des Mitarbeiters von Linpac, die Frage der Preise anzusprechen, überrascht worden seien.

105    In diesem Zusammenhang hat die Kommission im 553. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Zweck des Treffens vom 12. Oktober 2005 gewesen sei, wettbewerbswidrige Kontakte im Zusammenhang mit biegesteifen Schalen aufzunehmen. Zudem geht aus dem 555. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass sich die Kommission auf die Erklärung von Linpac gestützt hat, um festzustellen, dass sich die zwischen den Teilnehmern dieses Treffens geführten Gespräche schwierig gestaltet hätten, dass der Vertreter der Huhtamäki-Gruppe eine Diskussion über einen Kunden begonnen habe, dass Linpac die Huhtamäki-Gruppe bei diesem Kunden vom Markt verdrängt habe und dass die Gespräche schließlich zu einer Vereinbarung zwischen Linpac, Silver Plastics und der Huhtamäki-Gruppe dahin geführt hätten, dass sie die jeweils bestehenden Kundenbeziehungen der anderen Wettbewerber nicht stören würden.

106    Außerdem hat die Kommission diese Feststellung nicht nur auf der Grundlage der Erklärung von Linpac getroffen. Diese Erklärung wurde nämlich durch ein aus diesem Zeitraum stammendes Beweismittel untermauert, nämlich eine interne E‑Mail von Linpac vom 14. September 2005.

107    Aus der internen E‑Mail von Linpac vom 14. September 2005 geht hervor, dass das Treffen vom 12. Oktober 2005 von Anfang an als Treffen im Rahmen eines Kartells aufgefasst wurde. In dieser internen E‑Mail, die von Herrn W. an Herrn H., beides Mitarbeiter von Linpac, im Hinblick auf dieses Treffen geschrieben wurde, fragt Herr W. Herrn H., ob er „für das Meeting ‚Verkaufsunterlagen‘ ordern“ könne, und er weist ihn darauf hin, dass sie „zumindest etwas [P]rotokollarisches haben [sollten] zum Zeigen … (Falls das Kartellamt vor der Tür steht)“. Diese interne E‑Mail lässt keinen Zweifel an der wettbewerbswidrigen Natur der Themen, die bei diesem Treffen besprochen werden sollten. Die Erläuterung von Herrn W. in seiner Erklärung vom 28. Juli 2015, dass die Bemerkung zum Kartellamt als Scherz gemeint gewesen sei, ist keineswegs glaubhaft und kann den aus diesem Zeitraum stammenden Beweis, den die in Rede stehende E‑Mail darstellt, nicht entkräften.

108    Somit geht aus den Akten hervor, dass das erste multilaterale Treffen, bei dem es ausschließlich um biegesteife Schalen ging und dessen Inhalt offensichtlich wettbewerbswidrig war, das Treffen vom 12. Oktober 2005 war.

109    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass mehrere Teilnehmer erklärt hätten, dass sie nicht zuvor über die Pläne betreffend die Aufnahme wettbewerbswidriger Gespräche über biegesteife Schalen informiert worden seien, ist festzustellen, dass die Unkenntnis vom tatsächlichen Zweck des Treffens vom 12. Oktober 2005 im Vorfeld irrelevant ist. Damit Silver Plastics als Teilnehmer einer Zuwiderhandlung anzusehen ist, genügt es nämlich, dass ein Treffen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck stattgefunden hat und dass der Vertreter von Silver Plastics teilgenommen hat, ohne sich in der Folge von seinem Inhalt zu distanzieren.

110    Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, der Markt für biegesteife Schalen sei ein zersplitterter Markt, auf dem sich daher keine Preisabsprachen verwirklichen ließen, ist dies für die Beurteilung des Vorliegens und des Inhalts des Treffens vom 12. Oktober 2005 irrelevant.

111    Des Weiteren ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Teilnahme von Silver Plastics an dem Treffen vom 12. Oktober 2005 stelle als solche keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union dar, weil gegen zwei ebenfalls bei diesem Treffen anwesende Unternehmen keine Geldbuße verhängt worden sei. Hat ein Unternehmen durch sein Verhalten gegen Art. 101 AEUV verstoßen, kann es nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen einen oder zwei andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation das Gericht nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T‑587/08, EU:T:2013:129, Rn. 870 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Demzufolge ist das Vorbringen der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

–       Kontakte im Jahr 2006

113    Die Klägerinnen behaupten erstens, dass zwischen Linpac und Silver Plastics vor ihrem gemeinsamen Kundentermin am 18. Mai 2006 kein bilaterales Treffen auf dem Parkplatz stattgefunden habe. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Mitarbeiter von Silver Plastics an diesem Tag eine Fahrzeugpanne gehabt hätten, zu spät gekommen seien und deshalb nicht an einem bilateralen Treffen mit den Mitarbeitern von Linpac vor ihrem Termin mit dem fraglichen Kunden hätten teilnehmen können. Zweitens habe Silver Plastics nicht an dem Treffen vom 16. Oktober 2006 teilgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt habe Silver Plastics gemäß einem Mechanismus wechselseitiger Lieferbeziehungen Waren bei Linpac gekauft und umgekehrt. Dieser Umstand erkläre den Austausch von Preiserhöhungsschreiben. Es handele sich nämlich um einen legitimen Vorgang im Rahmen der Kundenbeziehung. Außerdem habe Silver Plastics einen Teil seiner Preiserhöhungsschreiben vor dem 16. Oktober 2006 versandt.

114    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

115    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf das Treffen vom 18. Mai 2006 im 558. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass dieses Treffen zwischen den Mitarbeitern von Linpac und Silver Plastics auf einem Parkplatz in der Nähe des Büros eines Kunden in Heilbronn (Deutschland) vor einer für diesen Tag angesetzten Zusammenkunft mit diesem Kunden stattgefunden habe. Gegenstand dieses Treffens seien biegesteife Schalen mit Saugeinlage im Zusammenhang mit diesem Kunden gewesen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass diese Behauptung nur auf die Erklärung von Linpac gestützt ist.

116    Im 558. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auch auf die interne E‑Mail von Linpac vom 15. Mai 2006 Bezug genommen. Aus dem Wortlaut dieser internen E‑Mail geht eindeutig hervor, dass Herr K., ein Mitarbeiter von Silver Plastics, Herrn W. von Linpac anrief, um eine gemeinsame Strategie vorzubereiten und die Vorschläge vor dem Treffen mit dem Kunden, auf das in der vorstehenden Randnummer verwiesen wird, abzustimmen, um „[so viel Geld] wie möglich … rauszuschlagen“.

117    Der Text der internen E‑Mail von Linpac vom 15. Mai 2006 lässt somit keinen Zweifel an der Art der Kontakte zwischen den Mitarbeitern von Linpac und Silver Plastics, was den in Rede stehenden Kunden betrifft.

118    Die Klägerinnen legen zwar einen Beweis vor, der die Fahrzeugpanne von Herrn K., einem der Mitarbeiter von Silver Plastics, am 18. Mai 2006 bescheinigt. Allerdings belegt dieser Beweis für sich genommen nicht, dass die Vertreter von Silver Plastics zu dem Treffen mit Linpac an diesem Tag tatsächlich zu spät kamen oder dass dieses Treffen nicht vor der Zusammenkunft mit dem in Rede stehenden Kunden stattfand.

119    Wie die Kommission zutreffend geltend macht, belegt die interne E‑Mail von Linpac vom 15. Mai 2006 jedenfalls eindeutig, dass die Mitarbeiter von Silver Plastics und Linpac Schritte unternahmen, um ihre Preisstrategien bei dem in Rede stehenden Kunden aufeinander abzustimmen.

120    Als Zweites hat die Kommission in Bezug auf das Treffen vom 16. Oktober 2006 im 573. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es bei diesem Treffen, das am Rande einer EQA-Sitzung in Frankfurt (Deutschland) zwischen den Mitarbeitern von Linpac, Silver Plastics, Vitembal und Depron stattfand, um Schaumstoffschalen gegangen sei und dass die Teilnehmer mit Ausnahme von Vitembal übereingekommen seien, sich der von Linpac vorgenommenen Preiserhöhung anzuschließen. Herr B., ein Mitarbeiter von Vitembal, habe sich verärgert gezeigt, weil Vitembal vor dem Versand der Preiserhöhungsschreiben nicht informiert worden sei, und habe eine Senkung der Preise angekündigt, um die Vereinbarung zu torpedieren. Linpac habe Beweismittel über die Anwesenheit der Teilnehmer und den Inhalt dieses Treffens vorgelegt. Die Tatsache, dass Linpac, Vitembal und Silver Plastics bei diesem Treffen über eine Preiserhöhung gesprochen hätten, werde auch durch eine interne E‑Mail von Linpac vom 30. Oktober 2006 bestätigt. In dieser E‑Mail habe das Vertriebsteam von Linpac Herrn W. erläutert, dass die von Vitembal bei dieser Sitzung angekündigte Absicht, die Preise nicht anzuheben, Linpac unter Druck setze.

121    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, wonach zum einen die Preiserhöhungsschreiben vor dem Treffen vom 16. Oktober 2006 verschickt worden seien und zum anderen Silver Plastics zu Linpac in einem Verhältnis wechselseitiger Lieferbeziehungen gestanden habe, sind weitere Beweise zu würdigen, auf die sich die Kommission in dem angefochtenen Beschluss bezieht, um dieses Vorbringen in seinen Kontext zu setzen.

122    In den Erwägungsgründen 568 und 569 des angefochtenen Beschlusses bezieht sich die Kommission auf zwei interne E‑Mails von Silver Plastics, die mit dem 20. bzw. 27. September 2006 datiert sind. Aus dem Inhalt dieser E‑Mails geht erstens hervor, dass die Wettbewerber untereinander Preiserhöhungsschreiben austauschten, und zweitens, dass Silver Plastics auf ein Schreiben von Linpac wartete, bevor sie ihrerseits Initiativen ergriff.

123    Im 578. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezieht sich die Kommission auf eine interne E‑Mail von Linpac vom 22. Dezember 2006, in der Herr W. schreibt: „Unsere Wettbewerber kommen nun langsam in unseren Fahrtwind und erhöhen ebenfalls. Silver … versucht[,], 11 % [im Schaum] zu bekommen und im PP 5-6 %. Vitembal hat nun auch seine Kunden angeschrieben und versucht[,] im Schaum 15 % und im PP [biegesteife Schalen] zu bekommen. Die Schreiben liegen mit vor. Ihr seht[,] wir sind nicht mehr alleine – auch wenn das von den Einkäufern immer gerne behauptet wird. Wir dürfen also sehr selbstbewusst auftreten und etwas fordern.“ Wie die Kommission zutreffend geltend macht, widerlegt der Inhalt dieser internen E‑Mail somit die Behauptung der Klägerinnen, die Preiserhöhungen von Silver Plastics seien am 1. November 2006 in Kraft getreten und Silver Plastics habe die Preise im Dezember 2006 wieder gesenkt.

124    Der Inhalt der internen E‑Mail von Linpac vom 22. Dezember 2006 zeigt nämlich, wie die Kommission vorträgt, dass Silver Plastics wie die anderen Wettbewerber nach der Ankündigung der Preise mit ihren Kunden verhandelte. Die Klägerinnen können somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass Silver Plastics ihre Preise vor dem Treffen vom 16. Oktober 2006 festgelegt habe.

125    Demzufolge geht aus sämtlichen im angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweisen hervor, dass die Kommission zutreffend festgestellt hat, dass Silver Plastics an dem Treffen vom 16. Oktober 2006 teilgenommen hatte und somit an der Absprache über die Preiserhöhung im Herbst 2006 beteiligt war.

–       Kontakte im Jahr 2007

126    Die Klägerinnen tragen erstens vor, dass das Treffen vom 12. März 2007 am Rande einer EQA-Sitzung vom selben Tag, bei dem die Teilnehmer über einen neuen Wettbewerber gesprochen hätten, der mit aggressiven Preisen in den deutschen Markt eingetreten sei, kein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle. Zweitens habe Silver Plastics weder bei dem Treffen der Arbeitsgruppe „Modified Atmosphere Packaging“ („Verpacken mit modifizierter Atmosphäre“) innerhalb der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (im Folgenden: MAP IK) vom 20. September 2007 noch am Rande dieser Sitzung an wettbewerbswidrigen Diskussionen teilgenommen. Während dieser Sitzung der MAP IK habe Herr H., ein Mitarbeiter von Linpac, versucht, wettbewerbswidrige Themen anzuschneiden, sei aber von einer Vertreterin der IK unterbrochen worden. Ferner verneinen die Klägerinnen, dass Silver Plastics an einem Treffen am Rande dieser Sitzung der MAP IK teilgenommen habe, und machen geltend, die gegenteilige Behauptung in der Erklärung von Linpac genüge nicht zum Beweis einer solchen Teilnahme. Drittens erfülle das Treffen am 29. Oktober 2007 (im Folgenden: Treffen vom 29. Oktober 2007) – was den Vorwurf einer Preisabsprache bei diesem Treffen angehe – nicht die Beweisanforderungen.

