Language of document : ECLI:EU:T:2010:358

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. September 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Bildmarke, die einen Gitarrenkopf in den Farben Silber, Grau und Braun darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009) – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑458/08

Hans-Peter Wilfer, wohnhaft in Markneukirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juli 2008 (Sache R 78/2007‑4) über die Anmeldung einer Bildmarke, die einen Gitarrenkopf in den Farben Silber, Grau und Braun darstellt, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzlerin: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 5. März 2009, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009, während deren es Herrn Z. gestattet wurde, im Beisein und unter Aufsicht des Rechtsanwalts des Klägers das Wort zu ergreifen,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 2. April 2002 meldete der Kläger, Herr Hans-Peter Wilfer, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9 und 15 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos); Mikrofonständer, Hochständer für Lautsprecherboxen, sowie dazugehörige Distanzstangen“;

–        Klasse 15: „Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, akustische Gitarren, Bass-Gitarren, Drums, Schellen; Bestand- und Zubehörteile von Musikinstrumenten, insbesondere Saiten, Bunddraht, Gurte, Halsstäbe, Wirbel, Notenständer, an Musikinstrumente angepasste und nicht angepasste Behältnisse, insbesondere Taschen und Koffer für Musikinstrumente, Instrumentenetuis, Knebel, Ventile; Ständer für Gitarren (elektrische, akustische und Bass-Gitarren), Keyboardständer, Ständer für Schlaginstrumente, insbesondere Trommel und Becken, Ständer für Blasinstrumente“.

4        Mit Entscheidung vom 30. November 2006 wies der Prüfer die Anmeldung teilweise, nämlich für „Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos)“ der Klasse 9 und für „Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, akustische Gitarren, Bass-Gitarren, Bestand- und Zubehörteile von Musikinstrumenten, insbesondere Saiten, Bunddraht, Gurte, Halsstäbe, Wirbel, Notenständer, an Musikinstrumente angepasste Behältnisse, insbesondere Taschen und Koffer für Musikinstrumente, Instrumentenetuis, Knebel, Ventile; Ständer für Gitarren (elektrische, akustische und Bass-Gitarren)“ der Klasse 15, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es hinsichtlich dieser Waren an Unterscheidungskraft.

5        Am 5. Januar 2007 legte der Kläger gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein, soweit mit ihr die Anmeldung für einen Teil der darin bezeichneten Waren zurückgewiesen wird.

6        Mit Entscheidung vom 25. Juli 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass Gegenstand der Anmeldung eine zweidimensionale naturgetreue Abbildung eines Gitarrenkopfs sei und dass sich die beanspruchten Waren an ein breites Publikum richteten. Bei einem wichtigen Teil des relevanten Publikums, nämlich den Verbrauchern ohne vertiefte Musikkenntnisse, könne weder vorausgesetzt werden, dass sie dem Gitarrenkopf eine besondere Rolle beimäßen, die über seine Funktion (Erzeugung von Klängen) hinausgehe, noch, dass sie die „Formunterschiede und Abweichungen in einzelnen Details“ überhaupt bemerkten. Die Erklärung von Herrn R., Chefredakteur des Magazins G., der erkannt haben wolle, dass Gitarristen und Bassisten Gitarren zumindest namhafter Hersteller an ihrer Kopfplatte erkennen würden, beziehe sich nur auf professionelle Kreise und lasse daher einen wichtigen Teil des relevanten Publikums außer Acht, und zwar „[u]nabhängig von der Frage nach der Aussagekraft dieser Erklärung“. Zudem gehe die dargestellte Form nicht über das Übliche hinaus, und die beanspruchte Farbkombination verleihe der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft. Im Übrigen rechtfertige sich die Zurückweisung für Bestand- und Zubehörteile von Musikinstrumenten der Klasse 15 damit, dass die Abbildung der angemeldeten Marke einen Teil bzw. Zubehörteile einer Gitarre zeige. Auch die Waren der Klasse 9 könnten als Teile von elektrischen Gitarren angesehen werden, die zu deren bestimmungsgemäßer Verwendung erforderlich seien, da sie nur zusammen mit Verstärkern und Boxen Klänge hervorbrächten. Schließlich habe der Kläger eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) nicht nachgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit einiger erstmals vor dem Gericht vorgelegter Beweise

9        In der Anlage zur Klageschrift hat der Kläger verschiedene Beweise beigefügt, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Beispiele für Gitarrenkopfformen aus einem von Prof. B. erstellten Bericht (im Folgenden: Bericht von Prof. B.), die die beim HABM eingereichten Beispiele ergänzen, sowie um einige Abbildungen von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken.

10      Es ist darauf hinzuweisen, dass die vor dem Gericht erhobene Klage zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) dient. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen. Denn die Zulassung solcher Beweismittel verstößt gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

11      Erstens handelt es sich bei den Abbildungen von Gitarrenkopfformen, die nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift die beim HABM eingereichten Abbildungen ergänzen, um Beweise, die nach der oben in Randnr. 10 angeführten Rechtsprechung unzulässig sind.

12      Zweitens ist zum Bericht von Prof. B. festzustellen, dass er die Beurteilung einer Reihe von Fragen enthält, die der Kläger als erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ansieht, und zwar insbesondere erstens, ob der Musikinstrumentenbauer über Spielraum bei der Gestaltung des Gitarrenkopfs verfügt oder ob er sich technischen Zwängen gegenüber sieht, zweitens, ob der Gitarrenkopf zur Klangerzeugung erforderlich ist, drittens, inwieweit die Gestaltung eines Gitarrenkopfs als Erkennungsmerkmal einer Gitarre dient, und viertens, inwieweit die vorliegende Gitarrenkopfform vom Verkehrsüblichen abweicht. Der Kläger weist darauf hin, dass es sich um ein Schriftstück handele, das er für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht habe anfertigen lassen.

13      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, weshalb der Bericht von Prof. B. der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden sei, geltend gemacht, dieses Schriftstück enthalte weder neue Rügen noch ändere es seine Rügen. Er habe durch Einholung des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen die Glaubwürdigkeit seiner Argumentation, wonach der Gitarrenkopf sogar Laien einen Hinweis auf die Herkunft dieses Instruments gebe, erhöhen wollen.

