Language of document : ECLI:EU:F:2011:68

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

27. Mai 2011

Verbundene Rechtssachen F‑5/11 R und F‑15/11 R

Peter Mariën

gegen

Europäische Kommission (F‑5/11 R)

und

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (F‑15/11 R)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Erledigung des Antrags auf Aussetzung einer Entscheidung“

Gegenstand:      Anträge nach den Art. 278 AEUV und 157 EA sowie Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, insbesondere auf Aussetzung der Entscheidung des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Kabul (Afghanistan) vom 11. Januar 2011, mit der dem Kläger aufgegeben wird, das Hotel zu verlassen, in dem er vorläufig wohnte, und in die gesicherte, vor Kurzem für das Personal der Delegation gebaute Wohnanlage umzuziehen

Entscheidung:      Über die Anträge auf Aussetzung der Entscheidung des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Kabul (Afghanistan) vom 11. Januar 2011, mit der dem Kläger aufgegeben wird, das Hotel zu verlassen, in dem er vorläufig wohnte, und in die gesicherte, vor Kurzem für das Personal der Delegation gebaute Wohnanlage umzuziehen, braucht nicht entschieden zu werden. Im Übrigen werden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in den verbundenen Rechtssachen F‑5/11 R und F‑15/11 R zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Erschöpfung der Wirkungen der streitigen Entscheidung während des Verfahrens – Gegenstandslosigkeit des Antrags – Erledigung

(Art. 278 AEUV)

2.      Beamte – Rechte und Pflichten – Sondervorschriften für die in einem Drittland diensttuenden Beamten – Bereitstellung einer Dienstwohnung – Verpflichtung, dort zu wohnen

(Beamtenstatut, Anhang X, Art. 5 Abs. 1)

1.      Hat eine streitige Entscheidung während des Verfahrens ihre Wirkung erschöpft, braucht der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht mehr über den Antrag auf Aussetzung dieser Entscheidung zu entscheiden, ohne dass dadurch die Entscheidung vorweggenommen wird, die der Unionsrichter in der Hauptsache in Bezug auf das Interesse des Antragstellers an der Weiterverfolgung der rückwirkenden Aufhebung der streitigen Entscheidung für den Zeitraum, in dem sie ihre Wirkungen entfaltet hat, erlassen wird.

(vgl. Randnrn. 39 und 42)

2.      Aus Art. 5 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts ergibt sich, dass die Verpflichtung eines Mitarbeiters, die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung zu beziehen, nicht von seiner Zustimmung abhängt. Insbesondere steht es dem Mitarbeiter, wenn die Verpflichtung von der zuständigen Behörde in der Form einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehr spezifizierten Wohnungen besteht, nicht frei, die verfügbaren Optionen einseitig mit Bedingungen oder Änderungen nach seinen Wünschen zu versehen.

(vgl. Randnr. 40)