127    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

128    In Bezug auf das Treffen vom 12. März 2007 am Rande einer EQA-Sitzung am selben Tag hat die Kommission in den Erwägungsgründen 584 und 585 des angefochtenen Beschlusses als Erstes festgestellt, dass ein Treffen in Frankfurt am Rande der EQA-Sitzung stattgefunden habe. Die Teilnehmer dieses Treffens, und zwar Mitarbeiter von Linpac, Vitembal, Silver Plastics und Depron, hätten u. a. über den italienischen Wettbewerber gesprochen, der mit aggressiven Preisen auf den deutschen Markt gedrungen sei. Dieses Treffen werde durch eine Erklärung von Linpac und handschriftliche Notizen, die Linpac vorgelegt habe, bestätigt. Vitembal habe erklärt, dass bei dem in Rede stehenden Treffen keine wettbewerbswidrige Vereinbarung geschlossen und keine Entscheidung getroffen worden sei.

129    Somit geht aus dem 585. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass Silver Plastics ihre Teilnahme an der EQA-Sitzung vom 12. März 2007 bestätigt. Sie erinnert sich hingegen nicht an das Treffen, das am selben Tag am Rande der EQA-Sitzung stattfand. In der vorliegenden Sache bestreiten die Klägerinnen jedoch im Wesentlichen die Natur der in Rede stehenden Gespräche, die kein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle.

130    Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die handschriftlichen Notizen, auf die die Kommission im angefochtenen Beschluss Bezug nahm, keinen Hinweis auf wettbewerbswidrige Gespräche geben, die am 12. März 2007 stattgefunden hätten.

131    Die Klägerinnen kritisieren die Praxis der Kommission, die darin bestehe, auf andere Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses, die andere Treffen, insbesondere die Treffen vom 20. September 2007 und vom 29. Oktober 2007, beträfen, zu verweisen, um die Glaubhaftigkeit des Inhalts der Erklärung von Linpac zum Treffen vom 12. März 2007 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag darzutun.

132    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Erwägungsgründe 584 und 585 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Treffen vom 12. März 2007 und vom 29. Oktober 2007 erwähnt werden, in einem Teil dieses Beschlusses befinden, der mit „Zwei- und mehrseitige Kontakte zwischen Wettbewerbern in geringem Umfang [im Jahr] 2007“ überschrieben ist. Nur das Treffen vom 20. September 2007 befindet sich nämlich im Abschnitt mit der Überschrift „Vereinbarung im Rahmen des Treffens der Arbeitsgruppe MAP IK im Herbst 2007“. Das Treffen vom 12. März 2007 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag zählt somit wie das im selben Abschnitt dieses Beschlusses beschriebene Treffen vom 29. Oktober 2007 nicht zu den Schlüsselereignissen des Jahres 2007, und die Kommission behauptet nicht, dass bei dem Treffen vom 12. März 2007 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag irgendeine Vereinbarung geschlossen worden sei. Dieses letztgenannte Treffen veranschaulicht jedoch die Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

133    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen irrelevant, die Kommission verschweige die Passage am Ende des relevanten Abschnitts der Erklärung von Linpac, aus der hervorgehe, dass Herr M., ein Mitarbeiter von Linpac, erklärt habe, dass es bei dem Treffen vom 12. März 2007 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag keine wettbewerbswidrigen Gespräche gegeben habe. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, war Herr M. nämlich nicht der einzige Mitarbeiter von Linpac, der bei diesem Treffen anwesend war. Aus der Erklärung von Linpac geht hervor, dass Herr W., der ebenfalls anwesend war, sich erinnert habe, dass sich die Teilnehmer über die Preise von Rohmaterialien und Kunden ausgetauscht hätten. Der Umstand, dass Herr W. in seiner Erklärung vom 28. Juli 2015 angibt, dass der Inhalt der Gespräche, die bei diesem Treffen stattgefunden hätten, wettbewerbsrechtlich völlig neutral gewesen sei, ist wegen der mangelnden Glaubhaftigkeit dieser Aussage nicht zu berücksichtigen.

134    Als Zweites hat die Kommission in Bezug auf das Treffen vom 20. September 2007 in den Erwägungsgründen 580 und 581 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es bei diesem Treffen am Rande der Sitzung der MAP IK vom selben Tag, das zwischen den Mitarbeitern von Linpac, Silver Plastics, der Huhtamäki-Gruppe und anderen Wettbewerbern in Nürnberg (Deutschland) stattgefunden habe, um biegesteife Schalen gegangen sei, dass nach einer kurzen Diskussion bei der MAP IK-Sitzung über den Anstieg der Rohstoffpreise Linpac und Silver Plastics die anderen Wettbewerber gebeten hätten, zurück in den Konferenzraum zu kommen, wo Linpac Snacks angeboten habe, dass Silver Plastics das Wort ergriffen und den Teilnehmern erläutert habe, dass hinsichtlich der Preise eine Entscheidung getroffen werden müsse und dass sie in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Schaumstoffschalen sehr gute Erfahrungen mit derartigen Gesprächen gemacht habe, dass Silver Plastics vorgeschlagen habe, allen Kunden eine Preiserhöhung um 8 bis 8,5 % anzukündigen, damit letztlich eine Erhöhung um 6 % durchgesetzt werden könne, dass Linpac die Notwendigkeit anerkannt habe, in Bezug auf die Preise etwas zu unternehmen, und dass die Huhtamäki-Gruppe nicht aktiv in das Gespräch eingegriffen habe, bei dem im Übrigen keine Einigung über eine Preiserhöhung erzielt worden sei, es den Teilnehmern aber ermöglicht habe, sich darauf zu verständigen, Preiserhöhungen jeweils unabhängig vorzunehmen und einander entsprechend zu unterrichten.

135    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass ein Treffen am Rande der MAP IK-Sitzung vom 20. September 2007 stattgefunden hat. Sie stellen jedoch den Inhalt der Diskussion anders dar.

136    Entgegen der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Beschluss habe nicht Herr K., ein Mitarbeiter von Silver Plastics, das Wort ergriffen, um das Thema Preise anzusprechen, sondern Herr H., ein Mitarbeiter von Linpac, während der MAP IK-Sitzung vom 20. September 2007. Frau H., eine Vertreterin der MAP IK, habe Herrn H. darauf hingewiesen, dass solche Themen nicht innerhalb der MAP IK diskutiert werden dürften. Bei dem Treffen am Rande der MAP IK-Sitzung sei es nur um Linpac und zwei weitere Wettbewerber gegangen, die nicht Adressaten des angefochtenen Beschlusses seien.

137    Die Darstellung des Sachverhalts betreffend die MAP IK-Sitzung vom 20. September 2007 werde auch durch die Huhtamäki-Gruppe und Wipak bestätigt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweisen die Klägerinnen auf einen von der Huhtamäki-Gruppe bei der Anhörung vor der Kommission gehaltenen Vortrag und eine schriftliche Erklärung von Herrn A., einem seinerzeitigen Mitarbeiter von Wipak, vom 10. Dezember 2009. Sie werfen der Kommission vor, diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt zu haben.

138    Hierzu ist festzustellen, dass die Beweiskraft der oben in Rn. 137 genannten Erklärungen sehr gering ist. Zum einen nämlich handelt es sich bei der ersten Erklärung um einen bei der Anhörung vor der Kommission gehaltenen Vortrag. Es handelt sich somit nicht um eine Erklärung, sondern um eine „Verteidigung“ bei einer Anhörung. Unter solchen Umständen ist es logisch, davon auszugehen, dass die Tatsachen so neutral wie möglich dargestellt wurden, um die Situation nicht zu verschlimmern, und dabei auf die persönlichen Interessen geachtet wird. Zum anderen ist in Bezug auf die zweite Erklärung festzustellen, dass die Klägerinnen ihren Urheber als Mitarbeiter von Wipak beschreiben, aus dem ersten Abschnitt seiner Erklärung jedoch hervorgeht, dass er zum Zeitpunkt, zu dem er diese Erklärung abgab, bereits Mitarbeiter von Silver Plastics war. Was das Treffen vom 20. September 2007 am Rande der MAP IK-Sitzung vom selben Tag anbelangt, ähnelt der Inhalt der zweiten Erklärung zudem sehr dem Inhalt der Kronzeugenerklärung von Silver Plastics. Dieser Antrag ist jedoch vom 22. Dezember 2008 datiert, und dieses Datum liegt ungefähr ein Jahr vor der zweiten Erklärung.

139    Im 582. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auch festgestellt, dass am 20. September 2007 nach dem Treffen am Rande der MAP IK-Sitzung vom selben Tag ein weiteres bilaterales Treffen zwischen den Mitarbeitern von Linpac und Silver Plastics stattgefunden habe. Bei diesem letztgenannten Treffen sei es auch um biegesteife Schalen gegangen, und die Gesprächspartner seien übereingekommen, die Preise bei ihrem gemeinsamen Kunden in Deutschland zu erhöhen. Diese Feststellung wird auf die Erklärung von Linpac gestützt.

140    Die Klägerinnen behaupten, an diesen Gesprächen über diesen Kunden nicht teilgenommen zu haben. Die Mitarbeiter von Silver Plastics hätten das Hotel unmittelbar nach der MAP IK-Sitzung vom 20. September 2007 verlassen, da sie den Nachmittag mit ihren Ehefrauen in der Nürnberger Innenstadt verbracht hätten. Diese Schilderung der Tatsachen werde durch eine aktuelle Aussage von Herrn H., einem seinerzeitigen Mitarbeiter von Linpac, gestützt. Dieser habe auf Befragung durch einen Anwalt der Klägerinnen am 12. August 2015 ausgesagt, es habe „nie ein bilaterales Treffen“ zwischen ihm und Herrn K., einem Mitarbeiter von Silver Plastics, gegeben.

141    Aus dem 582. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass Silver Plastics für den Nachweis, dass ihre Mitarbeiter das Hotel sofort verlassen hätten, Hotelrechnungen und Rechnungsbelege der Hotelbar vom 21. und 22. September 2007 vorgelegt habe. Da das Treffen am Rande der MAP IK-Sitzung vom 20. September 2007 am Tag vor dem 21. September 2007 stattfand, ist, wie die Kommission es getan hat, daraus abzuleiten, dass die von Silver Plastics vorgelegten Dokumente ihre Erklärungen, wonach die Mitarbeiter das Hotel unmittelbar nach der MAP IK-Sitzung verlassen hätten, nicht bestätigen.

142    Zudem ist festzustellen, dass die Klägerinnen diese Erklärung von Herrn H. nicht vorzulegen vermögen (vgl. oben, Rn. 12).

143    Somit scheint die Erklärung von Linpac hinsichtlich der verschiedenen Treffen vom 20. September 2007 glaubhaft. Die Beschreibung der Tatsachen in dieser Erklärung ist nämlich sehr detailliert, und die Klägerinnen bestätigen mehrere dieser Details und insbesondere die Tatsache, dass die Preise nach der MAP IK-Sitzung vom selben Tag angesprochen worden seien. Des Weiteren ist das Vorliegen des dritten bilateralen Treffens bezüglich eines Kunden auch sehr plausibel. Silver Plastics und Linpac besprachen nämlich schon vorher ihre gemeinsame Strategie gegenüber diesem Kunden (vgl. oben, Rn. 115 und 116).

144    Als Drittes hat die Kommission in Bezug auf das Treffen vom 29. Oktober 2007 im 587. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass eine EQA-Sitzung in Düsseldorf (Deutschland) zwischen den Mitarbeitern von Linpac, Silver Plastics, Depron und weiteren Teilnehmern stattgefunden habe, dass es als eher ungewöhnlich betrachtet worden sei, dass kein allgemeines Treffen zur Erörterung von Preisen und Preiserhöhungen am Rande dieser Sitzung stattgefunden habe, und dass sich ein Mitarbeiter von Depron in einer internen E‑Mail von Depron vom 9. November 2007 bei einem Kollegen wie folgt darüber beklagt habe, dass am 29. Oktober 2007 kein Treffen am Rande dieser Sitzung stattgefunden habe, auf dem man über Preiserhöhungen hätte sprechen können:

„Siehe unten Diskussion zum Thema Preiserhöhung. Habe zwischenzeitlich mit Linpac D und Linpac NL sowie Silver gesprochen. Dort sind keine konkreten Pläne für eine Preiserhöhung. Linpac NL will wohl mit uns reden über eine Anpassung im ersten Quartal 2008. Es ist mir auch schleierhaft[,] wie eine EQA vorbeigehen kann[,] ohne dass zu diesem Thema etwas besprochen wird. Sollten wir einen Alleingang vorhaben[,] ist das auch gut …“

145    Die Klägerinnen bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Außerdem geht aus der internen E‑Mail von Depron vom 9. November 2007, die aus diesem Tatsachenzeitraum stammt, hervor, dass es üblich gewesen sei, am Rande von EQA-Sitzungen über Preise zu sprechen.

146    Im 588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission aus, dass sich am 29. Oktober 2007, aber später an diesem Tag, die Mitarbeiter von Linpac, Silver Plastics und einem weiteren Wettbewerber getroffen hätten. Bei diesem Treffen sei es um den Austausch von Informationen über die Preise für ihre drei gemeinsamen Kunden gegangen. Das Treffen und der Gegenstand des Treffens würden durch Linpac nachgewiesen.