14      Festzustellen ist, dass die im Bericht von Prof. B. vorgenommene Beurteilung der oben in Randnr. 12 erwähnten Fragen u. a. auf einigen Abbildungen von Streichinstrumentköpfen, Gitarrenköpfen und Gitarren beruht. Diese Abbildungen sind der Beschwerdekammer nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt der Bericht von Prof. B. keine bloße Erweiterung seiner Rügen dar, sondern einen erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweis. Folglich ist der Bericht von Prof. B unzulässig.

15      Drittens hat der Kläger in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage bestätigt, dass die Abbildungen der Gemeinschaftsmarken Nrn. 3318441, 3318474 und 5601232 nicht während des Verfahrens vor dem HABM eingereicht, sondern erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die Abbildungen der nationalen Bildmarken des Vereinigten Königreichs 2018918 A und 2018918 B. Zu den Gemeinschaftsmarken Nrn. 3318441 und 3318474 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der „Nebensachverhalt“, der diesen Marken zugrunde gelegen habe, sei in das Verfahren vor dem HABM eingeführt worden. Zur Gemeinschaftsmarke Nr. 5601232 trägt der Kläger vor, diese sei nach Ablauf der in Art. 59 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist für die Begründung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer veröffentlicht worden. Von der Existenz der nationalen Marken habe er erst aufgrund zusätzlicher, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von seinen Anwälten durchgeführter Recherchen Kenntnis erlangt.

16      Keines dieser Argumente vermag eine Anwendung der oben in Randnr. 10 erwähnten Rechtsprechung auszuschließen. Speziell zum Vorbringen des Klägers, die Gemeinschaftsmarke Nr. 5601232 sei erst nach Ablauf der in Art. 59 Satz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist für die Begründung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer veröffentlicht worden, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht der Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel durch die Beschwerdekammer entgegensteht, die während der Prüfung einer ein absolutes Eintragungshindernis betreffenden Beschwerde nach Ablauf der genannten Frist vorgebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, Slg. 2005, II‑1981, Randnr. 29). Auf der Grundlage der oben in Randnr. 10 angeführten Rechtsprechung ist daher keine der oben in Randnr. 15 genannten Abbildungen als Beweis heranzuziehen.

17      Aus dem Vorstehenden folgt, dass sämtliche vom Kläger erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise unzulässig sind.

 Zur Begründetheit

18      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009), drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne des Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009) und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

19      Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle.

20      Erstens habe sich die Beschwerdekammer fälschlich auf die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken gestützt. Die angemeldete Marke stelle weder die Waren selbst noch deren Abbildung dar. Bei der Anmeldemarke handele es sich um eine Abbildung der Kopfplatte einer Bass-Gitarre. Dieses Element sei nicht separat erhältlich, auch nicht als Ersatzteil. Es könne also nicht mit dem Musikinstrument gleichgesetzt werden, zu dem es gehöre. Außerdem sei eine Kopfplatte kein wesentliches Teil einer Gitarre, E-Gitarre oder Bass-Gitarre. Die Kopfplatte sei nämlich nicht zwingend für die Klangerzeugung dieser Instrumente erforderlich.

21      Es seien die allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidungskraft einer Marke anzuwenden. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 genüge ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in diesem Artikel geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen. Die Anmeldemarke sei unbestreitbar phantasievoll in Bezug auf die beanspruchten Waren, zumal keine einzige dieser Waren durch die Anmeldemarke abgebildet werde; daher komme ihr die erforderliche Unterscheidungskraft zu.

22      Zweitens müsste die Marke selbst dann eingetragen werden, wenn die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken auf sie anwendbar wäre.

23      Bei den vorliegenden Waren handele es sich nicht um solche des laufenden Verbrauchs, sondern um verhältnismäßig beständige Güter („Verstärker, Boxen, Aktivboxen [Combos]“), wertvolle Güter („Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, akustische Gitarren“) oder Güter mit ungewöhnlichem Verwendungszweck („Bestand- und Zubehörteile von Musikinstrumenten, insbesondere Saiten, Bunddraht, Gurte, Halsstäbe, Wirbel, Notenständer, an Musikinstrumente angepasste und nicht angepasste Behältnisse, insbesondere Taschen und Koffer für Musikinstrumente, Instrumentenetuis, Knebel, Ventile; Ständer für Gitarren [elektrische, akustische und Bass-Gitarren]“). Die potenziellen Abnehmer dieser Waren legten besonders große Aufmerksamkeit an den Tag.

24      Außerdem hebe sich die Anmeldemarke spürbar vom Branchenüblichen ab. Auf dem Markt existierten derzeit zahlreiche Gitarren- und Bass-Gitarrenformen. Beispiele dafür seien dem HABM als Beweise vorgelegt worden. Aus ihnen ergebe sich, dass die der Anmeldemarke entsprechende Gitarrenkopfform einzigartig sei.

25      Außerdem treffe die Behauptung des HABM, bei dem in der Anmeldemarke wiedergegebenen Gitarrenkopf handele es sich um ein wesentliches Teil dieses Instrumentes, ohne das die Klangerzeugung nicht möglich wäre, nicht zu. Der Gitarrenkopf sei für die effektive Klangerzeugung nicht zwingend notwendig und somit kein wesentliches Teil des Instruments. So seien seit den 1980er Jahren auch Gitarren und Bass-Gitarren ohne Kopfplatte gebaut worden.

26      Überdies verfügten die Musikinstrumentenbauer über einen enormen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung eines Gitarrenkopfs, was dadurch belegt werde, dass eine große Formenvielfalt an Gitarrenköpfen existiere. Hieraus gehe insbesondere hervor, dass es aufgrund gestalterischer Ideen immer wieder zur Entwicklung neuer technischer Details gekommen sei.

