Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 - Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (222)
(Rechtssache T-200/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Agencja Wydawnicza "Technopol" Sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1276/2006-4 in vollem Umfang aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen "222" für Waren in Klasse 16
Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
1, da das Zeichen "222" in Bezug auf die beanspruchten Waren weder beschreibend noch unzureichend unterscheidungskräftig sei
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. 1994, L 11, S. 1.