147    Die Klägerinnen stellen die Teilnahme von Silver Plastics am Treffen vom 29. Oktober 2007 nicht in Abrede. Sie machen jedoch im Wesentlichen geltend, die von der Kommission vorgelegten Beweise genügten hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung über die Preise nicht den Vorschriften über die Beweisführung. Die Teilnehmer dieses Treffens hätten sich nur über die aktuellen Preise für einen der drei Kunden ausgetauscht.

148    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen, wie die Kommission zutreffend vorträgt, mit ihrem Vorbringen dem widersprechen, was sie in ihrem Kronzeugenantrag erklärt haben. In ihrem Antrag auf Behandlung als Kronzeuge haben sie nämlich vorgetragen, dass es bei dem Treffen vom 29. Oktober 2007 um zwei Kunden gegangen sei und dass die Teilnehmer detaillierte handschriftliche Preislisten, die diese beiden Kunden betroffen hätten, ausgetauscht hätten.

149    In der Erwiderung führen die Klägerinnen aus, dass ihr erster Kronzeugenantrag noch auf einer ersten unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts beruht habe, dass sie ihre erste Darstellung in ihrem ergänzenden Kronzeugenantrag vom 10. Dezember 2009, in der Stellungnahme von Silver Plastics vom 17. Januar 2013 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2015 korrigiert hätten.

150    Aus dem ergänzenden Kronzeugenantrag vom 10. Dezember 2009 geht insoweit nicht hervor, dass die Klägerinnen die Darstellung in ihrem ersten Kronzeugenantrag korrigiert haben. In der Tatsachendarstellung des Treffens vom 29. Oktober 2007 werden in dem ergänzenden Kronzeugenantrag vom 10. Dezember 2009 nämlich immer noch zwei Kunden erwähnt. Was die Änderung der Tatsachendarstellung im Rahmen der Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, könnte sie sich durch die Änderung der Verteidigungsstrategie der Klägerinnen nach der Zurückweisung ihres Kronzeugenantrags erklären. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, findet sich darüber hinaus an keiner der Stellen, auf die sich die Klägerinnen beziehen, ein Anhaltspunkt, dass sie ihren Kronzeugenantrag in anderer Hinsicht richtiggestellt haben. Daraus folgt, dass die Klägerinnen ihren ursprünglichen Antrag nicht korrigiert haben. Ihr Vorbringen, nur die Preise für einen Kunden seien ausgetauscht worden, ist somit nicht glaubhaft.

151    Die Erklärung von Herrn W., auf die sich die Klägerinnen beziehen, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als Herr W. bei dem Treffen vom 29. Oktober 2007 nicht anwesend war.

152    Das Treffen vom 29. Oktober 2007 wird somit durch zwei übereinstimmende Erklärungen von Linpac und den Klägerinnen bestätigt. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, reicht damit die Tatsache, dass sich die Wettbewerber trafen, um über die von ihren Kunden verlangten Preise zu diskutieren und um sich zu vergewissern, dass keiner von ihnen zu niedrige Preise anbot, für die Feststellung einer ihrem Zweck nach wettbewerbswidrigen Verhaltensweise aus.

153    Aus dem Vorstehenden, d. h. den Ausführungen oben in den Rn. 42 bis 152, ergibt sich, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Beteiligung von Silver Plastics an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder den abgestimmten Verhaltensweisen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

 Zu dem Vorbringen einer beschränkten Beteiligung an einem sporadischen Informationsaustausch und eines Verstoßes gegen die Regeln über die Beweisführung

154    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, Silver Plastics habe sich in NWE nicht an Preisabsprachen beteiligt, sondern nur an einem sporadischen Informationsaustausch teilgenommen. Es geht nämlich aus sämtlichen Beweisen, die oben in den Rn. 42 bis 152 gewürdigt worden sind, hervor, dass das Verhalten der Kartellmitglieder und insbesondere das Verhalten von Silver Plastics über einen bloße einseitige und intelligente Anpassung an das Verhalten der Wettbewerber hinausging.

155    Aus der Rechtsprechung geht zudem hervor, dass bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens umfasst werden (vgl. Urteil vom 29. Juni 2012, GDF Suez/Kommission, T‑370/09, EU:T:2012:333, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156    Die Kommission kann daher eine solche komplexe Zuwiderhandlung zu Recht als Vereinbarung „und/oder“ abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufweist, die als „Vereinbarung“ anzusehen sind, als auch Einzelakte, die als „abgestimmte Verhaltensweisen“ zu qualifizieren sind (vgl. Urteil vom 29. Juni 2012, GDF Suez/Kommission, T‑370/09, EU:T:2012:333, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Aus der Analyse der Beweise, die von der Kommission zu den Treffen, die zwischen 2002 und 2007 stattfanden, vorgelegt wurden, geht hervor, dass Silver Plastics an Vereinbarungen oder wettbewerbswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm, die sowohl Schaumstoffschalen als auch biegesteife Schalen betrafen.

158    Als Zweites ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Aus der oben in den Rn. 42 bis 152 vorgenommenen Würdigung geht nämlich hervor, dass die Kommission im Licht der oben in den Rn. 25 bis 27 angeführten Rechtsprechung diese Pflicht nicht verletzt hat.

159    In Bezug auf die Kritik der Klägerinnen hinsichtlich der Praxis der Kommission, auf andere Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, ist zudem festzustellen, wie die Kommission zutreffend geltend macht, dass dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen, unvermeidlich ist. Ferner können durch solche Verweise Wiederholungen im angefochtenen Beschluss vermieden werden. Darüber hinaus ist in Bezug auf die konkreten Beispiele der Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die Klägerinnen beziehen, festzustellen, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die von der Kommission verwendete Verweistechnik kritisieren, um hauptsächlich zu suggerieren, dass es sich in NWE um keine Preisabsprachen, sondern höchstens um sporadische und punktuelle Kontakte gehandelt habe, bei denen sich die Teilnehmer über die Steigerung der Rohstoffpreise beklagt hätten und im Einzelfall die allgemeine Notwendigkeit von Preisanpassungen angesprochen worden sei. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass die Tatsachen, die Silver Plastics im Rahmen des Kartells in NWE vorgeworfen werden, bereits oben in den Rn. 42 bis 152 gewürdigt wurden.

160    Als Drittes genügt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, weil sie die Silver Plastics vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht ordnungsgemäß begründet habe, die Feststellung, dass aus der oben in den Rn. 42 bis 152 vorgenommenen Analyse hervorgeht, dass die Kommission ihre Würdigungen zu jedem einzelnen der Treffen und jedem einzelnen der vorgeworfenen Kontakte ordnungsgemäß begründet hat.

161    Der erste Teil des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund sind damit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in NWE

162    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission für die Zuwiderhandlung in NWE keine Beweise für das Vorliegen eines Gesamtplans über Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen vorgelegt habe und dass keine geografische Komplementarität zwischen den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen bestehe.

163    Erstens seien Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen zwei völlig unterschiedliche Produkte, die auf unterschiedlichen Märkten vertrieben würden, und die Kommission hätte dies bemerkt, wenn sie den relevanten Markt abgegrenzt hätte. Sie werfen der Kommission vor, die Komplementarität zwischen den betroffenen Waren und den festgestellten Tatsachen nicht dargetan zu haben.

164    Hierzu machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass es in zeitlicher Hinsicht keinen Beleg für einen wettbewerbswidrigen Gesamtplan der betroffenen Unternehmen gebe, da die ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen in Bezug auf Schaumstoffschalen zwischen 2002 und 2006 und in Bezug auf biegesteife Schalen zwischen 2005 und 2007 stattgefunden hätten. Des Weiteren variierten in NWE die Nachfrage und die Kundenpräferenzen hinsichtlich dieser beiden Schalentypen stark je nach den betroffenen Ländern. Schließlich stünden sich die Märkte der beiden Warengruppen in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber.

165    Zweitens könne die Silver Plastics vorgeworfene Zuwiderhandlung wegen fehlender Komplementarität in räumlicher Hinsicht zwischen den als Teil von NWE angesehenen Ländern nicht in einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestehen. Die für dieses Kartell von der Kommission gegebene Definition des Gebiets NWE spiegele nicht die realen Marktbedingungen wider und beruhe nur auf einer Linpac-internen Zuständigkeitsaufteilung.

166    Hierzu machen die Klägerinnen geltend, dass die Silver Plastics vorgeworfene Zuwiderhandlung in bilateralen Kontakten und nicht in multilateral geprägten Zuwiderhandlungen bestanden habe. So sind sie der Auffassung, dass der skandinavische und der niederländische Markt nicht als Teil des Gebiets NWE hätten aufgefasst und überdies bei der Berechnung des tatbezogenen Umsatzes nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

167    Des Weiteren mache die Tatsache, dass Silver Plastics ihre Schaumstoffschalen (mit Ausnahme von Deutschland) über unabhängige Händler vertrieben habe, den Abschluss von Vereinbarungen oder Absprachen über Preise allein zwischen den Herstellern unmöglich. Folglich hätte, was die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Berechnung der Geldbuße betreffe, die Kommission allenfalls die Länder berücksichtigen dürfen, in denen Silver Plastics ihre Waren direkt vertreibe.

168    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

169    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Ziel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172    Bei der Qualifizierung verschiedener Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist nicht zu prüfen, ob sie insofern in einem Komplementaritätsverhältnis stehen, als jeder von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einheitliches Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Die den Begriff „einheitliches Ziel“ betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen im Wesentlichen das Vorliegen eines Gesamtplans der Kartellmitglieder in NWE, was die betroffenen Produkte und was die geografische Reichweite des Kartells anbelangt.

174    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 783 bis 791 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, dass die Kartellmitglieder in NWE, u. a. Silver Plastics, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Schaumstoffschalen und für biegesteife Schalen teilgenommen hätten, da sich die verschiedenen Formen wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt gewesen seien, in den Rahmen eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plans eingefügt hätten, der darauf abgezielt habe, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt einzuschränken. Die Tatsache, dass dieses Kartell eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dargestellt habe, ergebe sich beispielsweise aus der Tatsache, dass es eine stabile, regelmäßige und einheitliche Struktur wettbewerbswidriger Kontakte gegeben habe, die dann erfolgt seien, wenn Änderungen der Marktlage ein Eingreifen erforderlich gemacht hätten, sowie daraus, dass sich sämtliche Ausprägungen der komplexen Absprachen, d. h. Preisabstimmung und der Austausch von Informationen, auf Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen bezogen hätten, dass während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung durchgehend dieselben Personen an den wettbewerbswidrigen Kontakten beteiligt gewesen seien und dass sich alle Kartellmitglieder infolge ihrer Teilnahme an mehrseitigen Treffen sämtlicher Merkmale der Zuwiderhandlung bewusst gewesen seien.

175    Im 725. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ferner ausgeführt, dass die Kontakte zwischen den Teilnehmern des Kartells in NWE das „Gesamtziel [hatten], die Preise in NWE zu erhöhen und oberhalb des Niveaus aufrechtzuerhalten, das sich bei normalen Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte; außerdem sollte in der Region der Status quo erhalten werden“.

176    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes entschieden wurde, dass die Kommission rechtsfehlerfrei davon ausgegangen war, dass Silver Plastics vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007 an vielfachen wettbewerbswidrigen Kontakten teilgenommen hatte.

177    So ist zum einen das Vorbringen der Klägerinnen, das in Rede stehende Kartell habe nicht sowohl Schaumstoffschalen als auch biegesteife Schalen erfasst, als sachlich unzutreffend zurückzuweisen. Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes geht nämlich hervor, dass zusätzlich zu den zahlreichen Treffen, die entweder Schaumstoff- oder biegesteife Schalen betrafen, die Treffen vom 24. August 2004 und die Kontakte im Jahr 2006 (vgl. oben, Rn. 79 und 122), an denen Silver Plastics teilnahm, Preiserhöhungen und den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen sowohl für Schaumstoff- als auch biegesteife Schalen in NWE betrafen. Außerdem geht aus den in den Erwägungsgründen 542 und 543 des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Beweisen, die von den Klägerinnen nicht bestritten worden sind, hervor, dass Silver Plastics beabsichtigte, die Preise für diese beiden Arten von Schalen im September 2004 parallel zu erhöhen.