27      Zudem diene die Gestaltung eines Gitarrenkopfs als Erkennungsmerkmal einer Gitarre. Jedes Instrumentenmodell habe einen spezifischen Charakter und einen Wiedererkennungswert. Ein Gitarrenkopf fungiere oft als Logo, wodurch der Hersteller auch ohne Angabe seines Namens eindeutig zu identifizieren sei.

28      Folglich gehe die Anmeldemarke eindeutig über das Gewöhnliche und Branchenübliche hinaus. Im vorliegenden Fall verrate nämlich die Linienführung der oberen Kante der angemeldeten Marke klar die Identität ihres Herstellers. Das Grunddesign der Anmeldemarke sei ein deutliches Markenzeichen der Instrumente des Klägers, die unter den Bezeichnungen „Warwick“ und „Framus“ verkauft würden. Der Kläger setze dieses „eigentümliche und das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechende“ Design in abweichender Form auch für andere Waren wie Bekleidung, Accessoires und Spiegel ein. Schließlich zeichneten sich die Instrumente des Klägers durch eine auffällige, gelungene Mischung aus einem symmetrischen und asymmetrischen Design sowie die elegante Taillierung der Kopfplatte aus, die die Asymmetrie der oberen Kopfplattenkante aufnehme. Bei der vorliegend als Marke angemeldeten Form komme hinzu, dass die Mechaniken nicht rechtwinklig montiert seien; diese Designidee gehe auf das Jahr 1984 zurück und sei ein Alleinstellungsmerkmal der „Warwick“-Kopfplatte auf dem internationalen Instrumentenmarkt.

29      Drittens habe die Beschwerdekammer auch dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass sie nur auf einzelne, vermeintlich nicht unterscheidungskräftige Bestandteile der Anmeldemarke abgestellt habe, statt den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck heranzuziehen.

30      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

31      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

32      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 42).

33      Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25).

34      Der Kläger rügt, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke falsch beurteilt.

35      Erstens wirft der Kläger der Beschwerdekammer vor, ihre Analyse zu Unrecht auf der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken aufgebaut zu haben.

36      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien sind. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 30, Storck/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 26 und 27, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 36).

37      Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweicht und aufgrund dessen ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 31, Storck/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 28, und Henkel/HABM, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 37).

38      Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese für dreidimensionale Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, entwickelte Rechtsprechung ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteile Storck/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 29, und Henkel/HABM, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38).

39      Schließlich sind Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (Urteile des Gerichts vom 30. April 2003, Axions und Belce/HABM [Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens], T‑324/01 und T‑110/02, Slg. 2003, II‑1897, Randnr. 44, vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T‑15/05, Slg. 2006, II‑1511, Randnr. 38, und vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T‑152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

40      Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in Anwendung dieser Rechtsprechung zu Recht angenommen hat, dass die angemeldete Marke Elemente der Form der betreffenden Ware wiedergebe und nicht aus einem vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängigen Zeichen bestehe.

41      Hierzu macht der Kläger geltend, die angemeldete Marke stelle weder die Waren selbst noch deren Abbildung dar. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Bei der Anmeldemarke handelt es sich um die zweidimensionale Darstellung eines Gitarrenkopfs, und zwar den einer Bass-Gitarre. Auch wenn der Gitarrenkopf nur ein Teil dieses Musikinstruments ist, steht die einen Gitarrenkopf darstellende Anmeldemarke in einem anderen Verhältnis zu der mit ihr bezeichneten Ware als eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem vom Erscheinungsbild der bezeichneten Ware unabhängigen Zeichen besteht, weil die angemeldete Marke eindeutig auf das Erscheinungsbild eines Teils der betreffenden Ware Bezug nimmt. Außerdem ändert der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um die Abbildung eines Teils einer Ware und nicht um die Abbildung einer vollständigen Ware handelt, nichts an dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke Formelemente eines Musikinstruments, insbesondere eines bestimmten Gitarrentyps, darstellt.

42      Das Argument des Klägers, es seien vielmehr die allgemeinen Grundsätze für die Unterscheidungskraft einer Marke anzuwenden, ist ebenfalls zurückzuweisen.

43      Der Kläger hat sich hierzu nämlich auf das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM (Form eines Lautsprechers) (T‑460/05, Slg. 2007, II‑4207), berufen, aus dem er ableitet, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen. Die rechtliche Würdigung durch das Gericht im oben angeführten Urteil Form eines Lautsprechers, das die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form eines Lautsprechers betraf, beruht aber gerade auf der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken. Zwar genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft ist jedoch jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil Darstellung eines halben Smileys, Randnr. 36). Gerade auf der Grundlage einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls ist das Gericht im Urteil Form eines Lautsprechers in Anbetracht aller Gestaltungselemente dieser Marke zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Form markant ist und sich leicht einprägt und deshalb erheblich von der Branchenüblichkeit abweicht (Randnrn. 40 bis 42), so dass sie das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist.

44      Die Rüge des Klägers, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken zugrunde gelegt, ist daher zurückzuweisen.

45      Zweitens trägt der Kläger vor, selbst bei Anwendung der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken hätte die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft beimessen müssen. Er macht insbesondere geltend, die Abnehmer der von der angemeldeten Marke erfassten Waren legten wegen ihrer Beständigkeit, ihrem hohen Wert und ihrem ungewöhnlichen Verwendungszweck besonders große Aufmerksamkeit an den Tag.

