Language of document : ECLI:EU:T:2017:54

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

2. Februar 2017(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke TOSCORO – Ältere geschützte geografische Angabe ‚Toscano‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 142 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 – Teilweise Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑510/15

Roberto Mengozzi, wohnhaft in Monaco (Monaco), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schuffenecker,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko und S. Crabbe als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Albisinni,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2015 (Sache R 322/2014‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP und Herrn Mengozzi

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 17. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der Entscheidung des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 15. Januar 2016, die Italienische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zuzulassen,

aufgrund des am 1. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Streithilfeschriftsatzes der Italienischen Republik,

aufgrund der am 14. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des Klägers,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Siebte Kammer,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass von den Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 17. Juni 2002 meldete der Kläger, Herr Roberto Mengozzi, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TOSCORO.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die folgender Beschreibung für die jeweilige Klasse entsprechen:

–        Klasse 29: „Speiseöle und ‑fette; pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle; Speisecremes und insbesondere Nusscremes, Artischockencremes mit Trüffelsaft, Cremes aus grünen und schwarzen Oliven; Pilze mit Soße und getrocknete Pilze“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Kaffeeextrakte und Zubereitungen auf Kaffeebasis; Kaffeeersatzmittel und Kaffeeersatzmittelextrakte; Tee, Teeextrakte und Zubereitungen auf Teebasis; Kakao und Zubereitungen auf Kakaobasis, Schokolade, Schokoladenwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren; Zucker; natürliche Süßstoffe; Bäckereierzeugnisse, Brot, Hefe, feine Backwaren; Biskuits; Kuchen, Desserts, Pudding; Speiseeis, Erzeugnisse für die Zubereitung von Speiseeis; Honig und Honigersatzmittel; Frühstückszerealien, Reis, Teigwaren, Nahrungsmittel auf Reis-, Mehl- oder Getreidebasis, auch in Form von Fertiggerichten; Aromastoffe und Würzmittel für Nahrungsmittel, Salatsoßen, Essig, Mayonnaise, Pizza, Soßen und insbesondere Tomatensoßen und Gemüsesoßen“.

4        Am 17. November 2003 wurde das Wortzeichen TOSCORO unter der Nr. 002752509 als Unionsmarke eingetragen.

5        Die Eintragung der angegriffenen Marke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2004/001 vom 5. Januar 2004 veröffentlicht.

6        Am 10. Dezember 2012 reichte der Streithelfer, das Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP, beim EUIPO auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, g und k der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke ein.

7        Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Toscano“, die in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) – die durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) ersetzt wurde, welche ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) ersetzt wurde – eingetragen worden war. Die Eintragung der g.g.A. „Toscano“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 644/98 der Kommission vom 20. März 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. 1998, L 87, S. 8) für das Erzeugnis „Olivenöl“ bewilligt.

8        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren gerichtet.

9        Am 29. November 2013 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung für bestimmte Waren der Klassen 29 („Speiseöle und ‑fette“; „pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle“) und 30 („Aromastoffe und Würzmittel für Nahrungsmittel, Salatsoßen“) statt.

10      Am 27. Januar 2014 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein. Der Streithelfer legte ebenfalls gegen diese Entscheidung eine Anschlussbeschwerde ein.

11      Durch Entscheidung vom 5. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO den Beschwerden des Klägers und des Streithelfers teilweise statt. Erstens wies sie darauf hin, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht in Kraft gewesen sei. Zweitens nahm die Beschwerdekammer unter Verweis auf Art. 142 der Verordnung Nr. 40/94 an, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar seien. Auf dieser Grundlage kam sie unter Berücksichtigung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung des Zeichens TOSCORO für bestimmte Waren der Klasse 29 („Speiseöle und ‑fette“; „pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle“ und „Cremes aus grünen und schwarzen Oliven“) auf die in Rede stehende g.g.A. anspiele und die angegriffene Marke hinsichtlich dieser Waren für nichtig zu erklären sei.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die angegriffene Marke in Bezug auf die Erzeugnisse „Speiseöle und ‑fette“, „pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle“ und „Cremes aus grünen und schwarzen Oliven“ nichtig ist;

–        die Rechtsgültigkeit der angegriffenen Marke festzustellen und sie im Unionsmarkenregister für die vorgenannten Erzeugnisse zu belassen;

–        dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Italienische Republik beantragt Klageabweisung.

