Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2014 –
Klemme/Kommission
(Rechtssache T‑294/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe – Maßnahme, mit der eine Stromverbrauchsumlage begrenzt wird – Abwälzung der Umlage im Ermessen der privaten Stromversorgungsunternehmen – Vorläufige Einstufung als dem Staat zuzurechnende begünstigende Maßnahme – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen bei Prima-facie-Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 14, 19-23)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |