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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Vestre Landsret vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Jyske Finans A/S gegen Skatteminsteriet

(Rechtssache C-280/04)

Das Vestre Landsret ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 25. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Fragen

Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG)1 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat verwehren, mit seinem Mehrwertsteuergesetz eine Rechtslage aufrechtzuerhalten, wonach ein Steuerpflichtiger, der Investitionsgüter in erheblichem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, im Gegensatz zu Gebrauchtwagenhändlern und anderen Gewerbetreibenden, die Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, verpflichtet ist, auf den Verkauf dieser Investitionsgüter Mehrwertsteuer zu entrichten, auch wenn der Gegenstand bei steuerpflichtigen Personen gekauft worden ist, die keine Steuer auf den Preis der Gegenstände angemeldet haben, so dass der Erwerb des Gegenstands vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war?

Ist Artikel 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff "steuerpflichtiger Wiederverkäufer" nur Personen erfasst, deren Haupterwerb im An- und Verkauf von Gebrauchtgegenständen besteht, wenn der einzige oder hauptsächliche Zweck des Erwerbs dieser Gegenstände die Erzielung eines Gewinns beim Wiederverkauf ist, oder erfasst dieser Begriff auch Personen, die diese Gegenstände normalerweise nach dem Ende der Vermietung verkaufen, wobei dieser Verkauf unter den oben beschriebenen Umständen ein untergeordneter Bestandteil ihrer gesamten wirtschaftlichen Leasingtätigkeit ist?

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1 - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S.1, und Berichtigung ABl. L 149, S. 26.