46      Zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise vertrat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung folgende Ansicht:

„Der Prüfer ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die beanspruchten Waren auch an allgemeines Publikum richten. Der Beschwerdeführer will lediglich das Fachpublikum in Betracht ziehen, nämlich Personen, die selbst Musik betreiben, wie aktive Berufsmusiker und Musikfreunde oder Musikexperten. Die Beschränkung des relevanten Publikums auf die Fachkreise lässt sich aber im Lichte des allgemein gefassten Verzeichnisses der beanspruchten Waren nicht rechtfertigen. Die Anmeldung umfasst Musikinstrumente, deren Teile sowie verschiedene Zubehörteile (etwa Notenständer, Instrumentenetuis, Verstärker und Boxen). Musikinstrumente werden nicht nur von professionellen Musikern gekauft, sondern auch von Verbrauchern, die Musizieren als Hobby betrachten oder es gerade erst lernen wollen. … Dieser große Personenkreis kommt als Käufer der beanspruchten Waren in Betracht, und nicht nur Berufsmusiker.“

47      In der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien befragt, ob diese Definition jener entspricht, die das Gericht im Urteil ROCKBASS (oben in Randnr. 16 angeführt) zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer vom Kläger für eine Warenliste, zu der Musikinstrumente und insbesondere Gitarren zählten, angemeldeten Wortmarke herangezogen hat. In diesem Urteil nahm das Gericht an, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Berufs- und Hobbymusikern zusammensetzten, die nicht zwangsläufig über besondere technische Kenntnisse verfügten. Nach Ansicht des Klägers ist die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Definition weiter als die Definition im Urteil ROCKBASS, da Letztere Personen berücksichtige, die mit den Eigenheiten des Markts vertraut seien. Nach Auffassung des HABM entspricht die von der Beschwerdekammer hier zugrunde gelegte Definition der vom Gericht im Urteil ROCKBASS herangezogenen. Die Definitionen stimmten in beiden Fällen im Wesentlichen insofern überein, als es sich um Verkehrskreise handele, die sich sowohl aus Profis als auch aus Amateuren zusammensetzten.

48      Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zu weit ist, da sie so verstanden werden kann, dass sie auch Musikliebhaber im weitesten Sinne umfasst, die keinen wirklichen Bezug zur Musikausübung haben. Die vom Kläger angeführte Definition, wonach es sich um Personen handele, die mit den Eigenheiten des Markts vertraut seien, ist hingegen zu eng, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, insbesondere die Musikinstrumente und namentlich E-Gitarren oder Bass-Gitarren, sowohl von erfahrenen Personen als auch von Anfängern gekauft werden, auch wenn Letztere bereits über eine gewisse Kenntnis der Musikwelt verfügen. Folglich sind die maßgeblichen Verkehrskreise hier als Publikum zu definieren, das sich aus Berufs- und Hobbymusikern zusammensetzt, die nicht zwangsläufig über besondere technische Kenntnisse verfügen.

49      Außerdem ist in Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise beim Kauf der von der angemeldeten Marke erfassten Waren davon auszugehen, dass – auch wenn diese Frage in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich geprüft wird – gleichwohl aus Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung, in der Rechtsprechung zur Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers angeführt wird, geschlossen werden kann, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausging.

50      Der Kläger trägt vor, der Kauf der betreffenden Waren der Klassen 9 und 15 erfordere einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da es sich um verhältnismäßig beständige Güter, Güter von größerem Wert oder Güter mit ungewöhnlicherem Verwendungszweck handele. Er stützt sich hierzu auf Randnr. 35 des Urteils Form eines Lautsprechers (oben in Randnr. 43 angeführt). Das HABM erkennt an, dass der Laienmusiker möglicherweise auch beim Kauf einer E-Gitarre besondere Aufmerksamkeit an den Tag lege, weil es sich um „beständige Güter“ handele, die eine gewisse finanzielle Investition bedeuteten. Allerdings lasse sich der Laienmusiker regelmäßig über die technischen und klanglichen Eigenschaften des Instruments beraten, aber nicht, um jedes Designmerkmal des Instruments zu analysieren. Auch die in Anspruch genommene Beratung ermögliche es ihm also nicht, die Form des Instruments mit einem bestimmten Hersteller gedanklich in Verbindung bringen.

51      Dieses Argument des HABM ist zurückzuweisen. Da es sich nämlich bei den von der Anmeldemarke erfassten Waren, insbesondere den Musikinstrumenten und namentlich E-Gitarren oder Bass-Gitarren, um Waren handelt, die nicht regelmäßig erworben werden, die eine gewisse langfristige Investition darstellen und bei deren Kauf sich der Verbraucher im Allgemeinen beraten lassen wird, ist der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise bei einem solchen Kauf als höher anzusehen als im Normalfall; es ist also ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad zugrunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM]), T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Randnr. 63).

52      Daher ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer im Licht dieser Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus Hobby- und Profimusikern mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzen, zu dem Schluss berechtigt war, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle.

53      Insoweit führt der Kläger die besonderen Merkmale der angemeldeten Marke an, insbesondere die Verbindung von symmetrischer und asymmetrischer Gestaltung, die Eleganz der Kopfplatte, die leicht wellenförmigen Kanten, die Asymmetrie der oberen Kante und schließlich die asymmetrische, nicht rechtwinklige Anordnung der Wirbel; Letztere sei vom Kläger vor 25 Jahren eingeführt worden und stelle ein Alleinstellungsmerkmal seiner Waren auf dem internationalen Markt für Musikinstrumente dar. Außerdem trägt der Kläger vor, die Verbindung dieser unterschiedlichen Elemente mache diese noch origineller, und weist auf die besondere Farbgebung der angemeldeten Marke hin.

54      Trotz der detaillierten Beschreibungen der charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke durch den Kläger ist festzustellen, dass, wie das HABM ausführt, die Form der angemeldeten Marke eindeutig an die einfachste Form erinnert, in der der Kopf einer fünfsaitigen Gitarre dargestellt werden kann.

55      Außerdem führt eine Beurteilung der angemeldeten Marke anhand der vom Kläger beim HABM eingereichten Abbildungen branchenüblicher Gitarrenköpfe zu dem Ergebnis, dass sie sich nicht von den üblichen Merkmalen der auf dem Markt vorhandenen Gitarrenköpfe unterscheidet. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, können nämlich die branchenüblichen Gitarrenkopfformen sehr unterschiedlich sein, und es existieren abgerundete und eckige Formen. Aus den genannten Abbildungen ist auch abzuleiten, dass die Abschlusskanten und die Übergangsstellen zum Instrumentenhals ebenfalls verschiedene Formen aufweisen. Die Wirbel wiederum können einseitig oder beidseitig, links und rechts angebracht sein.