 Rechtliche Würdigung

15      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 fehlerhaft beurteilt worden sei. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 15 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) geltend gemacht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012

16      Der Kläger trägt vor, er bestreite nicht, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar sei. Er sei jedoch der Auffassung, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieser Vorschrift begangen. Insbesondere beziehe sich der Begriff „toscano“ auf eine in Italien in der Region Toskana lebende Person. Demzufolge sei die fragliche g.g.A. ein beschreibendes Merkmal aller aus dieser Region stammenden Erzeugnisse und „toscano“ ein Gattungsbegriff, z. B. für Olivenöl. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 könnten die g.g.A. „keine Gattungsbezeichnungen werden“. In diesem Kontext könne der Begriff „toscoro“, der in keiner Weise an die Region Toskana erinnere, nicht mit der fraglichen g.g.A. für Olivenöl oder ähnliche Erzeugnisse verwechselt werden.

17      Das EUIPO, unterstützt durch die Italienische Republik, und der Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

18      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Satzteil „können keine Gattungsbezeichnungen werden“, der vom Kläger als Zitat aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 angeführt wird, tatsächlich in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 enthalten ist, der lautet: „Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.“

19      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 29. März 2012, Omya/HABM – Alpha Calcit [CALCIMATT], T‑547/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:178, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger zur Stützung seines Klagegrundes auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, zitiert jedoch Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung. Außerdem legt er an keiner Stelle seiner Klageschrift genau dar, inwiefern die Beschwerdekammer die geltend gemachten Bestimmungen hätte anwenden müssen und warum sie in diesem Zusammenhang gegen den vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen haben soll. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdekammer die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 und nicht die der Verordnung Nr. 1151/2012, auf die der Kläger sich berufen hat, angewandt hat. Folglich entspricht die Darstellung des ersten Klagegrundes, wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen ausführt, nicht den Anforderungen des Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung.

21      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist und dass bei einer Aufhebungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen ist, die zur Zeit seines Erlasses bestanden. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweise zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2014, Unister/HABM [Ab in den Urlaub], T‑273/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:568, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Instanzen des EUIPO zur Kenntnis gebracht worden sind, können daher die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das EUIPO sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2013, Maharishi Foundation/HABM [MÉDITATION TRANSCENDANTALE], T‑426/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:63, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem können nach Art. 188 der Verfahrensordnung die beim Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

22      Wie in den Schriftsätzen des EUIPO ausgeführt, hat der Kläger weder vor den Instanzen des EUIPO vorgetragen, dass die fragliche g.g.A. eine Gattungsbezeichnung geworden sei, noch in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 angeführt, auf die er sich vor dem Gericht berufen hat. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das EUIPO die vor dem Gericht vorgetragenen Tatsachen von Amts wegen hätte prüfen müssen, was der Kläger im Übrigen auch nicht behauptet.

23      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unzulässig abzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Untersuchung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

