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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie – Belgien) – VP CAPITAL NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-414/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 und 54 AEUV – Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Gründung – Rücknahme von vor der Verlegung verbuchten Wertminderungen – Befreiung – Vergleichbarkeit der Situationen)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VP CAPITAL NV

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 49 AEUV steht einer nationalen Steuervorschrift nicht entgegen, nach der Wertzuwächse bei Aktien oder Gesellschaftsanteilen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nach der Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes in diesen Mitgliedstaat verbucht wurden, als aufgezeichnete, aber nicht verwirklichte Mehrwerte behandelt werden, ohne dass berücksichtigt wird, ob diese Aktien oder Anteile zu einer Verbuchung von Wertminderungen durch diese Gesellschaft zu einem Zeitpunkt geführt haben, zu dem sie in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig war.

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1     ABl. C 368 vom 13.9.2021.