56      Aus diesen Gegebenheiten ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer zu der Annahme berechtigt war, dass die wenigen vom Kläger angeführten Merkmale, wie etwa die schräge Position oder der Befestigungswinkel der Wirbel, mit technischen, funktionellen oder dekorativen Aspekten in Verbindung gebracht würden, ebenso wie die abgerundete Form ohne Abschlusskanten und die hornförmige Ausbuchtung der angemeldeten Marke nach links oben.

57      Die angeführten Farben, nämlich Silber, Gold und Braun, sind, wie die Beschwerdekammer ausführt, wenig auffällige Naturfarben, die in ihrer Zusammenstellung dem betreffenden Gitarrenkopf keine Unterscheidungskraft verleihen können. Das Vorbringen des Klägers, wonach die Gitarrenkopfplatten in unterschiedlichen Farben lackiert sein könnten, ändert nichts an der Feststellung, dass die verwendeten Farben nicht originell sind und nicht auffallen. Daher ist zu Recht entschieden worden, dass sie die angemeldete Marke nicht aus dem Rahmen des Üblichen herausheben.

58      Des Weiteren ist das Vorbringen des Klägers zum Spielraum, über den die Musikinstrumentenbauer in Bezug auf das Design der Gitarrenköpfe verfügten, unerheblich für die Beurteilung der Frage, inwieweit die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, das Herkunftsunternehmen der Ware zu bestimmen, für die die Marke angemeldet wurde. Dieses Argument ist eher geeignet, die Analyse der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach es eine große Formenvielfalt von E-Gitarren- und Bass-Gitarrenköpfen gibt.

59      Zum Argument des Klägers, der die Auffassung der Beschwerdekammer in Frage stellt, wonach ein Gitarrenkopf ein wesentliches Teil einer E-Gitarre oder Bass-Gitarre repräsentiere, ohne das die Gitarre keinen Klang erzeugen könnte, ist auszuführen, dass die Existenz einiger Bass-Gitarrenformen ohne Kopfplatte, deren Wirbel im Hals eingebaut sind, nicht bedeutet, dass dieses Teil der Gitarre, sofern vorhanden, kein wichtiges, zur Klangerzeugung unerlässliches Teil der Gitarre darstellt. Dieses Argument ist demnach zurückzuweisen.

60      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger nichts vorbringt, was die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Analyse, insbesondere in Bezug auf den Vergleich der angemeldeten Marke mit den von ihm vorgelegten Abbildungen branchenüblicher Gitarrenköpfe, in Frage stellt, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass die angemeldete Marke eine naturgetreue, nicht vom Branchenüblichen abweichende Wiedergabe eines Gitarrenkopfs ist. Unabhängig von der Frage, ob ein Gitarrenkopf in den betreffenden Fachkreisen als Hinweis auf die Herkunft dienen kann, lässt die Beurteilung der angemeldeten Marke kein Merkmal erkennen, das zumindest von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren aufgefasst werden könnte.

61      Die Erklärung von Herrn R. ändert nichts an diesem Ergebnis. Hierzu heißt es in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung, dass sich diese Erklärung – unabhängig von den berechtigten Zweifeln der Beschwerdekammer, inwieweit die Stellungnahme einer einzigen Person die Wahrnehmung der Verkehrskreise belegen kann – nur auf professionelle Kreise bezieht. Der Kläger stellt diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage. Da gerade für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der in dieser Erklärung außer Acht gelassen wurde, insbesondere den Hobbymusikern, die nicht zwangsläufig über besondere technische Kenntnisse verfügen, bezweifelt wird, dass sie einem Gitarrenkopf eine andere als eine funktionelle Rolle beimessen oder Unterschiede in der Form über bestimmte Details hinaus erkennen können, ist dieses Zeugnis jedenfalls für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

62      Drittens geht hinsichtlich der Rüge des Klägers, die Beschwerdekammer habe nur auf einzelne Bestandteile der angemeldeten Marke abgestellt, statt den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck heranzuziehen, aus der Rechtsprechung hervor, dass bei der Beurteilung, ob einer Marke die Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander zu prüfen sind. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Festzustellen ist, dass die Analyse der Beschwerdekammer mit dieser Rechtsprechung in Einklang steht. Die Beschwerdekammer hat nämlich die Bestandteile der angemeldeten Marke anhand der vom Kläger vorgelegten Beispiele branchenüblicher Gitarren beurteilt, bevor sie in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass insgesamt kein Merkmal vorliege, das als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren aufgefasst werden könnte, und dass die Wiedergabe selbst „naturgetreu“ sei und nichts enthalte, was der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihen könnte. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

63      Schließlich ist noch festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit der Erstreckung ihres Ergebnisses auf „Musikinstrumente“, auf Bestand- und Zubehörteile von Musikinstrumenten der Klasse 15 sowie auf die in Rede stehenden Waren der Klasse 9, nämlich „Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos)“, keinen Fehler begangen hat. Hierzu führt der Kläger aus, dass die angemeldete Marke keine Darstellung dieser Waren sei. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auf sie dieselbe Lösung angewandt werden kann.

64      In Bezug auf die „Musikinstrumente“ ist nämlich festzustellen, dass der Kläger das betreffende Zeichen für diese Warenkategorie unterschiedslos in ihrer Gesamtheit angemeldet hat. Dementsprechend ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie diese Kategorie als Ganzes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil ROCKBASS, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Bei den Bestand- und Zubehörteilen von Musikinstrumenten, den Behältnissen für Musikinstrumente und den Ständern für Gitarren der Klasse 15 handelt es sich um Waren, die allgemein mit Musikinstrumenten und insbesondere mit Gitarren zusammen verwendet werden oder Bestandteil davon sind. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung ausführt, rechtfertigt sich die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese anderen Waren der Klasse 15 damit, dass die angemeldete Marke einen Teil oder Zubehörteile einer Gitarre darstellt.

