Language of document : ECLI:EU:T:2016:570





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. September 2016 –
Klein/Kommission

(Rechtssache T‑309/10 RENV)

„Außervertragliche Haftung – Richtlinie 93/42/EWG – Harmonisierte Regelung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Patienten, der Anwender und Dritter im Hinblick auf die Anwendung von Medizinprodukten dient – Art. 8 – Mitteilung einer Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens – Fehlen einer Stellungnahme der Kommission – Art. 18 – Unberechtigte CE-Kennzeichnung – Schaden – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen – Fehlen – Fehlen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 38, 39, 84)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Notwendige Berücksichtigung bei der Prüfung der Haftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 43-45)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Anwendung auf das Verfahren nach Zurückverweisung aufgrund eines Rechtsmittels (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1, 218) (vgl. Rn. 46)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Mitteilung einer Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens – Ausschluss (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 93/42, Art. 8 Abs. 2) (vgl. Rn. 59, 67)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 70, 71, 73, 81, 83)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Christoph Klein, die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.