Language of document :

Klage, eingereicht am 11. August 2006 - Antas / Rat

(Rechtssache F-92/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Magdalena Antas (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerin

die Entscheidung des Rates aufzuheben, mit der der Antrag der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund der wiederholten Fehler des Organs entstanden sind, abgelehnt wurde;

den Parteien eine Frist zu setzen, um ihnen eine Einigung über die angemessene Entschädigung des der Klägerin entstandenen Schadens zu ermöglichen;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trat am 1. November 2003 ihren Dienst als Hilfskraft im Generalsekretariat des Rates an, und ihr Vertrag endete am 31. März 2005. Ab 1. Januar 2005 wurde sie vom Rat von Amts wegen für die letzten drei Monate ihres Beschäftigungsverhältnisses dem belgischen gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Im weiteren Verlauf teilte ihr der Rat mit, dass sie diesem System rückwirkend zu ihrem Dienstantritt angeschlossen worden sei. Die Klägerin konnte jedoch nach eigenen Angaben wegen ihres verspäteten Anschlusses die Voraussetzungen für den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien, die nach der belgischen Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit1 vorgesehen waren, nicht erfüllen. Deshalb habe sie nicht nachweisen können, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfüge, um nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG2 in den Genuss einer Erlaubnis für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt im belgischen Hoheitsgebiet zu kommen. Außerdem falle sie wegen des verspäteten Anschlusses nicht unter Anhang XII des Beitrittvertrags Polens zur Europäischen Union, der ihr den Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt erlaubt hätte.

Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst auf einen Verstoß gegen Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der die Verpflichtung des Organs festlegt, die Hilfskraft einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit anzuschließen und die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu übernehmen.

Sodann macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 4 und 8 der belgischen Königlichen Verordnung vom 5. November 2002 zur Einführung der unmittelbaren Meldung einer Beschäftigung3 geltend.

Schließlich beruft sie sich auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

____________

1 - Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888.

2 - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

3 - Moniteur belge vom 20. November 2002, S. 51778.