66      Ebenso ist in Bezug auf die „Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos)“ der Klasse 9 darauf hinzuweisen, dass diese Geräte, wie vom Gericht in Randnr. 73 des Urteils ROCKBASS (oben in Randnr. 16 angeführt) erläutert, auch wenn sie nicht dazu bestimmt sind, ausschließlich im Zusammenhang mit Bass-Gitarren verwendet zu werden, gleichwohl gegenüber der Handhabung der elektrischen Instrumente keine eigenständige Verwendung finden und dass die Verwendung dieser Geräte zum Spielen der elektrischen Gitarre erforderlich ist, da sie allein keine musikalischen Klänge erzeugen kann. Da die gemeinsame Verwendung dieser beiden Kategorien von Waren somit erforderlich oder durch die ihnen eigenen Merkmale zumindest impliziert ist, sind die in der Markenanmeldung bezeichneten Waren der Klasse 9 untrennbar mit den bezeichneten Waren der Klasse 15 verbunden. Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer berechtigt, auf sie eine gemeinsame Lösung anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

68      Der Kläger bringt vor, die Beschwerdekammer habe den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt, da sie die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass die in der Markenanmeldung dargestellte Form nicht über das Übliche hinausgehe, ohne diese Behauptung zu belegen. Aus der genannten Bestimmung gehe hervor, dass die Beweislast für das behauptete Eintragungshindernis dem HABM obliege.

69      Nach Ansicht des Klägers hätte die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall den üblichen und gewöhnlichen Formenschatz der betreffenden Waren recherchieren, ihn dem Kläger übermitteln und darlegen müssen, weshalb sich die angemeldete Marke nicht davon abhebe. Sie hätte dartun müssen, dass die angemeldete Marke die konkret beanspruchten Waren abbilde und eine gewöhnliche, übliche Formgestaltung dieser Waren darstelle. Die Beschwerdekammer habe jedoch eine solche Analyse nicht vorgenommen, was ihr ohnehin nicht gelungen wäre, da die Anmeldemarke die beanspruchten Waren nicht darstelle. Außerdem habe der Kläger Unterlagen eingereicht, die belegten, dass die angemeldete Marke keine gewöhnliche, übliche Formgestaltung der beanspruchten Waren darstelle. Die Beschwerdekammer habe diese Unterlagen nicht hinreichend gewürdigt und stattdessen pauschale Behauptungen aufgestellt, die einer Überprüfung nicht standhielten.

70      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

71      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, dessen Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009) fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (Urteil Storck/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 50).

72      Des Weiteren müssen diese Stellen zwar grundsätzlich in ihren Entscheidungen belegen, dass diese Tatsachen richtig sind, doch gilt dies nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen, d. h. Tatsachen, über die jedermann Bescheid wissen kann oder über die man sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann, anführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Storck/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 29). Ein Markenanmelder, dem die zuständigen Stellen des HABM solche allgemein bekannten Tatsachen entgegenhalten, kann nämlich die Richtigkeit dieser Tatsachen stets vor dem Gericht bestreiten (Urteil Storck/HABM, Randnr. 52).

73      Im vorliegenden Fall trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, was als übliche Form eines Gitarrenkopfs gelte, und habe die ihr von ihm unterbreiteten Unterlagen nicht ausreichend geprüft.

74      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die angemeldete Marke nach Auffassung des Prüfers für einen wesentlichen Teil der Verbraucher einen herkömmlichen Gitarrenkopf darstellt, der in erster Linie ein funktionelles Element des Instruments ist. Er kam auch zu dem Ergebnis, dass die Hersteller zwar unterschiedliche Farben oder Darstellungsformen für die einzelnen Elemente eines Gitarrenkopfs wählen könnten, doch erfolge diese Auswahl aus der Sicht des Verbrauchers allein nach ästhetischen Gesichtspunkten. Geringfügige Abweichungen, die sich im Rahmen des Verkehrsüblichen hielten, seien nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. In seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers machte der Kläger geltend, die angemeldete Marke weise offenkundige Unterschiede zu den Gitarrenköpfen anderer Hersteller auf. Aus Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die vom Kläger im Prüfungsverfahren vorgelegten Beispiele branchenüblicher Gitarrenköpfe untersuchte und zu dem Ergebnis kam, dass die Formen von Gitarrenköpfen sehr unterschiedlich sein könnten. Aus dem Vergleich des in der angemeldeten Marke dargestellten Gitarrenkopfs mit diesen verschiedenen Formen zog sie den Schluss, dass er nicht über das Übliche hinausgehe und daher nur eine Variante dieser zahlreichen Formen sei.

75      Es ist festzustellen, dass diese Vorgehensweise mit dem Beurteilungsrahmen, wie er in der oben in den Randnrn. 71 und 72 erwähnten Rechtsprechung aufgestellt wurde, in Einklang steht. Die Beschwerdekammer hat nämlich, wie das HABM bestätigt, die konkreten, vom Kläger selbst vorgelegten Beispiele branchenüblicher Gitarren geprüft, um festzustellen, ob die angemeldete Marke offenkundige Unterschiede gegenüber den auf dem Markt vorhandenen Gitarren aufweist. Unter diesen Umständen ginge es über die oben erwähnten Anforderungen der Rechtsprechung hinaus, wenn der Beschwerdekammer, wie offenbar vom Kläger gefordert, die Verpflichtung auferlegt würde, näher zu bestimmen, welche Form eines Gitarrenkopfs üblich ist. Außerdem entspricht die Vorgehensweise der Beschwerdekammer auch dem Grundsatz, wonach es, wenn ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, Sache des Klägers ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnr. 50). Derartige konkrete und fundierte Angaben wurden vom Kläger im vorliegenden Fall nicht gemacht.

