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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Barcelona - Spanien) - Mohamed Aziz/Caixa d'Estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (Catalunyacaixa)

(Rechtssache C-415/11)

(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Zuständigkeiten des nationalen Gerichts des Erkenntnisverfahrens - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Aziz

Beklagte: Caixa d'Estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (Catalunyacaixa)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Mercantil - Auslegung von Nr. 1 Buchst. e und q der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Klauseln, durch die dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird - Vertrag über ein Hypothekendarlehen - Nationale Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Vollstreckung in hypothekarisch gesicherte oder gepfändete Sachen, die die Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner erheben kann, beschränken

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen - wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens - zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

der Begriff "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" zulasten des Verbrauchers anhand einer Prüfung der bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbaren nationalen Vorschriften beurteilt werden muss, um zu bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen;

bei der Frage, ob das Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, zu prüfen ist, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anhang, auf den diese Vorschrift verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können.

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1 - ABl. C 331 vom 12.11.2011.