178    Zum anderen ergibt sich das geografische Gebiet des Kartells in NWE auch aus dem Inhalt der Gespräche zwischen den Teilnehmern dieses Kartells. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die kollusiven Kontakte, an denen Silver Plastics teilnahm, ganz NWE betrafen. Z. B. enthält das Protokoll des Treffens vom 13. Juni 2002 detaillierte Tabellen, in denen die Preise der Teilnehmer an diesem Treffen, einschließlich Silver Plastics, für mehrere Länder und insbesondere Dänemark, Finnland, Norwegen, die Niederlande und Schweden verglichen werden. In dem Protokoll heißt es auch, dass Linpac und die Huhtamäki-Gruppe ihre Preise in Belgien, Finnland, den Niederlanden und Schweden um 10 % erhöhen würden. Des Weiteren geht aus der Prüfung oben in den Rn. 79 bis 96 hervor, dass die Unternehmen einschließlich Silver Plastics infolge der Kontakte im Sommer 2004 die Preise in Deutschland, den Benelux- und den skandinavischen Ländern anhoben. Darüber hinaus geht aus der Prüfung oben in den Rn. 115 bis 124 und den Erklärungen von Linpac und Vitembal hervor, dass es sich bei den Gebieten, die von den bei den Kontakten im Herbst 2006 vereinbarten Preiserhöhungen betroffen waren, um Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, die Niederlande und Schweden handelte. Ferner geht aus der Prüfung oben in den Rn. 70 bis 76 hervor, dass Linpac Kontakte zu Wettbewerbern einschließlich Silver Plastics hatte, die die Erhöhung der Preise u. a. in Belgien, Deutschland, Dänemark und Finnland betrafen.

179    Daher konnte Silver Plastics die geografische Reichweite des Kartells in NWE nicht verborgen bleiben.

180    Das übrige Vorbringen der Klägerinnen kann diese Feststellung nicht entkräften.

181    Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass Schaumstoff- und biegesteife Schalen zwei völlig unterschiedliche Produkte seien, die auf unterschiedlichen Märkten vertrieben würden, und dass die Kommission dies bemerkt hätte, wenn sie den relevanten Markt abgegrenzt hätte, festzustellen, wie die Kommission zutreffend bemerkt, dass die Klägerinnen von dem Grundsatz auszugehen scheinen, dass sich die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nur auf Produkte erstrecken könne, die zu ein und demselben Markt gehörten.

182    Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mehrere Produkte, die zu unterschiedlichen Märkten gehören, erfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T‑378/10, EU:T:2013:469, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Zudem ist, was die Notwendigkeit einer Abgrenzung des Marktes betrifft, zu bemerken, wie die Kommission im 790. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Kommission nur dann verpflichtet ist, in einer Entscheidung aufgrund von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Abgrenzung des Marktes vorzunehmen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T‑48/02, EU:T:2005:436, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission den fraglichen Markt keineswegs willkürlich ausgewählt. Es sind nämlich die Mitglieder des Kartells, an dem Silver Plastics beteiligt war, die ihre wettbewerbswidrigen Handlungen von sich aus sowohl auf Schaumstoff- als auch biegesteife Schalen konzentriert haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:220, Rn. 90).

184    Zweitens geht das Vorbringen der Klägerinnen, dass nur einige Hersteller von Schaumstoffschalen im Bereich biegesteife Schalen tätig seien, ins Leere. Zum einen ändert dies nämlich nichts an der Tatsache, dass Silver Plastics an den wettbewerbswidrigen Kontakten, die biegesteife Schalen betrafen, teilnahm. Zum anderen verkauften alle vier für die Zuwiderhandlung in NWE verantwortlichen Unternehmen, nämlich Linpac, Vitembal, Silver Plastics und die Huhtamäki-Gruppe, biegesteife Schalen.

185    Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, bei den verschiedenen Kontakten seien unterschiedliche Personen anwesend gewesen, was zeige, dass auf der internen Ebene der Wettbewerber eine Teilung der Verantwortlichkeiten bestanden habe. Bei den Kontakten in den Jahren 2006 und 2007, und zwar denen vom 18. Mai 2006, vom 20. September 2007 und vom 29. Oktober 2007, die u. a. biegesteife Schalen betrafen, war Silver Plastics nämlich u. a. durch Herrn K. vertreten, der nach Angaben der Klägerinnen für Schaumstoffschalen zuständig war.

186    Viertens wird das Vorbringen der Klägerinnen, die Kunden und die Vertriebskanäle seien, was diese beiden Schalenarten anbelange, völlig unterschiedlich gewesen, durch Beweise in den Akten widerlegt. Zum einen betrafen nämlich einige an die Kunden gerichtete Preiserhöhungsschreiben von Silver Plastics und Linpac beide Schalenarten. So betrafen u. a. die Preiserhöhungsschreiben von Silver Plastics vom 25. September 2006 und vom 16. Oktober 2006 in der Anlage zur Klageschrift beide Schalenarten. Zum anderen konnten beide Schalenarten vom selben Händler vertrieben werden. Hierzu geht insbesondere aus dem 542. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass ein Händler von Silver Plastics in Schweden sowohl Schaumstoff- als auch biegesteife Schalen vertrieb.

187    Fünftens hindert die Tatsache, dass es für die beiden Schalenarten unterschiedliche Branchenvereinigungen gab, nichts an der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Wie aus den Erwägungsgründen 549 und 551 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und wie die Klägerinnen selbst in den Rn. 83 und 84 der Klageschrift erläutern, verlagerte sich der Markt in NWE nämlich von Schaumstoff- zu biegesteifen Schalen, und die Mitglieder des Kartells, hauptsächlich die früheren Hersteller von Schaumstoffschalen, beschlossen, für biegesteife Schalen einen Mechanismus ähnlich dem EQA-Mechanismus einzurichten. So wurde die MAP IK für biegesteife Schalen geschaffen. Selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt zwei verschiedene Branchenvereinigungen gab, koordinierten die Mitglieder des in Rede stehenden Kartells ihre Praktiken hinsichtlich der beiden Schalenarten in ähnlicher Weise. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass zwischen den Wettbewerbern in den Bereichen der biegesteifen Schalen schon vor der Schaffung des MAP IK Kontakte bestanden.

188    Sechstens genügt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, wonach es aus zeitlicher Sicht keinen Beweis für das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Gesamtplans der betreffenden Unternehmen gegeben habe, da die ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen zwischen 2002 und 2006, was Schaumstoffschalen betreffe, und zwischen 2005 und 2007, was biegesteife Schalen betreffe, stattgefunden hätten, die Feststellung, dass sich dieses Phänomen, wie oben in Rn. 187 angegeben, mit der Entwicklung der Branche in NWE während der relevanten Jahre erklären lässt.

189    Siebtens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Niederlande seien vom räumlichen Anwendungsbereich der Zuwiderhandlung in NWE auszunehmen, weil Depron und Linpac dort einen großen Marktanteil hätten und sich dieser Markt somit von den anderen Märkten unterscheide. Aus der Analyse, die im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes zusammen mit dem zweiten Klagegrund vorgenommen wurde, geht nämlich hervor, dass die Gespräche zwischen den Mitgliedern des Kartells zumindest bei den Treffen am 13. Juni 2002 und am 16. Oktober 2006 auch die Niederlande betrafen.

190    Achtens ändert die Tatsache, dass die Abgrenzung des Gebiets NWE mit dem Verantwortungsbereich von Herrn W., einem Mitarbeiter von Linpac, zusammenfällt, nichts am Umfang der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die auf die Tragweite der Gespräche zwischen den Teilnehmern gestützt ist. Wie die Kommission zutreffend vorträgt und wie aus der Würdigung der Tatsachen hervorgeht, spielte Linpac nämlich oft eine führende Rolle bei den Preiserhöhungen und den wettbewerbswidrigen Kontakten. Die Wettbewerber wussten daher, dass sich die Preiserhöhungen dann auf dieses Gebiet erstrecken würden.

191    Demnach ist die Kommission zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass Silver Plastics an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in NWE teilgenommen hat, und folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das „Konfrontationsrecht“

192    Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die Kommission durch die Ablehnung der Anträge von Silver Plastics, ihr zu gestatten, Entlastungszeugen zu befragen, gegen den in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) vorgesehenen Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen habe. Außerdem habe die Kommission ihre Weigerung, Silver Plastics zu gestatten, Zeugen zu befragen, nicht ausreichend begründet.

193    Zweitens habe die Kommission durch die Ablehnung des Antrags von Silver Plastics, eine Befragung von Belastungszeugen zu gestatten, zudem gegen das aus Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK in Verbindung mit den Art. 47, 48 und 52 der Charta resultierende „Konfrontationsrecht“ verstoßen.

194    Drittens sind die der Auffassung, dass das Gericht der Verletzung ihrer Rechte abhelfen müsse, und beantragen, bestimmte Zeugen zu vernehmen und ein Kreuzverhör eines Zeugen zu organisieren.

195    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

196    Vorab ist zu bemerken, dass sich die Klägerinnen in der Einleitung zu dem Vorbringen zur Stützung des dritten Klagegrundes wegen der Ablehnung der Anträge von Silver Plastics, ihr die Befragung von Be- und Entlastungszeugen zu gestatten, auch auf eine Verletzung einiger anderer ihrer Verfahrensrechte berufen, nämlich das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2012, Fondation IDIAP/Kommission, T‑286/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:552, Rn. 106). Angesichts der Tatsache, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Verletzung einiger anderer ihrer Verteidigungsrechte in der Folge nicht spezifisch und konkret untermauert wird, ist es als unzulässig zurückzuweisen.

197    Daneben haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung kritisiert, dass das Gespräch der Kommission mit dem ehemaligen Mitarbeiter des Kronzeugen, nämlich Herrn W., nicht aufgezeichnet worden sei, obwohl aus Fn. 915 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass dieses Gespräch stattgefunden habe. Die unterbliebene Aufzeichnung sei eine Verfahrensunregelmäßigkeit, die sich in den Rahmen der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte einfüge, die bereits in der Klageschrift geltend gemacht worden sei. Hilfsweise machen sie geltend, dass diese Rüge, wenn sie als neue Rüge angesehen werden sollte, erhoben werden dürfe und zulässig sei, da es sich um eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht handele.

198    Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Da die Klägerinnen ihre Argumente zur unterlassenen Aufzeichnung des Gesprächs der Kommission mit dem ehemaligen Mitarbeiter des Kronzeugen, nämlich Herrn W., zum ersten Mal im mündlichen Verfahren vorgetragen haben, obwohl aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass dieses Gespräch stattfand, ist dieses Vorbringen als verspätet und daher unzulässig anzusehen, da es nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten beruht, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten sind.

199    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann dieser neue Klagegrund nicht als Erweiterung eines bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes angesehen werden, da in dieser das Vorbringen zu einer angeblich unterbliebenen Aufzeichnung der Gespräche mit Zeugen noch nicht einmal in Ansätzen enthalten ist. Unter der Annahme, dass mit diesem Klagegrund, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragen haben, eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass auch ein solcher Klagegrund in der Klageschrift nicht erhoben wurde.

200    Das übrige Vorbringen der Klägerinnen lässt sich in zwei Teile gliedern, wobei mit dem ersten ein Verstoß gegen die Waffengleichheit und mit dem zweiten ein Verstoß gegen das „Konfrontationsrecht“ geltend gemacht wird. Ferner beantragen die Klägerinnen die Vernehmung bestimmter Zeugen.

 Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

201    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe durch die Ablehnung der Anträge von Silver Plastics, ihr die Befragung von Entlastungszeugen zu gestatten, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit nach Art. 48 Abs. 2 der Charta sowie Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verstoßen.

202    Hierzu ist zu bemerken, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorsieht, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003 geführt wird, „der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen [können], die die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen bestätigen können“. Für einen solchen Fall ergibt sich aus Art. 13 der Verordnung Nr. 773/2004, dass die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Ermittlung des Sachverhalts wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nämlich nicht, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 406 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Silver Plastics im Laufe des Verwaltungsverfahrens der Kommission mehrmals vorgeschlagen hat, bestimmte Personen als Zeugen zu hören.

204    In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 17. Januar 2013 beantragte Silver Plastics erstens die Anhörung von Herrn B.‑K., dem ehemaligen Chefeinkäufer von M. (einem Kunden von Silver Plastics), als Zeugen und übermittelte zweitens dessen Kontaktdaten. In einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens beantragte sie auch die Vernehmung u. a. von Herrn C., dem ehemaligen Geschäftsführer des Händlers C., und von Frau B., Einkaufsleiterin bei R. (einem weiteren Kunden von Silver Plastics).

205    Die oben in Rn. 204 genannten Anträge betrafen somit eine Person, die für einen Händler der in Rede stehenden Produkte arbeitete, oder Personen, die für Kunden von Silver Plastics arbeiteten. Nach Auffassung der Klägerinnen wären diese Personen in der Lage gewesen, der Kommission die typischen Abläufe auf den Märkten für Schaumstoff- und biegesteife Schalen aus objektiver Sicht und aus eigener Erfahrung zu erläutern. Zudem hätten sie sich in ihrer Eigenschaft als Abnehmer bzw. im Fall des Händlers C. zugleich Wettbewerber stets über die öffentlich zugänglichen Rohstoffpreise informiert und hätten der Kommission aus eigener Anschauung von den Preisverhandlungen mit den Herstellern im relevanten Zeitraum berichten können.

206    Wie die Kommission zutreffend bemerkt, hatten die in Rede stehenden Personen jedoch keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung, weil sie daran nicht beteiligt waren. Außerdem war es in dieser Phase des Verwaltungsverfahrens sechs Jahre nach seinem Beginn logisch, dass die Kommission bereits über ausreichende Informationen über das Funktionieren der Märkte für die in Rede stehenden Produkte verfügte. Somit konnte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt zutreffend davon ausgehen, dass der Beitrag dieser Personen von keinerlei Nutzen war.