76      Zur Rüge des Klägers, die Beschwerdekammer hätte die von ihm vorgelegten Unterlagen gründlicher untersuchen müssen, ist festzustellen, dass diese Rüge über den Rahmen von Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hinausgeht, da mit ihr letztlich die Richtigkeit des Ergebnisses in Abrede gestellt wird, zu dem die Beschwerdekammer in Bezug auf die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gekommen ist. Wie sich aber aus der Würdigung des ersten Klagegrundes ergibt, ist die Beschwerdekammer mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

77      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

78      Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen. Er macht hierzu mehrere Rügen geltend. Erstens hätte die Beschwerdekammer erläutern müssen, worin das Verkehrsübliche genau bestehe (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens hätte sie näher darlegen müssen, weshalb die konkret beanspruchte Farbkombination üblich sein solle, denn ihre Behauptung, die verwendeten Farben entsprächen den Naturfarben von Metall- und Holzelementen eines Gitarrenkopfs, treffe nicht zu (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung). Drittens hätte die angefochtene Entscheidung technische Erkenntnisse zur Untermauerung des – unzutreffenden – Ergebnisses der Beschwerdekammer, bei dem in der Markenanmeldung wiedergegebenen Gitarrenkopf handele es sich um ein wesentliches Teil des Instruments, ohne das die Klangerzeugung nicht möglich sei, enthalten müssen; zudem hätte die Beschwerdekammer ihre Annahme, die kennzeichnenden Merkmale der angemeldeten Marke seien rein funktionell, nachvollziehbar begründen müssen und habe falsche Behauptungen zur Anbringung der Wirbel aufgestellt (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich enthalte Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung unrichtige Behauptungen zur Verwendung der „Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos)“ der Klasse 9 sowie einen unzutreffenden Verweis auf das Urteil ROCKBASS (oben in Randnr. 16 angeführt), so dass es näherer Erläuterungen bedurft hätte, warum die Waren der Klasse 9 als Teile von elektrischen Gitarren angesehen werden könnten und inwieweit die angemeldete Marke eine Abbildung dieser Waren darstellen solle.

79      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

80      Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verankerte Verpflichtung des HABM, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, nach der Rechtsprechung den gleichen Umfang wie die Verpflichtung aus Art. 253 EG hat, und dass ihr Ziel darin besteht, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Richter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnrn. 87 und 88, und vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, Slg. 2004, II‑1149, Randnrn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Dieser Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil VITATASTE und METABALANCE 44, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Wenn das HABM die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnt, muss es zur Begründung seiner Entscheidung den dieser Eintragung entgegenstehenden absoluten oder relativen Hinderungsgrund sowie die Bestimmung, aus der er abgeleitet wird, angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den oben in den Randnrn. 80 und 81 genannten Anforderungen gerecht zu werden (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 46).

83      Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die erste vom Kläger auf die Unzulänglichkeit der Begründung gestützte Rüge, die im Wesentlichen die Art und Weise betrifft, in der die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass der hier in Rede stehende Gitarrenkopf „nicht über das Verkehrsübliche hinaus[geht]“, bereits oben in Randnr. 74 festgestellt worden, dass dieses Ergebnis, wie sich aus Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ergibt, auf einer Untersuchung der dem HABM vom Kläger vorgelegten Beispiele von Gitarrenkopfabbildungen beruht. Diese Begründung reicht aus, damit der Kläger ihre Richtigkeit in Abrede stellen und das Gericht über ihre Rechtmäßigkeit entscheiden kann. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

84      Im Rahmen seiner zweiten Rüge macht der Kläger geltend, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung, wonach die verwendeten Farben, nämlich Silber, Gold und Braun, den Naturfarben von Metall- und Holzelementen des Gitarrenkopfs entsprächen, gehe fehl. Im Rahmen der dritten Rüge macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Gitarrenkopf um ein wesentliches Teil des Instruments handele, dass die kennzeichnenden Merkmale der angemeldeten Marke rein funktionell seien und dass die Anbringung der Wirbel mit markanter Schräge an der Kopfplatte lediglich mit ihrer Funktion in Verbindung gebracht werde. Im Rahmen dieser beiden Rügen bringt der Kläger außerdem vor, die Beschwerdekammer hätte nähere Erläuterungen liefern müssen, um diese Erwägungen nachvollziehbar zu machen.

85      Soweit der Kläger vorträgt, die Beschwerdekammer hätte nähere Erläuterungen liefern müssen, um die Erwägungen in den Randnrn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar zu machen, ist festzustellen, dass sich diese Randnummern auf – von der Beschwerdekammer als erwiesen erachtete – tatsächliche Umstände beziehen, die das Ergebnis stützen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, und die eine nach der oben in den Randnrn. 80 bis 82 angeführten Rechtsprechung ausreichende Begründung darstellen. Die von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe haben es dem Gericht ermöglicht, im Rahmen des ersten Klagegrundes die Stichhaltigkeit dieses Ergebnisses der Beschwerdekammer zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht aus der oben angeführten Rechtsprechung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die betreffenden tatsächlichen Umstände genauer hätte darlegen müssen. Soweit der Kläger geltend macht, die betreffenden tatsächlichen Erwägungen gingen fehl, handelt es sich dabei im Übrigen eher um einen Einwand gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, zu dem die Beschwerdekammer hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gekommen ist, als um die Rüge eines Begründungsmangels. Das Gericht ist aber im Rahmen des ersten Klagegrundes zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zu Recht als nicht unterscheidungskräftig angesehen hat. Die Rügen betreffend die Randnrn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

86      Schließlich ist zur vierten vom Kläger vorgebrachten Rüge zu sagen, dass die Bezugnahme in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung auf Randnr. 71 des Urteils ROCKBASS (oben in Randnr. 16 angeführt) nichts zur Untermauerung des Ergebnisses der Beschwerdekammer beiträgt, wonach auch die Waren der Klasse 9 („Verstärker, Boxen, Aktivboxen [Combos]“) als Teile von elektrischen Gitarren anzusehen seien, die zu deren bestimmungsgemäßer Verwendung erforderlich seien, da diese Gitarren nur zusammen mit Verstärkern und Boxen oder Aktivboxen (Combos) verwendet würden. In Randnr. 71 des Urteils ROCKBASS führt das Gericht nämlich ausschließlich aus, dass die Verwendung der Geräte der Klasse 9 mit einer Bass-Gitarre nur eine ihrer möglichen Verwendungen darstellt. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt mangelhaft begründet ist. Der von der Beschwerdekammer gezogene Schluss, wonach im Wesentlichen die Waren der Klasse 9 in ihrer Existenz nicht von elektrischen Instrumenten unabhängig und zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer elektrischen Gitarre erforderlich seien, wird nämlich in rechtlich hinreichender Weise durch die Erwägung in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung begründet, dass elektrische Gitarren nur in Verbindung mit Verstärkern und Boxen Klänge erzeugten (vgl. in diesem Sinne Urteil ROCKBASS, Randnr. 73). Diese Rüge ist daher ebenfalls unbegründet.

