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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 8. Dezember 2005

in der Rechtssache C-280/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]): Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Befreiung der Lieferungen von vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Gegenständen - Wiederverkauf gebraucht gekaufter Fahrzeuge durch eine Leasinggesellschaft - Artikel 26a - Sonderregelung für den Verkauf von Gebrauchtgegenständen)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

In der Rechtssache C-280/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 25. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2004, in dem Verfahren Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet, andere Verfahrensbeteiligte: Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus - Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler - am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die diejenigen Umsätze der Mehrwertsteuer unterwerfen, mit denen ein Steuerpflichtiger Gegenstände wieder verkauft, die er zuvor seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte und deren Anschaffung nicht nach Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388 in ihrer geänderten Fassung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, auch wenn für diesen bei Steuerpflichtigen getätigten Erwerb ein Vorsteuerabzug deshalb nicht möglich war, weil diese keine Mehrwertsteuer anmelden konnten.

Artikel 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 94/5 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als "steuerpflichtiger Wiederverkäufer" im Sinne dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstands nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt.

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1 - ABl. C 228 vom 11.9.2004.