Language of document : ECLI:EU:F:2007:157

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

11. September 2007

Rechtssache F-12/07

Elizabeth O’Connor

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Sonstige Bedienstete – Aufeinander folgende Verträge als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbediensteter – Maximaler Zeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld – Zulässigkeit“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2006, mit der der maximale Zeitraum, für den der Klägerin Arbeitslosengeld gewährt wird, auf 11 Monate und 25 Tage festgelegt wird

Entscheidung:  Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kommission trägt die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin möglicherweise im Rahmen ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete –Arbeitslosengeld – Höchstzulässige Bezugsdauer

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 28a Abs. 4, 70 und 96 Abs. 4)

2.      Verfahren – Kosten – Zum Teil offensichtlich unzulässige und zum Teil offensichtlich unbegründete Klage

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 3 Unterabs. 1 und 94 § 3)

1.      Die Art. 28a Abs. 4 und 96 Abs. 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, in denen der maximale Zeitraum festgelegt ist, für den einem ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder einem ehemaligen Vertragsbediensteten von den Gemeinschaften Arbeitslosengeld gewährt wird, gelten nicht für eine ehemalige Hilfskraft, die gemäß Art. 70 der genannten Regelung durch das sie beschäftigende Organ einem nationalen gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist und daher nur von diesem System die Zahlung von Arbeitslosengeld erhalten kann. Die Art. 28a Abs. 4 und 96 Abs. 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gebieten also nicht, dass das Organ bei der Festlegung des maximalen Zeitraums, für den die Gemeinschaften Arbeitslosengeld gewähren, die Zeiträume berücksichtigt, in denen der Bedienstete als Hilfskraft beschäftigt war.

(vgl. Randnr. 20)

2.      Hat das Gericht erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 94 § 3 seiner Verfahrensordnung abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint, ist im Rahmen des Hauptverfahrens gleichwohl Art. 87 § 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung anzuwenden, und ausnahmsweise sind der Verwaltung außer ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten des Klägers einschließlich derer, die diesem möglicherweise im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind, aufzuerlegen. Dabei sind die wirtschaftliche Lage des Klägers und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die streitige Entscheidung im vorliegenden Fall ohne nähere Erläuterungen im Widerspruch zu den von der zuständigen Dienststelle vorher gegebenen Hinweisen stand.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)