24      Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschwerdekammer, selbst wenn die g.g.A. keine Gattungsbezeichnung geworden sei, was er bestreite, bei der Untersuchung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei. In klanglicher Hinsicht werde der Begriff „toscoro“ zumindest im Englischen, Italienischen und Spanischen mit Betonung auf der letzten Silbe ausgesprochen. Der Begriff „toscano“ werde jedenfalls im Englischen mit Betonung auf der mittleren Silbe ausgesprochen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in dieser Hinsicht also unterschiedlich. Sie seien angesichts ihrer jeweiligen Schreibweise auch in visueller Hinsicht unterschiedlich. In begrifflicher Hinsicht schließlich sei der Begriff „toscoro“ ein erfundener Begriff, während die fragliche g.g.A. den Begriff Olivenöl aus der Toskana zum Ausdruck bringe. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien auch in dieser Hinsicht unterschiedlich. Die Beschwerdekammer hätte die fragliche angegriffene Marke und die g.g.A. nicht aufteilen dürfen. Außerdem sei die fragliche g.g.A. nicht bekannt. Der durchschnittliche Verbraucher werde die einander gegenüberstehenden Zeichen vor diesem Hintergrund nicht verwechseln, und die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke auf die fragliche g.g.A. anspiele, sei unzutreffend. Außerdem habe die Beschwerdekammer Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen das Argument des Klägers zurückgewiesen habe, dass das EUIPO Marken eingetragen habe, die der fraglichen g.g.A. sehr ähnlich seien, und zum anderen Cremes aus Oliven als mit Olivenöl vergleichbar angesehen habe.

25      Das EUIPO, unterstützt durch die Italienische Republik, und der Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

26      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes zum einen dem von der Beschwerdekammer vorgenommenen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen der Schlussfolgerung entgegentritt, dass Olivenöl und Cremes aus grünen und schwarzen Oliven gleichartige Erzeugnisse seien.

27      Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht herangezogen hat. Nach der Feststellung, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung), hat die Beschwerdekammer nämlich ausgeführt, dass diese Bestimmung lediglich die Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 kodifiziert habe, die im vorliegenden Fall nach Art. 142 der Verordnung Nr. 40/94 unmittelbar anwendbar seien. Sie hat hinzugefügt, dass sie, wenn sie denselben absoluten Nichtigkeitsgrund wie den von der Verfahrenspartei geltend gemachten akzeptieren müsste, diesen auch nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke geltenden Rechtsvorschriften akzeptieren müsste (Rn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung). Der Kläger stellt die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer vor dem Gericht nicht in Frage.

28      Zur Frage der auf den Rechtsstreit anwendbaren Regelung ist daran zu erinnern, dass Art. 142 der Verordnung Nr. 40/94 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vorsieht, dass „[die] Verordnung … Nr. 2081/92 …, insbesondere Artikel 14, … von der vorliegenden Verordnung unberührt [bleibt]“. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung bestimmt insbesondere: „Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 [dieser Verordnung] vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.“ Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht vor, dass „[e]ntgegen Unterabsatz 1 [dieser Vorschrift] eingetragene Marken … für ungültig erklärt [werden]“.

29      Daraus ergibt sich, dass das EUIPO die Verordnung Nr. 40/94 so anzuwenden hat, dass der den g.g.A. durch die Verordnung Nr. 2081/92 gewährte Schutz nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere muss das EUIPO nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 jeder Marke, auf die einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, die Eintragung versagen bzw., wenn sie bereits eingetragen ist, sie für nichtig erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM – Biraghi [GRANA BIRAGHI], T‑291/03, EU:T:2007:255, Rn. 53 bis 56).

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 angewandt, der bestimmt, dass „[e]ingetragene Bezeichnungen … geschützt [werden] gegen … jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird“. Angesichts der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwendung des Zeichens TOSCORO für bestimmte Erzeugnisse der Klasse 29 eine Anspielung auf die fragliche g.g.A. darstellt.

31      Der Begriff der Anspielung, der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 gebraucht wird, erfasst eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44). Hierbei hat der Gerichtshof die klangliche und visuelle Ähnlichkeit berücksichtigt, die zwischen den Verkaufsbezeichnungen bestehen kann. Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass gegebenenfalls auch die „inhaltliche Nähe“ zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen ist. Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine „Anspielung“ auf eine geschützte Bezeichnung vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der g.g.A. zu profitieren (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 33, 35 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Außerdem ist unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung Nr. 2081/92, die insbesondere in der Gewährleistung des Verbraucherschutzes bestehen (Urteil vom 25. Juni 2002, Bigi, C‑66/00, EU:C:2002:397, Rn. 31), auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 24 und 25). Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35). Schließlich ist bei einander gegenüberstehenden Zeichen auf den Verbraucher in der Union abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

33      Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Zeichen unterschiedlich seien und die angegriffene Marke demzufolge nicht auf die fragliche g.g.A. anspiele.