87      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

88      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt zu haben, indem sie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 restriktiver ausgelegt habe, als dies das HABM üblicherweise tue. Hierzu verweist der Kläger auf andere bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken, die er für vergleichbar hält. So handele es sich bei den dreidimensionalen Gemeinschaftsmarken Nr. 2250132, Nr. 3318441 und Nr. 3318474 und bei der Gemeinschaftsbildmarke Nr.  5601232 jeweils um Abbildungen oder Darstellungen von Gitarrenkopfplatten.

89      Der Kläger trägt vor, wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dreidimensionalen Marken auch auf diese Marken anwendbar sei und sie erheblich von der Branchennorm und ‑üblichkeit abwichen, müsse dies auch für die angemeldete Marke gelten. Aus dem Vergleich dieser Marken ergebe sich, dass die Formen der oben in Randnr. 88 angeführten Marken verhältnismäßig schlicht und weniger phantasievoll als die angemeldete Marke seien. Werde diesen Marken Unterscheidungskraft zugesprochen, müsse dies auch für die angemeldete Marke gelten. Außerdem würden in der Europäischen Union Gitarren (einschließlich E-Gitarren und Bass-Gitarren) von acht bis zehn namhaften Herstellern vertrieben. Die Hersteller, denen es gelungen sei, ihre Gitarrenköpfe – selbst für Formen, die dieselbe Unterscheidungskraft hätten wie die angemeldete Marke – als Marken zu schützen, hätten die Möglichkeit, Mitbewerbern die Verwendung identischer oder ähnlicher Formgestaltungen von Gitarrenköpfen zu verbieten. Daraus resultiere ein erhebliches Ungleichgewicht unter den Gitarrenherstellern. Dies sei umso schlimmer, als die Gitarrenhersteller nicht einfach auf eine andere Marke ausweichen könnten (wie dies bei Wortmarken der Fall sein möge), da sich die Form der Gitarrenköpfe bei den maßgeblichen Verkehrskreisen bereits als Erkennungszeichen etabliert habe.

90      Der Kläger führt auch einige nationale Marken an, die über die gleiche Unterscheidungskraft wie die angemeldete Marke verfügten.

91      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

92      Wie oben in den Randnrn. 15 bis 17 ausgeführt, ist eine Berufung auf die Abbildungen der letzten drei oben in Randnr. 88 erwähnten Marken erstmals vor dem Gericht erfolgt und somit unzulässig.

93      Hinsichtlich der vierten Marke ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 66).

94      Nach der Rechtsprechung gibt es somit zwei mögliche Fälle. Hat die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und dabei die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt, in einer späteren, mit der ersten vergleichbaren Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen, so hebt der Gemeinschaftsrichter die letztgenannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 auf. In diesem ersten Fall geht die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher ins Leere (Urteil STREAMSERVE, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 67).

95      Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache durch die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke einen Rechtsfehler begangen und in einer späteren, mit der ersten vergleichbaren Sache eine gegenteilige Entscheidung getroffen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Stützung einer Klage auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung angeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss nämlich die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, in Einklang gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, und vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15). Auch in diesem zweiten Fall geht die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher ins Leere (Urteile des Gerichts STREAMSERVE, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 67, vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T-43/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 94 und 95, und Mozart, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnrn. 65 bis 69).

96      Wie die Analyse des ersten Klagegrundes ergeben hat, ist die Beschwerdekammer aber mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke nicht eintragungsfähig ist, da ihr die Unterscheidungskraft fehlt.

97      Nur ergänzend ist außerdem festzustellen, dass sich, wie das HABM zu Recht ausführt, die einzige ältere Marke, auf die sich der Kläger in ordnungsgemäßer Weise berufen hat, in vielerlei Hinsicht von der angemeldeten Marke unterscheidet. So betrifft die Marke Nr. 2250132 einen Gitarrenkopf mit extrem spitzen Enden, der auffälliger ist als die traditionellere Anmeldemarke.

98      Es ist somit nicht erwiesen, dass die Beschwerdekammer den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, als sie der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abgesprochen und zugleich eine ältere, vermeintlich weniger phantasievolle Marke als unterscheidungskräftig angesehen hat.

99      Schließlich ist oben in den Randnrn. 15 und 16 auch festgestellt worden, dass die Berufung des Klägers auf die Abbildungen nationaler Marken unzulässig ist.

100    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

101    Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Februar 2009 nach Art. 64 § 2 Buchst. c, § 3 Buchst. c und § 4 der Verfahrensordnung den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme beantragt. Unter anderem sollte Prof. B. gestattet werden, in der mündlichen Verhandlung einige spezielle, vom Kläger vorgeschlagene Fragen zu beantworten. Außerdem hat der Kläger angeregt, das Gericht möge Herrn R. ersuchen, seine Erklärung in einigen Punkten zu erläutern.

102    In diesem Zusammenhang hat das Gericht Prof. B gestattet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um im Beisein und unter Aufsicht des Anwalts des Klägers, falls erforderlich, auf einige ihm vom Gericht zu stellende technische Fragen zu antworten.

103    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckdienlichkeit prozessleitender Maßnahmen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnr. 67; Urteile des Gerichts vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 94, und vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T‑358/04, Slg. 2007, II‑3329, Randnr. 66). Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des gesamten Verfahrens für hinreichend unterrichtet, da die Akte der Beschwerdekammer, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ausreichende Angaben für die Feststellung enthält, dass das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu Recht bejaht wurde.

104    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

105    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Hans-Peter Wilfer trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.