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Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 - Frankreich / Kommission

(Rechtssache T-56/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Ramet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

hauptsächlich, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Artikel 5 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 30. Juni 1997, die auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG1 erlassen wurde, ermächtigte der Rat bestimmte Mitgliedstaaten, ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden oder beizubehalten. Der Rat verlängerte diese Ermächtigung mit vier aufeinanderfolgenden Entscheidungen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2006. Frankreich ist ermächtigt, die Ermäßigungen oder Befreiungen auf schweres Heizöl anzuwenden, das als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen der Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten2. Im Anschluss an dieses Verfahren erließ die Kommission am 7. Dezember 2005 die streitige Entscheidung3 in der Erwägung, dass die von Frankreich, Irland und Italien durchgeführten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG seien, die teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und forderte die betreffenden Mitgliedstaaten daher auf, diese Beihilfen zurückzufordern.

Mit der vorliegenden Klage beantragt Frankreich die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie die von Frankreich der Region Gardanne gewährte Befreiung betrifft.

Für ihre Klage macht die Klägerin mehrere Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG gestützt wird. Sie trägt vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe angenommen habe, obwohl nicht alle für die Qualifizierung als Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen, wie sie im Urteil Altmark4 aufgestellt seien, und insbesondere nicht die Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder eine Verzerrung in der Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes erfüllt seien. Die Kommission könne nicht dem Rat vorschlagen, auf der Grundlage der Richtlinie 92/81/EWG eine Entscheidung zu erlassen, die zu einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ermächtige, und sich nicht ihrer Verlängerung widersetzen und gleichzeitig feststellen, dass diese Befreiung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei.

Den zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf das Fehlen einer Begründung, da die angefochtene Entscheidung in den Ausführungen der Kommission über die Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs einen Widerspruch enthalte.

Mit ihrem dritten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das in Artikel 5 der angegriffenen Entscheidung enthaltene Erfordernis der Rückforderung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Einhaltung einer angemessenen Frist verstoße. Die von der Befreiung Begünstigten könnten sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung - und nicht, wie die Kommission meine, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass die Untätigkeit der Kommission während vier Jahren von der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung ebenfalls einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Einhaltung einer angemessenen Frist darstelle.

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1 - Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12).

2 - Veröffentlicht im ABl. C 30 vom 2. Februar 2002, S. 21.

3 - Entscheidung C (2005) 4436 final (Staatliche Beihilfen Nrn. C 78-79-80/2001).

4 - Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2004 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans, Slg. 2004, I-7747).