34      Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, ist der Anfang der beiden Zeichen, das Element „tosc“, identisch. Dazu ist zu bemerken, dass der Verbraucher normalerweise eher auf den Anfang eines Zeichens als auf sein Ende achtet (Urteile vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65, und vom 15. Juli 2015, Westermann Lernspielverlag/HABM – Diset [bambinoLÜK], T‑333/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:490, Rn. 26).

35      Außerdem ist der letzte Buchstabe der beiden gegenüberstehenden Zeichen, das „o“, ebenfalls identisch.

36      Die einander gegenüberstehenden Zeichen, die jeweils aus sieben Buchstaben und drei Silben bestehen, haben somit fünf identisch platzierte Buchstaben gemeinsam.

37      Daher konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ungeachtet des durch die Elemente „or“ bzw. „an“ bestehenden Unterschieds eine starke visuelle Ähnlichkeit aufweisen. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, hebt dieser Unterschied, der zwei Buchstaben in der Mitte der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, die zuvor festgestellte bedeutende Ähnlichkeit am Anfang und am Ende der Zeichen nämlich nicht auf.

38      Ebenfalls konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine starke klangliche Ähnlichkeit aufweisen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen haben nämlich die erste und die letzte Silbe gemeinsam. Der Unterschied hinsichtlich der mittleren Silbe vermag die bedeutende Ähnlichkeit der beiden Zeichen nicht in Frage zu stellen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat. Der Einwand des Klägers, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Englisch mit unterschiedlicher Betonung ausgesprochen würden, kann weder die zwischen ihnen bestehende klangliche Ähnlichkeit noch die Tatsache in Frage stellen, dass sie in anderen Sprachen mit identischer Betonung ausgesprochen werden.

39      Aufgrund dessen ist festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine visuelle und klangliche Ähnlichkeit besteht.

40      Die Behauptung des Klägers, der Begriff „toscoro“ sei ein erfundener Begriff ohne besonderen Sinngehalt, während die fragliche g.g.A. den Begriff Olivenöl aus der Toskana zum Ausdruck bringe, kann, selbst wenn sie bewiesen wäre, nicht zu dem Ergebnis führen, dass keine Anspielung auf die fragliche g.g.A. durch die angegriffene Marke vorliegt. Abgesehen davon, dass dieser Umstand die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht in Frage stellen kann, ist nämlich die Verknüpfung, die zwischen einer g.g.A. und dem geschützten Erzeugnis besteht, im Wesen der g.g.A. selbst begründet und kann nicht zu einer Abschwächung des ihr vom Unionsrecht gewährten Schutzes führen.

41      Nach alledem hat die Beschwerdekammer, insbesondere angesichts der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass der Begriff „toscoro“ den Verbraucher an die g.g.A. „Toscano“ denken lassen kann, wenn sich dieser Erzeugnissen der gleichen Art wie den von der g.g.A. erfassten gegenübersieht. Die visuelle und die klangliche Ähnlichkeit sind nämlich geeignet, beim Verbraucher gedanklich einen Bezug zu dem Olivenöl herzustellen, das die g.g.A. „Toscano“ trägt, wenn er vor einem Erzeugnis der gleichen Art mit der Bezeichnung „toscoro“ steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 48).

42      Hinsichtlich der beanspruchten Waren bestreitet der Kläger nicht die von der Beschwerdekammer – im Übrigen ohne Beurteilungsfehler – getroffene Feststellung, dass Olivenöl zu den von der angegriffenen Marke erfassten Waren „Speiseöle und ‑fette“ und „pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle“ der Klasse 29 gehört. Diese Waren sind also gleicher Art wie das von der fraglichen g.g.A. geschützte Olivenöl.