207    Daraus folgt, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Kommission das ihr zustehende Ermessen verkannt hat, als sie es ablehnte, bestimmte Zeugen zu vernehmen.

208    In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in der Erwiderung im Rahmen ihrer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit die Kommission offenbar auch dafür kritisieren, dass sie dem von Silver Plastics in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2015 gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn H. und Herrn W., zwei ehemaligen Mitarbeitern von Linpac, nicht stattgegeben hat.

209    Am 14. Januar 2015 stand das Verwaltungsverfahren vor der Kommission jedoch kurz vor dem Abschluss. Wie die Kommission ausführt, war sie bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung der Beschwerdepunkte und zum Zeitpunkt der Anhörung im Besitz zahlreicher Beweise. Sie hatte nämlich am 18. März 2008 einen Kronzeugenantrag von Linpac erhalten, der dann durch mehrere mündliche Erklärungen und dokumentarische Nachweise vervollständigt wurde. Außerdem hatte sie bei den am 4. und 6. Juni 2008 durchgeführten Nachprüfungen zahlreiche Beweise gesammelt. Darüber hinaus hatte sie mehrere weitere Kronzeugenanträge erhalten, die auch das Gebiet NWE betrafen und unter denen sich die von Vitembal und den Klägerinnen befanden. Sie hatte mehrere Auskunftsersuchen versandt und Antworten darauf erhalten. Angesichts sämtlicher Gesichtspunkte, über die sie in den Akten in dieser Phase des Verwaltungsverfahrens verfügte, konnte die Kommission somit zutreffend davon ausgehen, dass sie genügend Beweise zusammengetragen hatte, um die Sache zu behandeln, ohne dass es erforderlich war, die oben in Rn. 208 genannten Zeugen zu vernehmen.

210    Zudem ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe ihre Weigerung, die Entlastungszeugen zu vernehmen, nicht ausreichend begründet.

211    Zunächst hat die Kommission im 691. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt:

„Schriftliche Zeugenerklärungen von Mitarbeitern eines Unternehmens, die unter Aufsicht des Unternehmens abgegeben und zu seiner Verteidigung im Verwaltungsverfahren der Kommission vorgebracht worden sind, können grundsätzlich nicht als Beweismittel eingestuft werden, die gesondert und unabhängig von den Erklärungen des betreffenden Unternehmens zu behandeln sind. Wenn sie Einfluss auf den Verlauf der Verfahren und auf den Beschluss der Kommission haben sollen, müssen diese Zeugenerklärungen substantiiert werden. Dies gilt insbesondere für Zeugenerklärungen von nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Mitarbeitern, die erst zur Verfügung gestellt wurden, nachdem das Unternehmen über die wesentlichen Beschwerdepunkte unterrichtet worden war. Dies gilt auch für den Großteil der der Kommission vorgetragenen Zeugenerklärungen. Zeugenaussagen über die Durchführbarkeit derartiger Vereinbarungen, die von Mitarbeitern eines Unternehmens erstellt werden, dem eine Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht vorgeworfen wird, kann kein größeres Gewicht beigemessen werden als dem Beweismaterial in den Akten der Kommission, welches das Bestehen der durch diesen Beschluss verfolgten Zuwiderhandlung untermauert. Nach der Rechtsprechung haben Zeugenerklärungen, die das Bestehen einer Zuwiderhandlung abstreiten[,] geringeren Stellenwert, da solche Erklärungen nicht konträr zu den Unternehmensinteressen sind.“

212    Des Weiteren hat die Kommission im 692. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht notwendig, dass die Kommission die von den Parteien vorgebrachten Zeugen hört, wenn sie der Auffassung ist, dass eine hinreichende Tatsachenermittlung des Falles vorliegt. Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit zu gewähren, einen bestimmten Zeugen einem Kreuzverhör zu unterziehen und seine … Aussagen in der Untersuchungsphase auszuwerten. Es ist ausreichend, dass die Aussagen, von denen die Kommission Gebrauch macht, in den Unterlagen enthalten sind, die an den Antragsteller versandt wurden, welcher diese vor einem Unionsgericht anfechten kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Erklärungen von Linpac glaubhaft sind, dass sie den hinreichenden Nachweis der Feststellungen erbringen, für die sie in dieser Entscheidung herangezogen werden, und dass keine Notwendigkeit einer weiteren Prüfung besteht. Diese Annahmen beruhen auf einer Gesamtbetrachtung verschiedener relevanter Faktoren, wie zum Beispiel dem Detaillierungsgrad der fraglichen Unternehmenserklärungen, der Umstände[,] unter denen diese Erklärungen vorbereitet wurden, einschließlich insbesondere der zeitlichen Nähe zwischen den berichteten Kartellereignissen und den Erklärungen, dem Risiko durch [unrichtige] Erklärungen (sowohl für das Unternehmen als auch für involvierte Personen) und der Tatsache, dass die Informationen durch andere Elemente bestätigt und unterstützt werden.“

213    Zudem geht aus den zahlreichen Antworten der verschiedenen Dienststellen der Kommission auf die zahlreichen Schreiben von Silver Plastics, mit denen diese beantragte, dass die Mitarbeiter von Linpac, Herr W. und Herr H., vernommen werden und dass auch sie sie befragen kann, hervor, dass die Kommission ihre Antwort jedes Mal begründet hat.

214    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum angeblichen Verstoß gegen das „Konfrontationsrecht“

215    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe durch die Ablehnung des Antrags von Silver Plastics, eine Befragung von Belastungszeugen zu gestatten, gegen das aus Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK in Verbindung mit den Art. 47, 48 und 52 der Charta resultierende „Konfrontationsrecht“ verstoßen.

216    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beachtung der Grundprinzipien verlangt, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil vom 19. September 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 318).

217    Hingegen ist die Kommission nicht verpflichtet, den Unternehmen Gelegenheit zu geben, die von ihr angehörten Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst zu befragen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 319 und die dort angeführte Rechtsprechung).

218    Somit können sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht auf die Tatsache berufen, dass die Kommission den Antrag von Silver Plastics, ihr die Befragung von Entlastungszeugen zu gestatten, abgelehnt hat.

219    Demnach ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Zeugenvernehmung

220    In Rn. 152 der Klageschrift beantragen die Klägerinnen, vier Zeugen zu vernehmen und eine konfrontative Befragung mit einem dieser vier Zeugen zu organisieren. Außerdem haben die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme (vgl. oben, Rn. 12) vorsorglich auch beantragt, noch einen Zeugen zu vernehmen.

221    Als Erstes beantragen die Klägerinnen die Vernehmung von Herrn W., einem ehemaligen Mitarbeiter von Linpac, zu Gesichtspunkten, die Silver Plastics belasten, in dem angefochtenen Beschluss enthalten sind und auf die Erklärungen von Linpac gestützt sind, die ihrerseits auf den Aussagen von Herrn W. basieren. Aufgrund der Zeugenaussagen von Herrn W. werde sich feststellen lassen, dass es kein Preiskartell zwischen den Herstellern von Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen in NWE gegeben habe, dass die Feststellung eines Gesamtkartells für Schaumstoff- und biegesteife Schalen in NWE unzutreffend sei, dass das angebliche Vorliegen eines einheitlichen geografischen Raums in NWE unzutreffend sei und dass die Schilderungen zum Ablauf der Kontakte in NWE zuträfen.

222    Als Zweites beantragen die Klägerinnen die Ladung von Herrn W. und seine konfrontative Befragung „durch [Silver Plastics] bzw. ihre Prozessbevollmächtigten zu den [Silver Plastics] belastenden Umstände[n] in [dem angefochtenen Beschluss], die auf seine Aussagen gestützt werden“.

223    Als Drittes beantragen die Klägerinnen die Vernehmung von Herrn C., dem ehemaligen Geschäftsführer von C., von Herrn B.‑K., dem ehemaligen Chefeinkäufer von M. (einem Kunden von Silver Plastics), und von Frau B., Einkaufsleiterin bei R. (einem weiteren Kunden von Silver Plastics). All diese Personen könnten befragt werden „zu den Marktverhältnissen auf dem Markt für [Schaumstoffschalen] in Deutschland und anderen europäischen Ländern zwischen 2002 und 2007, insbesondere zu der Rolle der unabhängigen Händler, der Transparenz der Preisgestaltung für [Schaumstoffschalen], den Beschaffungsmechanismen des Lebensmitteleinzelhandels, den produktseitigen und marktstrukturellen Unterschieden zwischen [Schaumstoffschalen] und [biegesteifen Schalen] und den geografischen Unterschieden zwischen den einzelnen zum Gebiet NWE zusammengefassten Ländern“.

224    Die Aussagen der oben in den Rn. 221 bis 223 genannten Personen würden den Nachweis ermöglichen, dass es aufgrund der realen Marktbedingungen kein Preiskartell zwischen den Herstellern von Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen in NWE gegeben habe, dass die Feststellung eines Gesamtkartells für Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in NWE unzutreffend sei und dass die Annahme eines einheitlichen geografischen Raums in NWE unzutreffend sei.

225    Als Viertes beantragen die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Vorlage eines Schriftstücks die Vernehmung von Herrn H. im Wesentlichen, um ihr Vorbringen in Rn. 118 der Klageschrift zu bestätigen.

226    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission, C‑498/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:338, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227    Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit dieses Ermessens des Gerichts mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK bejaht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumt nämlich die letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und es ist grundsätzlich Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist. Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

229    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die ihm vorliegenden Informationen ergänzt, ins Leere geht, wenn dessen Entscheidung auch dann, wenn es dem Antrag stattgäbe, nicht anders lauten würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission, C‑498/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:338, Rn. 141).

230    Wenn dem Gericht auf der Grundlage der Anträge sowie des schriftlichen und des mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Dokumente eine sachgerechte Entscheidung möglich ist, ist der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zurückzuweisen, ohne dass das Gericht besonders zu begründen braucht, warum es die Erhebung ergänzender Beweise für nicht erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Telefónica/Kommission, T‑216/13, EU:T:2016:369, Rn. 349 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Im vorliegenden Fall beantragen die Klägerinnen, Personen zu vernehmen, die entweder an den wettbewerbswidrigen Kontakten teilnahmen oder auf den Märkten, die von dem in Rede stehenden Kartell betroffen sind, arbeiten oder arbeiteten.

232    Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerinnen bereits in der Anlage zur Klageschrift und in der Anlage zur Erwiderung zwei Aussagen von Herrn W. vom 28. Juli 2015 und vom 17. März 2016 (vgl. Anlagen A.20 zur Klageschrift und C.4 zur Erwiderung), die Aussage von Herrn B.‑K. vom 27. Mai 2015 (vgl. Anlage A.40 zur Klageschrift) und die Aussage von Herrn C. vom 20. Mai 2015 (vgl. Anlage A.41 zur Klageschrift) vorgelegt haben. Der Inhalt der Aussage von Herrn H. geht außerdem auch eindeutig aus Rn. 118 der Klageschrift hervor.

233    Die oben in Rn. 232 erwähnten Aussagen wurden von den Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens herangezogen, das sie im Rahmen der ersten beiden Klagegründe geltend machen.

234    Zudem geht aus der von ihnen gegebenen Begründung zur Sachdienlichkeit der Zeugenaussagen der oben in den Rn. 221 bis 223 genannten Personen nicht hervor, dass diese Aussagen einen Mehrwert zu den in der Akte bereits enthaltenen Beweisen ergeben könnten.

235    Darüber hinaus geht aus der Prüfung der ersten beiden Klagegründe hervor, dass die Beweise in den Akten ausreichend erhellend sind.

236    Daher ist es in Anbetracht des Klagegegenstands, der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen weder erforderlich noch angebracht, dem Antrag auf Vernehmung der fünf oben in den Rn. 221 bis 223 und 225 genannten Zeugen stattzugeben.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Rn. 24 bis 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit

237    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission dadurch gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit verstoßen habe, dass sie ihnen keine Ermäßigung der Geldbuße für das Kartell in NWE gewährt habe.

238    Der Mehrwert der Informationen, die sie der Kommission vorgelegt hätten, habe darin bestanden, ihr aufzuzeigen, inwiefern der von ihr zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zutreffend und nicht beweisbar gewesen sei. Hierfür hätten sie der Kommission u. a. Informationen über die Besonderheiten des Marktes sowie Zeugenaussagen übermittelt. Daher sind sie der Auffassung, der Kommission einen Teil der ihr im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegenden Aufgaben abgenommen zu haben.

239    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

240    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit darum geht, in welchem Umfang die Geldbuße für das Unternehmen ermäßigt wird. Diese Randnummer ist somit im vorliegenden Fall für die Prüfung, ob die Kommission dadurch gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit verstoßen hat, dass sie die gegen die Klägerinnen für das Kartell in NWE verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt hat, irrelevant. Was die Rn. 24 und 25 der Mitteilung betrifft, enthalten sie Folgendes:

„(24) Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen …

(25) Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Belastende Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar betreffen, werden höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen. Desgleichen ist der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig, inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen.“

241    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit nur rechtfertigen, wenn diese Zusammenarbeit der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, tatsächlich ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

242    Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Kommission, wie sie geltend macht, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihren Kronzeugenantrag stellten, bereits im Besitz zahlreicher Beweise war, nämlich der Unterlagen, die sie bei den Nachprüfungen aufgefunden hatte, der Erklärungen von Linpac und Vitembal sowie der von diesen vorgelegten Unterlagen, so dass die von den Klägerinnen beigebrachten Informationen keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit darstellten. Die Kommission war bereits in der Lage, die Hauptbestandteile des Kartells nachzuweisen. Zum anderen erkennen die Klägerinnen in ihrem Kronzeugenantrag nur einen sporadischen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern an.

