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Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 - Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (333)

(Rechtssache T-201/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza "Technopol" Sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2007 in der Sache R 1277/2006-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen "333" für Waren in Klasse 16

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke1, da das Zeichen "333" in Bezug auf die beanspruchten Waren weder beschreibend noch unzureichend unterscheidungskräftig sei

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. 1994, L 11, S. 1.