43      Der Kläger bestreitet dagegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke auf die fragliche g.g.A. für die Ware „Cremes aus grünen und schwarzen Oliven“ anspiele, die ebenfalls zur Klasse 29 gehört.

44      Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung sieht vor, dass die Eintragung einer Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt wird. Das fragliche Erzeugnis muss also nicht notwendigerweise identisch sein mit dem Erzeugnis, das den Gegenstand der g.g.A. bildet, muss aber einige Eigenschaften mit ihm gemeinsam haben.

45      Dazu ist festzustellen, dass die Cremes aus Oliven einerseits und Olivenöl andererseits eine wichtige Eigenschaft teilen, sie sind nämlich Nahrungsmittel aus Oliven. Ihr Hauptbestandteil ist somit identisch. Im Übrigen ist die offensichtlich nicht begründete Behauptung des Klägers zurückzuweisen, Cremes aus Oliven seien im Wesentlichen „kosmetische Erzeugnisse“. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht belegt wird, steht sie im Widerspruch zur Überschrift und den Erläuterungen zu den Produkten der Klasse 29 der Nizzaer Klassifikation, die im Wesentlichen Lebensmittel betreffen. Außerdem hat die Beschwerdekammer, ohne dass der Kläger hierauf etwas substantiiert entgegnet, zu Recht festgestellt, dass der Begriff „Cremes aus Oliven“ hinreichend unbestimmt ist, um aus Olivenöl hergestellte Cremes zu erfassen, und daher eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Cremes aus Oliven und Olivenöl besteht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass die vom Streithelfer im Verfahren vor dem EUIPO, insbesondere im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2013, vorgelegten Nachweise zeigen, dass bestimmte aus Oliven zubereitete Fertigprodukte in Gläsern als Bestandteil Olivenöl enthalten, das unter die fragliche g.g.A. fallen kann. Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die Cremes aus Oliven Erzeugnisse gleicher Art wie das von der fraglichen g.g.A. geschützte Olivenöl seien.

46      Das weitere Vorbringen des Klägers kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

47      Zu dem Einwand, dass das EUIPO Marken eingetragen habe, die der fraglichen g.g.A. sehr ähnlich seien, ist festzustellen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher, worauf die Beschwerdekammer zu Recht hinweist, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Im Übrigen muss, sollte der Kläger mit seinem Vorbringen tatsächlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen, die Wahrung dieses Grundsatzes mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Zudem muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 77). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Der Kläger kann sich daher zur Entkräftung der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 39). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Entscheidungen des EUIPO Zeichen betrafen, die von denen im vorliegenden Fall in Rede stehenden verschieden sind.

48      Das Argument des Klägers, die fragliche g.g.A. sei nicht bekannt, geht, wenn es denn vor dem Gericht zulässig wäre, ins Leere, weil die Bekanntheit einer g.g.A., wie die Beschwerdekammer in ihren Schriftsätzen ausführt, keine Voraussetzung für ihren Schutz ist.

49      Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 des TRIPS-Übereinkommens

50      Der Kläger trägt vor, dass die angegriffene Marke die Voraussetzungen des Art. 15 des TRIPS-Übereinkommens erfülle und die fragliche g.g.A. den Voraussetzungen des Art. 22 dieses Übereinkommens entspreche. Da die beiden Registrierungssysteme sich gegenseitig ausschlössen, müsse die angegriffene Marke weiterhin im Markenregister der Union eingetragen bleiben.

51      Das EUIPO, unterstützt durch die Italienische Republik, und der Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

52      Nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts können die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

53      Wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen zu Recht ausführt, ist Art. 15 des TRIPS-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 22 dieses Übereinkommens vom Kläger vor den Instanzen des EUIPO nie geltend gemacht worden.

54      Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

55      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes entschieden werden muss.

 Kosten

56      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

58      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers deren Kosten aufzuerlegen.

59      Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Roberto Mengozzi trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und des Consorzio per la tutela dell’olio extravergine di oliva Toscano IGP.

3.      Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2017.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.