243    Darüber hinaus machen die Klägerinnen noch nicht einmal geltend, dass die von ihnen beigebrachten Beweismittel der Kommission erlaubt hätten, die Zuwiderhandlung in NWE festzustellen.

244    Sie tragen nämlich vor, dass „der Mehrwert insbesondere darin [besteht], dass [Silver Plastics] der Kommission aufgezeigt hat, an welchen Stellen der von der Kommission angenommene Sachverhalt, der auf dem teilweise nachweislich falschen, jedenfalls aber widersprüchlichen und vagen Vortrag der Kronzeugen Linpac und Vitembal beruht, nicht zutreffend und nicht beweisbar ist“, und dass „die Kommission [dadurch] in die Lage versetzt [wurde], ihre Entscheidung auf den wahren Sachverhalt zu stützen, anstatt auf die in großen Teilen unzutreffenden Schilderungen der Kronzeugen Linpac und Vitembal“.

245    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Ermäßigung der Geldbuße nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Unternehmen der Kommission unaufgefordert Informationen bereitstellt. Das Verhalten des Unternehmens muss nämlich nicht nur die Aufgabe der Kommission erleichtern, eine Zuwiderhandlung festzustellen, sondern auch von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246    Trotz dieser Umstände gewährte die Kommission den Klägerinnen wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb des Rahmens der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Ermäßigung der gegen sie festgesetzten Geldbuße um 5 %. Aus dem 1049. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission den Klägerinnen diese Ermäßigung mit der Begründung gewährte, dass sie die Teilnahme von Silver Plastics u. a. am Treffen vom 20. September 2007 am Rande der MAP IK-Sitzung vom selben Tag und am Treffen vom 29. Oktober 2007 eingeräumt hatten. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift, wie aus der Prüfung oben in den Rn. 126 bis 152 hervorgeht, nur die wettbewerbswidrige Natur dieser Treffen bestreiten oder zumindest versuchen, ihre Bedeutung herunterzuspielen.

247    Folglich ist davon auszugehen, dass die Kommission den Klägerinnen zutreffend keine Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt hat.

248    Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die beiden Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit bildeten

249    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie davon ausgegangen sei, dass die beiden Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie meinen nämlich, die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 1 widerlegt zu haben, da sie ausreichende Beweise dafür vorgelegt hätten, dass die Klägerin zu 2 keinen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausgeübt habe.

250    Erstens sei die Klägerin zu 2 eine „Durchreichungsholding“, d. h. eine Administrationshülle ohne eigene Tätigkeit und ohne Ressourcen. Die Klägerin zu 2 habe daher keine Möglichkeit gehabt, das Verhalten der Klägerin zu 1 zu beeinflussen.

251    Zweitens hätten die Familiengesellschafter der Klägerin zu 2 die Mitglieder des Beirats der Klägerin zu 1 mit einfacher Mehrheit und unabhängig gewählt, während sie von der Klägerin zu 1 erwartet hätten, dass sie sich allein verwalte. Des Weiteren sei der Beirat der Klägerin zu 1 während des gesamten vorgeworfenen Zuwiderhandlungszeitraums bei Weitem nicht mehrheitlich aus Familiengesellschaftern der Klägerin zu 2 zusammengesetzt gewesen.

252    Drittens berufen sich die Klägerinnen auf das Fehlen von Führungs- und Berichtsstrukturen, den fehlenden Einfluss der Klägerin zu 2 auf die operative Tätigkeit der Klägerin zu 1, die fehlende Vorgabe von Verkaufs- oder Umsatzzielen und die fehlende Überwachung des Cashflows.

253    Viertens habe der Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sein Amt lediglich sporadisch ausgeübt, da er hauptberuflich Unternehmen einer ganz anderen Sparte geleitet habe. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 2 die Jahresabschlüsse der Klägerin zu 1 festgestellt und deren Geschäftsführer entlastet habe, sei vorgeschrieben, und dies könne nicht genügen, um die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 1 anzuerkennen.

254    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

255    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

256    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

257    Außerdem kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88).

259    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

260    Mit der oben in Rn. 259 genannten Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses soll u. a. ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 101 AEUV, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit andererseits hergestellt werden. Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59). Daher steht eine solche Vermutung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 108).

261    Für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft ausübt, genügt es somit, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262    Diese oben in Rn. 259 genannte Vermutung beruht auf der Feststellung, dass – von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass es normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 60 und 61).

263    Um die oben in Rn. 259 genannte Vermutung zu widerlegen, muss eine Muttergesellschaft dem Unionsrichter im Rahmen von Klagen gegen einen Beschluss der Kommission alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, zur Würdigung vorlegen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

264    Die Tatsache, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen gegeben hat, genügt außerdem nicht, um auszuschließen, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, EU:T:2011:355, Rn. 70).

265    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerinnen nicht die Tatsache bestreiten, dass die Klägerin zu 2 während der Dauer der Zuwiderhandlung in NWE 99,75 % des Kapitals der Klägerin zu 1 hielt.

266    Die Klägerinnen bestreiten auch nicht die Tatsache, dass sich die Kommission in ihrem Fall auf die oben in Rn. 259 genannte Vermutung stützen durfte. Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Klägerin zu 2 tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausgeübt habe und sie diese Vermutung zu widerlegen vermocht hätten.

267    Als Zweites machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin zu 2, da sie eine Art Administrationshülle ohne eigene Tätigkeit und ohne eigene Ressourcen sei, keine Möglichkeit gehabt habe, das Verhalten der Klägerin zu 1 auf dem Markt zu beeinflussen.

268    Für die Ahndung des Wettbewerbsverstoßes eines Unternehmens auf der Grundlage von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch unerheblich, ob alle rechtlichen Einheiten, die dieses Unternehmen bilden, selbst wirtschaftlich aktiv sind und damit schon für sich genommen dem oben in Rn. 255 angeführten Begriff des Unternehmens entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 43).

269    Wie die Kommission zutreffend geltend macht, entspricht das Vorbringen der Klägerinnen, die Klägerin zu 2 sei nur eine Administrationshülle gewesen, nicht der Beschreibung des Unternehmensgegenstands dieser Gesellschaft nach deren Gesellschaftsvertrag. In diesem Vertrag heißt es nämlich:

„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an solchen, die Kunststofferzeugnisse und Maschinen zur Produktion von Kunststofferzeugnissen herstellen und vertreiben. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann ihr Vermögen auch nichtunternehmerisch anlegen, um Reserven zu bilden.“

270    Somit ist das auf die Rechtsform der Klägerin zu 2 gestützte Hauptargument der Klägerinnen zurückzuweisen.

271    Als Drittes ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 908 bis 920 des angefochtenen Beschlusses die Argumente der Klägerinnen, die diese zur Widerlegung der oben in Rn. 259 genannten Vermutung vorgebracht haben, detailliert geprüft hat.

272    Eingangs ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift die Gesichtspunkte, die sich in dem angefochtenen Beschluss befinden, nicht analysiert haben. Erst in der Erwiderung sind sie allgemein und wenig substantiiert auf diese Gesichtspunkte eingegangen und haben für ein detaillierteres Vorbringen auf ihre jeweilige Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen. Solche Verweise auf Stellungnahmen, die während des Verwaltungsverfahrens auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben werden, genügen jedoch nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, EU:T:2003:342, Rn. 100). Zudem reicht ein allgemeiner Verweis auf die Argumentation, die in anderen Dokumenten im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde, für die Untermauerung der in der Klageschrift vorgebrachten Argumente nicht aus, da es nicht Sache des Gerichts ist, aus den Anlagen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerinnen möglicherweise beziehen, und diese zu prüfen; dieses Vorbringen ist vielmehr unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, EU:T:2004:110, Rn. 20 und 21).

273    Erstens ist die Argumentationslinie der Klägerinnen zur Rolle der Familienmitglieder, die Anteile an der Klägerin zu 2 halten, zurückzuweisen. Dieses Vorbringen geht nämlich ins Leere, da die Kommission diese Gesellschaft haftbar gemacht hat und nicht die Anteilseigner, die Anteile an der Gesellschaft halten.

274    Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, der Geschäftsführer der Klägerin zu 2, Herr R., habe seine Aufgaben während des Zuwiderhandlungszeitraums lediglich sporadisch ausgeübt, da seine hauptberufliche Tätigkeit darin bestanden habe, Unternehmen einer ganz anderen Sparte zu führen, genügt dieses Vorbringen nicht, um die Tatsache zu widerlegen, dass er im tatrelevanten Zeitraum an den Gesellschafterversammlungen der Klägerin zu 1 teilgenommen hat.

275    Was drittens die von der Kommission vorgelegten Anhaltspunkte betrifft, aus denen hervorgeht, dass Herr R. nicht nur die Jahresabschlüsse festgestellt und den Geschäftsführer der Klägerin zu 1 entlastet hat, sondern dass er auch konkrete Weisungen zum kurzfristigen Cashflow, zur Produktivität, zum operativen Gewinn, zu den Festkosten, zum Vertrieb und zu Innovationen erteilt hat, bringen die Klägerinnen kein überzeugendes Argument vor, mit dem sich dieses Material wirksam in Zweifel ziehen ließe. Im Übrigen zeigt die von den Klägerinnen vorgebrachte Tatsache, dass Herr R. als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 der einzige gewesen sei, der aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Jahresabschlüsse der Klägerin zu 1 habe feststellen und deren Geschäftsführer entlasten können, die engen Verbindungen zwischen den beiden Gesellschaften.

276    Viertens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, die Geschäftsführung der Klägerin zu 1 habe vollkommen autonom agiert, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die operative Unabhängigkeit für sich genommen nicht beweist, dass eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Die Aufgabenteilung zwischen Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften und insbesondere der Umstand, dass die Leitung des operativen Geschäfts der lokalen Geschäftsleitung einer 100%igen Tochtergesellschaft übertragen wird, ist eine gängige Praxis großer Unternehmen, die aus einer Vielzahl von Tochtergesellschaften bestehen, die letztlich von derselben Konzernobergesellschaft gehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑543/08, EU:T:2014:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

277    Fünftens kann das Vorbringen der Klägerinnen, dass es im üblichen Interesse jedes Minderheitsgesellschafters liege, dass sein Investitionsobjekt Gewinne abwerfe, die Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen, wonach aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen der Klägerinnen hervorgehe, dass die Klägerin zu 2 die Investitionen innerhalb der Gruppe, deren Muttergesellschaft sie gewesen sei, koordiniert habe.

278    Sechstens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zur Zusammensetzung des Beirats der Klägerin zu 1 zurückzuweisen. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, wird dieser Beirat nämlich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2 gewählt. Somit ist es offensichtlich, dass diese den gesamten Beirat der Klägerin zu 1 ernennt.

279    Siebtens ist festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin zu 2 die Verantwortung für das Handeln der Silver Plastics SARL für die in Frankreich begangene Zuwiderhandlung zugerechnet und sich dabei auf die oben in Rn. 259 genannte Vermutung gestützt hat. Die Klägerin zu 2 bestreitet nicht ihre Verantwortung und die Anwendung dieser Vermutung, was die in Frankreich begangene Zuwiderhandlung anbelangt. Dieser Umstand könnte ebenfalls als zusätzliches Indiz für die tatsächliche Ausübung eines Einflusses der Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 1 im Rahmen der Zuwiderhandlung in NWE angesehen werden.

280    Daraus folgt, dass die Klägerinnen keine Beweise vorgelegt haben, die die oben in Rn. 259 genannte Vermutung widerlegen können.

281    Folglich ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission im Rahmen der Bestimmung des für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des relevanten Umsatzes die Abspaltung der Klägerin zu 2 nicht berücksichtigt habe

282    Die Klägerinnen machen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend, da die Kommission bei der Bestimmung des Umsatzes, der für die Berechnung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 10 % maßgeblich sei, den Umsatz von Maschinenfabrik berücksichtigt habe. Die Klägerin zu 2 habe nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Beteiligung mehr an Maschinenfabrik gehalten. Somit habe die Kommission fehlerhaft die zulässige Höhe der Geldbuße überschritten, nämlich 10 % des von dem betreffenden Unternehmen in dem dem Erlass ihres Beschlusses vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.

283    Erstens hätte die Kommission, da Maschinenfabrik vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgelöst worden sei, die Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf jede von ihnen, individuell betrachtet, anwenden müssen.

284    Zweitens stehe die fehlende Berücksichtigung dieser strukturellen Änderung durch die Kommission in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Obergrenze von 10 % des Umsatzes, nämlich dem Schutz des Unternehmens vor Verhängung einer exzessiven Geldbuße, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens überschreite und zum Ausschluss dieses Unternehmens vom Markt führen könne.

