Language of document : ECLI:EU:T:2020:314

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

8. Juli 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Favorit – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑729/19,

Dinamo GmbH mit Sitz in Basel (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 (Sache R 985/2019-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Favorit als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter V. Kreuschitz und G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. August 2018 meldete die Klägerin, die Dinamo GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das Wortzeichen Favorit.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 40, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Schriftvorlagen, Schriftschablonen, Schriften (Veröffentlichungen); Schriftarten (Druckereierzeugnisse); typographische Schriftzeichen; Papier und Pappe; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und ‑mittel; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 40: „Dienstleistungen eines Schriftsetzers, kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 41: „IT‑Dienstleistungen, nämlich Durchführung von Seminaren und Workshops“;

–        Klasse 42: „Design von Schriftarten, IT‑Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Dienstleistungen eines Designer, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

4        Mit Entscheidung vom 11. März 2019 wies die Prüferin die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 30. April 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 18. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte zunächst aus, dass sich die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an das allgemeine Publikum als auch an ein Fachpublikum richteten. Sodann stellte sie fest, die deutsch‑, englisch‑, französisch‑, italienisch‑, kroatisch‑, portugiesisch‑, rumänisch‑, slowenisch‑, spanisch‑, tschechisch‑, ungarisch- und polnischsprachigen Verbraucher würden den Begriff „Favorit“ entweder als Adjektiv oder als Substantiv in Sinne von „Favorit, Liebling“ oder „bevorzugt“ verstehen. Dieser lobende Begriff, der im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr verwendet werde, vermittele eine einfache Werbe- und Promotionsbotschaft und informiere die Verbraucher darüber, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehr positive Aspekte aufwiesen, die ihre höchsten Erwartungen erfüllten. Schließlich stellte sie fest, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei. Somit müsse das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung geregelte Eintragungshindernis nicht geprüft werden.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.

 Zur Zulässigkeit

10      Ohne formal die Unzulässigkeitseinrede nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht das EUIPO geltend, die Klage sei unzulässig, da sie den Anforderungen aus Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genüge.

11      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 sowie nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 17).

12      Zwar ist es zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen; auch reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen (Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 21, und Urteil vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO – Hipanema [HIPANEMA], T‑435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 17).

13      Außerdem ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258‚ Rn. 45, und vom 12. Juli 2019, Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO [FREE], T‑114/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:530‚ Rn. 21).

14      Zwar gibt die Klägerin, wie das EUIPO geltend macht, nicht an, ob sich der einzige Klagegrund – ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bezieht.

15      Aus der Klageschrift geht jedoch hinreichend klar hervor, dass die Klägerin erstens geltend machen möchte, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine einfache Werbebotschaft handele, während die Klägerin der Auffassung ist, dass es die für seine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft besitze. Zweitens bringt die Klägerin vor, dass das angemeldete Zeichen keine die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe sei.

16      Es ist somit festzustellen, dass die Klägerin durch die beiden Argumentationsstränge im Wesentlichen geltend macht, dass keines der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse auf das angemeldete Zeichen anwendbar sei.

17      Im Einklang mit der oben in den Rn. 12 und 13 angeführten Rechtsprechung lässt das Vorbringen der Klägerin diese zwei Argumentationsstränge seinem Inhalt nach erkennen, ohne sie rechtlich einzuordnen; sie gehen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervor. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich des Weiteren, dass das EUIPO in der Lage war, seine Verteidigung vorzubereiten.

18      Die Klage ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig.

 Zur Begründetheit

19      Wie oben in Rn. 17 angeführt, trägt die Klägerin zwei Argumentationsstränge vor, die nacheinander zu prüfen sind.

 Zu den Argumenten in Bezug auf das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

20      Die Klägerin bestreitet die Feststellung der Beschwerdekammer, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine einfache Werbe- und Promotionsbotschaft. Der Begriff „Favorit“ habe nichts mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu tun und sei deshalb für diese auch keine Werbebotschaft. Zudem bestehe ein Werbeslogan notwendigerweise aus einer komplexen Gesamtaussage und nicht, wie hier, aus einem einzelnen Wort. Weiter sei es ungewöhnlich, dass der Begriff „Favorit“ ohne ein zusätzliches Bestimmungswort stehe. Damit sei das aus dem einzelnen Begriff „Favorit“ bestehende angemeldete Zeichen ein Phantasiebegriff. Im Übrigen habe das EUIPO nicht dargelegt, dass es sich bei diesem Begriff um eine gängige Bezeichnung für die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele. Schließlich verweist die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (Deutschland) in Sachen „Favorite“ und „Favorit“ sowie auf mehrere Urteile der Unionsgerichte, die vorliegend anwendbar seien.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

23      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C‑26/17 P, EU:C:2018:714‚ Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, und vom 22. März 2017, Hoffmann/EUIPO [Genius], T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 26).

25      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, und vom 22. März 2017, Genius, T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 27).

26      Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache; sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 22. März 2017, Genius, T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 28).

27      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist eine solche Marke dann unterscheidungskräftig, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24, und vom 22. März 2017, Genius, T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 29).

