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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 16. November 2022 in der Rechtssache T-469/20, Königreich der Niederlande/Kommission

(Rechtssache C-40/23 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky, H. van Vliet und I. Georgiopoulos als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 16. November 2022 in der Rechtssache T-469/20, Königreich der Niederlande/Kommission, EU:T:2022:713 aufzuheben;

den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T-469/20 zurückzuweisen;

von der Befugnis aus Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch, selbst über die Sache zu entscheiden, zu machen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf einen einzigen aus zwei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund gestützt.

Der in erster Instanz angefochtene Beschluss der Kommission1 (im Folgenden: Beschluss) habe eine Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, ohne endgültig darüber zu entscheiden, ob es sich bei dieser um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.

Im ersten Teil wird ausgeführt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nur dann einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/15891 erlassen könne, wenn sie zuvor über die Frage entschieden habe, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele. Nach Auffassung der Kommission vermögen die verschiedenen Auslegungsmethoden des Unionsrechts dieses Ergebnis nicht zu bestätigen. Insbesondere sei das angefochtene Urteil nicht mit dem Ziel des Unionsgesetzgebers vereinbar, die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt schnell zu klären. Ohne Aufhebung des Urteils wäre die Kommission nämlich gezwungen, obwohl sie ohnehin von der Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit dem Binnenmarkt überzeugt sei, langwierig und unnötigerweise zu prüfen, ob diese alle Merkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle.

Mit dem zweiten Teil wird gerügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Der Beschluss habe vielmehr die Rechtssicherheit dadurch erhöht, dass die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, sobald die Kommission dies festgestellt habe.

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1 Beschluss C(2020) final 2998 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2020 betreffend Beihilferegel SA.54537 (2020/NN) – Niederlande, Verbot von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden.

1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).