285    Drittens sei die Kommission in der Lage gewesen, auf diese strukturelle Änderung zu reagieren, auch ohne über die Jahresabschlüsse der Klägerin zu 2 für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu verfügen. Was die Jahresabschlüsse der Klägerin zu 1 betreffe, habe die Kommission die Höhe der Geldbuße, die sie individuell gegen dieses Unternehmen habe festsetzen können, leicht berechnen können.

286    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

287    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen gegen Unternehmen verhängen kann, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen, sofern die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigt.

288    Das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgte Ziel besteht insbesondere darin, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

289    Die Einhaltung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann verlangen, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage des Geschäftsjahrs zu berechnen ist, das dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung geahndet wird, vorausgeht (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C‑514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

290    Die Kommission muss bei der Bestimmung des Begriffs „letztes Geschäftsjahr“ in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C‑514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

291    Allerdings ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission in bestimmten Situationen kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens und für die angemessene Höhe der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C‑514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

292    Hat das betroffene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission keinen Umsatz erzielt, ist diese in einer solchen Situation berechtigt, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C‑514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

293    Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangt daher für die Berechnung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 10 % keineswegs zwingend, den Umsatz des Geschäftsjahrs vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines anderes Geschäftsjahrs, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr tatsächlicher Tätigkeit des betreffenden Unternehmens vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission entspricht, bringt somit nicht die Möglichkeit einer „Ausnahme“ zum Ausdruck, sondern zielt nur auf die Bestimmung des relevanten Geschäftsjahrs je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, HIT Groep/Kommission, C‑514/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:575, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

294    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Obergrenze von 10 % anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV auftretende wirtschaftliche Einheit besteht. Dieser Gesamtumsatz ist nämlich der beste Indikator für die Fähigkeit des betreffenden Unternehmens, die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 53).

295    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss für die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf alle Adressaten dieses Beschlusses deren jeweilige Umsatzzahlen für 2014 zugrunde gelegt hat.

296    In Fn. 1240 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission in Bezug auf die Klägerin zu 2 aus, dass das Geschäftsjahr der Klägerin zu 2 vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufe. Für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % habe sie das Geschäftsjahr 2013/2014 zugrunde gelegt, das am 1. Juli 2013 begonnen und am 30. Juni 2014 geendet habe.

297    Die Klägerinnen bestreiten nicht die Tatsache, dass ihr Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 lief.

298    In Fn. 1240 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission auch, dass „Silver Plastics sie mit Schreiben vom 12. Juni 2015 über gewisse Unternehmensumstrukturierungen im Mai 2015 informiert hatte, die nach Kenntnis der Kommission einen Einfluss auf die konsolidierten Umsatzzahlen aus 2015/2016 haben könnten“, dass „[sie] allerdings hierzu keine weiteren Informationen oder Hochrechnungen erhalten [hat]“ und dass „[d]ie von Silver Plastics in [ihrem] Schreiben vom 12. Juni 2015 beschriebenen Ereignisse … jedenfalls keinen Einfluss auf den Umsatz aus 2013/2014 [haben]“.

299    In diesem Zusammenhang ist der Sachverhalt in Erinnerung zu rufen.

300    Am 27. März 2015 bestätigte die Klägerin zu 2 in der Antwort auf eine Anfrage der Kommission, dass sich ihre Struktur nicht geändert habe.

301    Am 12. Juni 2015 teilte die Klägerin zu 2 der Kommission mit, dass „aufgrund einer internen Neuordnung der Anteilsverhältnisse … [ihre] beiden Geschäftsbereiche nun auch gesellschaftsrechtlich voneinander getrennt“ seien.

302    In der Erwiderung führten die Klägerinnen hierzu aus, dass die Klägerin zu 2 im Schreiben vom 12. Juni 2015, mit dem sie ihre Abspaltung angekündigt habe, bereits mitgeteilt habe, dass die am 27. März 2015 im Rahmen eines Auskunftsersuchens übermittelten Umsätze nicht mehr zuträfen, da ihr die Umsätze von Maschinenfabrik nicht mehr zuzurechnen seien.

303    Mit E‑Mail vom 16. Juni 2015 teilte die Klägerin zu 2 der Kommission mit, dass ihre Abspaltung am 28. Mai 2015 ins Handelsregister eingetragen worden sei und diese nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3210, Berichtigung BGBl. 1995 I, S. 428) zum 30. September 2014 rückwirkend wirksam geworden sei.

304    Mit E‑Mail vom 23. Juni 2015 teilte die Klägerin zu 2, nachdem sie darüber informiert worden war, dass der angefochtene Beschluss am nächsten Tag erlassen werden würde, der Kommission mit, dass aufgrund der Trennung von Maschinenfabrik und ihrer Ausgliederung in eine neu gegründete Holdinggesellschaft der Umsatz der Klägerin zu 2 nunmehr gleich null sei.

305    In der Klageschrift machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin zu 2 zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Beteiligung mehr an Maschinenfabrik gehalten habe und dass die Kommission, indem sie den Umsatz dieses Unternehmens bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes einbezogen habe, die Obergrenze von 10 % des Umsatzes der Klägerin zu 2 überschritten habe.

306    Hierzu ist zu bemerken, dass, wie oben in Rn. 287 bereits ausgeführt, die Obergrenze von 10 % auf der Grundlage des im dem Erlass des Beschlusses der Kommission vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu berechnen ist.

307    Der angefochtene Beschluss wurde am 24. Juni 2015 erlassen. Somit war das Geschäftsjahr 2014/2015 noch nicht abgeschlossen, da es erst am 30. Juni 2015 endete (vgl. oben, Rn. 296).

308    Daher hat die Kommission, was die Klägerin zu 2 betrifft, die Obergrenze von 10 % zutreffend auf der Grundlage des Geschäftsjahrs 2013/2014, dem letzten vollständigen Geschäftsjahr vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, ermittelt.

309    Was den Umstand anbelangt, dass die Abspaltung der Klägerin zu 2 am 28. Mai 2015 im Handelsregister eingetragen und rückwirkend zum 30. September 2014 wirksam wurde, konnte dieser Umstand keine Auswirkung auf den Umsatz der Klägerin zu 2 haben, den diese im Geschäftsjahr 2013/2014, das am 30. Juni 2014 endete, erzielt hatte.

310    Folglich hat die Kommission die Obergrenze von 10 % des Umsatzes der Klägerin zu 2, der im Geschäftsjahr 2013/2014 den Umsatz von Maschinenfabrik mit einschloss, nicht überschritten.

311    In Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, das auf Rn. 63 des Urteils vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:2153), gestützt ist und wonach die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu dem Zeitpunkt zu bewerten sei, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werde und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt werde, ist festzustellen, dass der Gerichtshof auch entschieden hat, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangen kann, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens auf der Grundlage des Geschäftsjahrs zu berechnen ist, das dem Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung geahndet wird, vorausgeht (vgl. die oben in Rn. 289 angeführte Rechtsprechung). Der Umsatz ist nämlich das einzige maßgebliche Kriterium, das von dieser Vorschrift für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße vorgesehen wird (Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:674, Rn. 89).

312    Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen, der angefochtene Beschluss sei ihnen erst am 1. Juli 2015 zugestellt worden, d. h. nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs 2014/2015, das daher hätte berücksichtigt werden müssen, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich das letzte abgeschlossene Tätigkeitsjahr des betroffenen Unternehmens zum Zeitpunkt des „Erlasses“ des Beschlusses gemeint ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, HIT Groep/Kommission, T‑436/10, EU:T:2015:514, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

313    Außerdem geht aus der von der Kommission vorgelegten Empfangsbestätigung hervor, dass die Anwälte der Klägerin zu 2 den angefochtenen Beschluss am Tag seines Erlasses, d. h. am 24. Juni 2015, erhalten haben.

314    Jedenfalls ist festzustellen, dass, selbst wenn die Abspaltung der Klägerin zu 2 eine Auswirkung auf den von dieser im Geschäftsjahr 2013/2014 erzielten Umsatz gehabt hätte, die Kommission als Grundlage für die Berechnung der Obergrenze von 10 % ein Geschäftsjahr eines früheren Zeitraums hätte berücksichtigen können, um gemäß der oben in den Rn. 291 und 292 angeführten Rechtsprechung sicherzustellen, dass die Geldbuße einen hinreichend abschreckenden Charakter hat.

315    Folglich ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Ziff. 19, 20 und 25 der Leitlinien von 2006 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

316    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Ziff. 19, 20 und 25 der Leitlinien von 2006 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

317    Erstens habe die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung weder im Rahmen der Bestimmung des Schwerekoeffizienten noch im Rahmen der Festsetzung des auch „Hardcore-Aufschlag“ genannten zusätzlichen Betrags individuell beurteilt. Durch Zugrundelegung desselben Prozentsatzes, nämlich 16 % sowohl für den Schwerekoeffizienten als auch für den Hardcore-Aufschlag, habe sie somit nicht den Anforderungen einer individuellen Beurteilung der Schwere der von jedem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung genügt und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung verstoßen.

318    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Qualität der Kartelle variiert habe. Sie heben die Tatsache hervor, dass die Kartelle in Italien, in Südwesteuropa, in Mittel- und Osteuropa und in Frankreich neben Vereinbarungen bzw. Abstimmungen über Preiserhöhungen auch Kundenaufteilungen oder die Abgabe abgestimmter Angebote oder Marktaufteilungen umfasst hätten. Dies sei bei der Zuwiderhandlung in NWE jedoch nicht der Fall gewesen. Daher hätte die Kommission für das Kartell in NWE einen niedrigeren Schwerekoeffizienten als den, den sie für die in den anderen geografischen Gebieten festgestellten Kartelle zugrunde gelegt habe, heranziehen müssen und keinen Hardcore-Aufschlag anwenden dürfen.

319    Drittens hätte die Kommission die untergeordnete Rolle der Klägerinnen bei den in NWE und in Frankreich begangenen Zuwiderhandlungen berücksichtigen müssen.

320    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

321    Es ist zunächst das Vorbringen der Klägerinnen zum Schwerekoeffizienten, dann ihr Vorbringen zum Hardcore-Aufschlag und schließlich ihr Vorbringen zur Berücksichtigung der individuellen Beteiligung zu prüfen.

 Zum Schwerekoeffizienten

322    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen.

323    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

324    In den Ziff. 19 bis 23 der Leitlinien von 2006 heißt es:

„19.       Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

20.       Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.

21.       Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.

22.       Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

23.       Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen … zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.“

325    In Bezug auf Kartelle, die als die schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen angesehen werden, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 grundsätzlich ein Betrag „am oberen Ende dieser Bandbreite“ anzusetzen ist, und entschieden, dass der Satz mindestens oberhalb von 15 % liegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Ziegler/Kommission, T‑199/08, EU:T:2011:285, Rn. 141).

326    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, um die Festsetzung des Schwerekoeffizienten von 16 % zu rechtfertigen, in den Erwägungsgründen 1026 und 1027 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Praktiken der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Submissionsabsprachen aufgrund ihrer Art zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehörten und dass das Kartell in NWE und das Kartell in Frankreich einen vielschichtigen Charakter gehabt hätten.

327    Hierzu ist im Licht des von den Klägerinnen oben in Rn. 318 vorgebrachten Arguments festzustellen, dass die Kommission im 1027. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass sie wegen des vielschichtigen Charakters der Zuwiderhandlung einen zusätzlichen Prozentpunkt hinzugefügt habe, und dafür den Satzteil „wegen des vielschichtigen Charakters der fünf getrennten Kartelle“ verwendet hat. Allerdings geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass das Kartell in NWE das einzige der fünf Kartelle war, das durch nur eine wettbewerbswidrige Facette, nämlich eine Preiserhöhung, gekennzeichnet war.

328    Die Kommission hat im Verfahren vor dem Gericht ausgeführt, dass aus dem 503. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass der Zweck des Kartells in NWE nicht nur in der Anhebung der Preise und ihrer Aufrechterhaltung auf einem bestimmten Niveau bestanden habe, sondern auch in der Aufrechterhaltung des Status quo auf dem Markt, und dass dieses Kartell auch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen beinhaltet habe, vornehmlich mit dem Ziel, die vereinbarten Preiserhöhungen zu überwachen. Die in diesem Erwägungsgrund getroffenen Feststellungen werden jedoch im Rahmen der Würdigung im 1027. Erwägungsgrund dieses Beschlusses nicht erwähnt.

329    In Bezug auf das Vorbringen der Kommission, das Kartell in NWE habe eine besonders große räumliche Reichweite gehabt, ist festzustellen, dass, selbst wenn dies zutrifft, im 1027. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kein Verweis auf eine „besonders große räumliche Reichweite“ enthalten ist.

330    Darüber hinaus kam die Kommission im 1031. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der insbesondere der Würdigung der räumlichen Dimension der Zuwiderhandlungen gewidmet ist, zu dem Ergebnis, dass sie die räumliche Ausdehnung nicht verwende, um den Schwerekoeffizienten für jede der festgestellten Zuwiderhandlungen zu erhöhen, weil die fünf verschiedenen Zuwiderhandlungen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung gegeneinander abgegrenzt worden seien und keine von ihnen den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einen überwiegenden Teil desselben abgedeckt habe.