28      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf den Sinn der angemeldeten Marke fest, dass die deutsch‑, englisch‑, französisch‑, italienisch‑, kroatisch‑, portugiesisch‑, rumänisch‑, slowenisch‑, spanisch‑, tschechisch‑, ungarisch- und polnischsprachigen Verbraucher den Begriff „Favorit“ als Adjektiv oder Substantiv im Sinne von „Favorit, Liebling“ oder „bevorzugt“ verstehen würden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke stellte sie fest, dass aus dem Begriff „Favorit“ so offensichtlich eine Qualitätsanpreisung deutlich werde, dass der Verbraucher es ohne weiteres Nachdenken sofort als Werbehinweis auf die herausragende Qualität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstehen werde. Das Wort „Favorit“ werde im alltäglichen Sprachgebrauch und im Verkehr allgemein als generisch lobender Begriff verwendet, der daher nicht als geeignet angesehen werden könne, auf die betriebliche Herkunft der unter der Marke vertriebenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, das angemeldete Zeichen habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

29      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin weder die von der Beschwerdekammer festgehaltene Bedeutung des Begriffs „Favorit“ für die maßgeblichen Verkehrskreise bestreitet noch, dass dieser Begriff unmittelbar eine Qualitätsanpreisung vermittelt.

30      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, vermittelt das angemeldete Zeichen aufgrund der Bedeutung des Begriffs „Favorit“ eine Werbebotschaft, die darauf hinweisen soll, dass die Waren und Dienstleistungen dieser Marke bessere Eigenschaften besitzen, als üblicherweise zu erwarten wären, und zu den Favoriten der Verbraucher werden könnten.

31      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass das Wort „Favorit“ aufgrund seiner Bedeutung, die darauf abziele, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, dem Verbraucher zwar keine genaue Vorstellung davon vermittele, auf welche Art von Ware oder Dienstleistung er sich beziehe; doch könne dieser Ausdruck, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet werde, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

32      Da das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als reine Werbebotschaft wahrgenommen werden kann, hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung zu Recht festgestellt, dass es keine Unterscheidungskraft hat.

33      Die Argumente der Klägerin vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

34      Erstens ist das Vorbringen der Klägerin, dem Begriff „Favorit“ fehle jeglicher Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, zurückzuweisen.

35      Zwar ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Hinblick auf die von ihm erfassten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen; wie oben in den Rn. 29 bis 31 ausgeführt, ist der Begriff „Favorit“ jedoch eindeutig lobend, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Zudem wird das angemeldete Zeichen als reine Werbebotschaft wahrgenommen werden.

36      In Bezug auf die Gesamtheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen eindeutig und unmittelbar als Information über die höhere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen im Vergleich zu denen der Wettbewerber verstanden werden.

37      Zweitens entbehrt das Argument der Klägerin, ein Slogan könne nicht aus einem einzelnen Wort bestehen, jeder Grundlage. Wie im Wesentlichen auch die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kann nämlich ein aus einem einzelnen Wort bestehendes Zeichen, dessen lobender Charakter offenkundig ist, eine Werbeformel darstellen, die ungeeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

38      Drittens ist der Vortrag der Klägerin, das angemeldete Zeichen sei ein Phantasiebegriff, weil der Begriff „Favorit“ ohne Bestimmungswort auskomme, zurückzuweisen. Das bloße Fehlen eines Bestimmungsworts verleiht dem angemeldeten Zeichen nicht die gewisse Originalität oder Prägnanz im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung. Die Klägerin macht außerdem nicht geltend, dass dieser Umstand die von der Beschwerdekammer ermittelte Bedeutung des Begriffs „Favorit“ ändern und ihm dadurch seine lobende Bedeutung nehmen könne.

39      Was schließlich viertens zum einen den Verweis der Klägerin auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts betrifft, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Regelung der Europäischen Union über Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Zum anderen ist in Bezug auf den Verweis auf mehrere Urteile der Unionsgerichte in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass diese Urteile andere Zeichen und andere Waren oder Dienstleistungen betreffen und keine Zeichen, die als Werbeslogan eingestuft wurden. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern die von ihr angeführten Urteilsauszüge zum Beleg der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung relevant wären.

41      Daraus folgt, dass die Argumente in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen sind.

 Zu den Argumenten in Bezug auf das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

42      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Zeichen Favorit diene nicht der Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde. Es fehle jeglicher unmittelbare und konkrete Bezug des angemeldeten Zeichens zu diesen Waren und Dienstleistungen. Die Klägerin verweist auf mehrere Urteile der Unionsgerichte zu vom EUIPO als beschreibend angesehenen Marken.

43      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe, und es nicht für erforderlich gehalten hat, das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu prüfen.

45      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen aber bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 24. September 2019, Daimler/EUIPO [ROAD EFFICIENCY], T‑749/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:688, Rn. 46).

46      Folglich sind, da die Beschwerdekammer aus den oben in den Rn. 22 bis 41 angeführten Gründen zu Recht festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat, die Argumente der Klägerin zum Nachweis dafür, dass das angemeldete Zeichen nicht beschreibend ist, zurückzuweisen.

47      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Dinamo GmbH trägt die Kosten.

Collins

Kreuschitz

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2020.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.