331    Somit ist festzustellen, dass die von der Kommission im 1027. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe, um die Hinzufügung eines zusätzlichen Prozentpunkts wegen des vielschichtigen Charakters des Kartells in NWE zu rechtfertigen, fehlerhaft sind.

332    In Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist jedoch festzustellen, dass selbst im Fall eines nur eine Preiserhöhung betreffenden Kartells ein Satz in Höhe von 16 % verhältnismäßig ist, da es sich um einen Faktor handelt, der sich am unteren Ende des oberen Bereichs der in Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 festgelegten Bandbreite von 0 bis 30 % befindet und der die Bedeutung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegelt.

333    Aus den im Wesentlichen selben Gründen ist der Schwerekoeffizient von 16 % auch verhältnismäßig, was die Zuwiderhandlung in Frankreich betrifft.

334    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Gründe, die von der Kommission angeführt werden, um den Satz von 16 % zu rechtfertigen, zwar fehlgehen, dieser Satz jedoch unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 332 und 333 dargestellten Umstände angemessen ist.

335    Mithin ist die Rüge der Klägerinnen hinsichtlich des von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewandten Schwerekoeffizienten zurückzuweisen.

 Zum Zusatzbetrag

336    Im 1036. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass sie unabhängig von der Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der Merkmale betreffend die Schwere jeder einzelnen Zuwiderhandlung in den Grundbetrag der Geldbuße einen Zusatzbetrag von 16 % des jeweiligen Umsatzvolumens einbezogen habe, um die Unternehmen abzuschrecken, horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen und Aufteilung von Märkten zu schließen.

337    Dieser Ansatz stützt sich auf Ziff. 25 der Leitlinien von 2006, die bestimmt, dass ein Zusatzbetrag von 15 bis 25 % des Umsatzes zum Grundbetrag der Geldbuße hinzugefügt wird, um die Unternehmen abzuschrecken, sich erneut an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen zu beteiligen.

338    Aus dem Wortlaut und der Systematik der Leitlinien von 2006 ergibt sich, dass die in deren Ziff. 25 vorgesehene Hinzufügung eines Zusatzbetrags in den Grundbetrag der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung die Teilnahme an schwerwiegendsten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen widerspiegelt. Der Zusatzbetrag, der aus diesem Grund hinzugefügt wird, weist auf die Merkmale der Verhaltensweisen der Teilnehmer insgesamt hin und nicht auf die individuelle Situation eines jeden von ihnen (Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 455).

339    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes, dass die Klägerinnen nicht vermocht haben, die Feststellung im angefochtenen Beschluss zu widerlegen, dass sie an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in NWE teilgenommen haben. Des Weiteren wird die Beteiligung am Kartell in Frankreich nicht bestritten.

340    Was das oben in Rn. 318 erwähnte Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Kommission für das Kartell in NWE keinen Zusatzbetrag hätte anwenden dürfen, ist dieses genauso wie oben in Rn. 332 zu beurteilen.

341    Gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 erfolgt zudem die Anwendung eines Koeffizienten des Umsatzes zum Zweck der Abschreckung automatisch. Außerdem ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission einen Zusatzbetrag angewandt hat, der sich am unteren Ende der in dieser Ziff. 25 genannten Bandbreite bewegt, ein solcher Betrag nicht unverhältnismäßig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, UTi Worldwide u. a./Kommission, T‑264/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:112, Rn. 301).

342    Somit war die Kommission berechtigt, im vorliegenden Fall aufgrund der beiden fraglichen Zuwiderhandlungen einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 % des Umsatzes zugrunde zu legen.

343    Schließlich ist auch das oben in Rn. 317 genannte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Schwere der von jedem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung sei nicht individuell gewürdigt worden.

344    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass es der Kommission freisteht, die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 103).

345    Auf der ersten Stufe der Methode für die Festsetzung der Geldbuße durch die Kommission soll der Grundbetrag der Geldbuße gegen jedes betroffene Unternehmen in der Weise bestimmt werden, dass auf den Wert der in seinem relevanten räumlichen Markt verkauften fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein erster Multiplikationsfaktor, der die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelt, und ein zweiter Multiplikationsfaktor, um die Unternehmen von der Beteiligung an solchen rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken, angewandt werden. Wie jedoch aus den Leitlinien von 2006 hervorgeht, wird jeder dieser Multiplikationsfaktoren anhand von Umständen bestimmt, die die Merkmale der Zuwiderhandlung als Gesamtheit betrachtet widerspiegeln, d. h. die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen aller an ihr Beteiligten insgesamt. Daher sind entgegen der Auffassung der Klägerinnen bei der Bemessung dieser beiden Multiplikationsfaktoren die spezifischen Merkmale der von jedem Beteiligten begangenen Zuwiderhandlung jeweils einzeln betrachtet nicht zu berücksichtigen. Diese Feststellung wird zudem durch den Gegenstand der zweiten Stufe der Methode für die Festsetzung der Geldbußen bestätigt, auf der erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt werden sollen, die das wettbewerbswidrige Verhalten jedes einzelnen der Beteiligten der fraglichen Zuwiderhandlung individuell kennzeichnen (Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T‑348/08, EU:T:2011:621, Rn. 265 und 266).

346    Der Kommission steht es somit frei, den Prozentsatz vom Umsatz, der in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 genannt und für die Berechnung des Hardcore-Aufschlags berücksichtigt wird, wie auch den in Ziff. 21 dieser Leitlinien genannten Prozentsatz, für alle Kartellmitglieder in derselben Höhe festzusetzen. Die Festsetzung ein und desselben Prozentsatzes für alle Kartellmitglieder bedeutet nicht, dass für alle Kartellmitglieder ein und derselbe Hardcore-Aufschlag oder Schwerekoeffizient festgesetzt wird. Da diese Faktoren in einem Prozentsatz des Umsatzes bestehen, der von den einzelnen Kartellmitgliedern im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt worden ist, wird er bei jedem von ihnen aufgrund der unterschiedlichen Umsätze, die sie erzielt haben, unterschiedlich ausfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

347    Daher hat die Kommission ohne Beurteilungsfehler für die beiden in Rede stehenden Zuwiderhandlungen einen Satz in Höhe von 16 % bei der Festsetzung des Zusatzbetrags zugrunde gelegt.

 Zur Berücksichtigung der individuellen Beteiligung

348    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe versäumt, im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Geldbuße die individuelle Beteiligung von Silver Plastics, was zum einen die Zuwiderhandlung in NWE und zum anderen die Zuwiderhandlung in Frankreich betreffe, zu berücksichtigen.

349    Was als Erstes die Zuwiderhandlung in NWE angeht, machen die Klägerinnen geltend, dass Silver Plastics im Gegensatz zu Linpac keine Anführerrolle innegehabt habe und ausschließlich in Deutschland im Direktvertrieb tätig gewesen sei. Folglich hätte sich der sporadische Informationsaustausch, an dem Silver Plastics teilgenommen habe, wenn überhaupt nur in Deutschland und nicht in anderen Ländern von NWE ausgewirkt. In der Erwiderung berufen sich die Klägerinnen auf die untergeordnete Rolle von Silver Plastics im Kartell in NWE.

350    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die ersten beiden Klagegründe der Klägerinnen bereits zurückgewiesen worden sind.

351    Zudem erläutern die Klägerinnen nicht, inwiefern die Rolle von Silver Plastics untergeordnet gewesen sei. Die Tatsache, dass Silver Plastics nur in Deutschland im Direktvertrieb tätig gewesen sei, ist nämlich für die Beurteilung ihrer untergeordneten Rolle bei der Zuwiderhandlung in NWE ohne Belang. Aus der Prüfung der ersten beiden Klagegründe geht schließlich hervor, dass Silver Plastics an einer Zuwiderhandlung teilgenommen hat, die sich auf das gesamte Gebiet von NWE erstreckte.

352    Als Zweites ist, ohne auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin zu 1 ein Rechtsschutzinteresse hat und die Ermäßigung der für die Zuwiderhandlung in Frankreich verhängten Geldbuße beantragen kann, da sie für diese Zuwiderhandlung im angefochtenen Beschluss nicht haftbar gemacht worden ist, das Vorbringen der Klägerinnen zur Zuwiderhandlung in Frankreich zurückzuweisen.

353    Es ist nämlich zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen die Tatsachen und die Teilnahme der Silver Plastics SARL, der unmittelbar Beteiligten, an der Zuwiderhandlung in Frankreich nicht bestreiten.

354    Des Weiteren ist das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Tatsache, dass die Silver Plastics SARL nur an drei Treffen mit Wettbewerbern teilgenommen habe, nicht ausreiche, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung anzuerkennen, die so schwerwiegend sei wie die von den anderen Teilnehmern begangene, als unbegründet zurückzuweisen.

355    Wie die Kommission geltend macht, geht nämlich zunächst aus den Erwägungsgründen 678 bis 682, 1046 und 1047 des angefochtenen Beschlusses, die von den Klägerinnen nicht beanstandet werden, hervor, dass die Silver Plastics SARL während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung am Kartell in Frankreich an sämtlichen wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat.

356    Des Weiteren bestreiten die Klägerinnen nicht die Analyse, die die Kommission in den Erwägungsgründen 1046 und 1047 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, um unter Berücksichtigung des sehr geringfügigen Umfangs der Beteiligung der Silver Plastics SARL an der Zuwiderhandlung die Ermäßigung der Geldbuße um 5 % zu rechtfertigen.

357    Zudem können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission ihnen aufgrund mildernder Umstände eine Ermäßigung hätte gewähren müssen, um den wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Hardcore-Aufschlag auszugleichen.

358    Darüber hinaus wird der in der Erwiderung erstmals erwähnte Antrag, der untergeordneten Rolle der Silver Plastics SARL bei der Zuwiderhandlung in Frankeich Rechnung zu tragen, durch kein Argument untermauert.

359    Was schließlich den Antrag der Klägerinnen anbelangt, die Verhaltensweisen der Klägerin zu 1 in Frankreich als „reine[n] Informationsaustausch“ einzustufen und „auf einen Hardcore-Aufschlag für … Frankreich“ zu verzichten, ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nichts vortragen, was ihren Antrag, das Kartell in Frankreich als reinen Informationsaustausch einzustufen, stützen könnte.

360    Infolgedessen sind das Vorbringen der Klägerinnen, die Berechnung des Schwerekoeffizienten und des Zusatzbetrags seien fehlerhaft und die individuelle Beteiligung der Klägerinnen sei nicht berücksichtigt worden, und damit der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

361    Im Übrigen ist in Bezug auf den Antrag der Klägerinnen auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbußen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

362    Zudem entspricht die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen, und das Verfahren ist ein streitiges Verfahren. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen den streitigen Beschluss Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

363    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

364    Was die Höhe der Geldbußen betrifft, formulieren die Klägerinnen im vorliegenden Fall ihren Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße lediglich in acht Klageanträgen (vgl. oben, Rn. 15), ohne jedoch irgendeine spezielle Argumentation zur Stützung dieser Anträge vorzubringen. Die Klägerinnen erfüllen daher nicht das Erfordernis, auf das in der oben in Rn. 362 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, Klagegründe zur Stützung ihres Antrags vorzubringen.

365    Somit ist davon auszugehen, dass das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung nicht von Amts wegen sämtliche Klagegründe und Beweise, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vorgebracht werden, neu bewerten kann, ohne dass die Klägerinnen dargetan hätten, welche dieser Klagegründe oder Beweise die angebliche Unangemessenheit der Geldbuße konkret und speziell untermauern.

366    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

367    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG tragen die Kosten.

Tomljenović

Bieliūnas

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz wegen unzureichender Beweiserhebung

Zu den nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gemachten und dem Gericht vorgelegten Aussagen

Zu dem Vorbringen, mit dem die Klägerinnen ihre mutmaßliche Teilnahme an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen bestreiten

– Treffen vom 13. Juni 2002 am Rande der EQA-Sitzung vom selben Tag

– Kontakte im Jahr 2003

– Kontakte im Jahr 2004

– Kontakte im Jahr 2005

– Kontakte im Jahr 2006

– Kontakte im Jahr 2007

Zu dem Vorbringen einer beschränkten Beteiligung an einem sporadischen Informationsaustausch und eines Verstoßes gegen die Regeln über die Beweisführung

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffend Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen in NWE

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das „Konfrontationsrecht“

Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

Zum angeblichen Verstoß gegen das „Konfrontationsrecht“

Zum Antrag auf Zeugenvernehmung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Rn. 24 bis 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die beiden Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit bildeten

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission im Rahmen der Bestimmung des für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des relevanten Umsatzes die Abspaltung der Klägerin zu 2 nicht berücksichtigt habe

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Ziff. 19, 20 und 25 der Leitlinien von 2006 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung

Zum Schwerekoeffizienten

Zum Zusatzbetrag

Zur Berücksichtigung der individuellen Beteiligung

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.