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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

20. Juni 2024(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In den Rechtssachen T‑685/20 DEP und T‑686/20 DEP,

Asian Gear BV mit Sitz in Pijnacker (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt B. Gravendeel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Multimox Holding BV mit Sitz in Rijen (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt J. Schmidt,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter) (T‑685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614),

aufgrund des Urteils vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter) (T‑686/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615)

folgenden

Beschluss

1        Mit ihren Anträgen gemäß Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Streithelferin, die Multimox Holding BV, die Festsetzung des Betrags ihrer von der Klägerin, der Asian Gear BV, zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T‑685/20 und T‑686/20 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) und der vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren sowie im Rahmen der entsprechenden Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO auf 20 045 Euro zuzüglich Verzugszinsen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschriften, die am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T‑685/20 und T‑686/20 in das Register eingetragen wurden, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2020 (Sachen R 1042/2018‑3 und R 1043/2018‑3) (im Folgenden: streitige Entscheidungen), mit denen ihre Anträge auf Nichtigerklärung zweier unter den Nrn. 607155-0002 und 607155-0004 auf die Streithelferin eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zurückgewiesen worden waren.

3        Die Streithelferin trat den Verfahren vor dem Gericht zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klagen abzuweisen und der Klägerin die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Streithelferin, die für die Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren, aufzuerlegen.

4        Mit Urteilen vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter) (T‑685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614, und T‑686/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615), wies das Gericht die Klagen ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf, einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten, die für die Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.

5        Die Streithelferin forderte die Klägerin außergerichtlich zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten auf.

6        Eine Einigung der Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wurde nicht erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen die Festsetzung des Betrags der von der Klägerin zu tragenden erstattungsfähigen Kosten für die Hauptsacheverfahren, die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren und die Verfahren vor der Beschwerdekammer auf 20 045 Euro zuzüglich Verzugszinsen.

8        Die Klägerin beantragt, die von der Streithelferin geltend gemachten Prozesskosten herabzusetzen und, ergänzend, die Streithelferin zu verurteilen, die um die zusätzlichen Kosten und die dann geltenden gesetzlichen Zinsen erhöhten Kosten der Kostenfestsetzungsverfahren innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidungen des Gerichts zu zahlen, und – falls die zusätzlichen Kosten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt werden – die gesetzlichen Zinsen auf diese Kosten ab der vorgenannten Zahlungsfrist zu erhöhen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem Beschluss zu verbinden.

10      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

11      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht und gegebenenfalls vor der Beschwerdekammer einer im Bereich des geistigen Eigentums zuständigen Einrichtung der Union aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 18. Mai 2022, 12seasons/EUIPO – Société immobilière et mobilière de Montagny [BE EDGY BERLIN], T‑329/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:328, Rn. 10).

12      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin die Erstattung eines Betrags von 20 045 Euro zuzüglich Verzugszinsen, aufgeteilt in der Weise, dass 10 897,50 Euro der Rechtssache T‑685/20 DEP und 9 147,50 Euro der Rechtssache T‑686/20 DEP zugerechnet werden. Dieser Gesamtbetrag entspricht erstens den Kosten für die Hauptsacheverfahren und die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 13 195 Euro und zweitens den Kosten der Streithelferin für die Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in Höhe von 6 850 Euro.

 Zu den Kosten für die Hauptsacheverfahren

13      Die Streithelferin beantragt die Erstattung von Kosten in Höhe von 11 865 Euro für die Hauptsacheverfahren, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:

–        6 720 Euro für Anwaltshonorare, was 19,2 zu einem Stundensatz von 350 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden entspricht;

–        5 125 Euro für Honorare eines Patentanwalts, was 20,5 zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden entspricht;

–        20 Euro Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

14      Die Klägerin macht geltend, dass die vom Patentanwalt für die Hauptsacheverfahren aufgewendete Stundenzahl, nämlich 20,5 Stunden, unangemessen hoch sei. Zum einen seien die Akten für die Hauptsacheverfahren um den 18. Dezember 2020 an einen Anwalt übergeben worden. Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 4. März 2021 habe der Anwalt, der die Streithelferin in diesen Verfahren vertreten habe, dafür jedoch nur 9,6 Stunden aufgewendet, wobei diese Zahl erheblich unter der Anzahl von Stunden liege, die der Patentanwalt für die betreffenden Verfahren in einem vergleichbaren Zeitraum aufgewendet habe. Zum anderen hätte der Patentanwalt angesichts der Kürze der von der Klägerin eingereichten Klageschriften nicht zwölf Arbeitsstunden für ihr Studium geltend machen dürfen.

 Zu den Honoraren der Beistände der Streithelferin

–       Zum Gegenstand und zur Art der Rechtsstreitigkeiten, zu ihrer Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und den Schwierigkeiten der Sache sowie zum wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin an den Rechtsstreitigkeiten

15      Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Bevollmächtigten, Beiständen und Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Darüber hinaus hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten, Beiständen oder Anwälten verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass Gegenstand und Art der Rechtsstreitigkeiten in den beiden Hauptsacheverfahren keine besondere Komplexität aufwiesen.

18      Die Klägerin stützte ihre Klage dabei im Wesentlichen auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, zweitens Verfahrensfehler, drittens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1), viertens die fehlende Prüfung des die Wahrung des Urheberrechts betreffenden Nichtigkeitsgrundes und fünftens Beurteilungsfehler rügte. Wie sich aus den in den Hauptsacheverfahren ergangenen Urteilen ergibt, wurden indessen der erste, der dritte und der vierte Klagegrund zurückgewiesen, weil sie entweder in tatsächlicher Hinsicht fehlgingen oder weil sie ins Leere gingen, während der zweite und der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen wurden, ohne dass jedoch eine eingehende Prüfung erforderlich gewesen wäre (Urteile vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox [Scooter], T‑685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614, und T‑686/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615).

19      Zweitens wiesen die Rechtsstreitigkeiten in den Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Unionsrecht keine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit auf, da die geltend gemachten Klagegründe auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung behandelt wurden.

20      Drittens hat die Streithelferin, auch wenn sie ein klares wirtschaftliches Interesse an den Rechtsstreitigkeiten in den Hauptsacheverfahren hatte, dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, um ihre Behauptung zu belegen, dass diese Rechtssachen große wirtschaftliche Bedeutung hätten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das wirtschaftliche Interesse an diesen Rechtssachen ungewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum Arbeitsaufwand, den die Hauptsacheverfahren den Beiständen der Streithelferin verursachten

21      Zu dem Arbeitsaufwand, den die Hauptsacheverfahren den Beiständen der Streithelferin verursachen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et developpement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 21).

22      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der den Antrag stellenden Partei diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2022, Team Beverage/EUIPO [Team Beverage], T‑359/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:857, Rn. 24).

23      In Bezug auf die Honorare des Anwalts der Streithelferin ist den als Anlagen 1 und 2 zu den Kostenfestsetzungsanträgen vorgelegten Rechnungen Nr. 249/21 und Nr. 739/21 zu entnehmen, dass er 19,2 Stunden für die Hauptsacheverfahren aufgewendet hat.

24      Dabei umfasste der oben in Rn. 23 genannte Stundenaufwand zunächst die Zeit, die der Anwalt der Streithelferin aufgewendet hatte, um sich mit den den Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten vertraut zu machen. Diese Zeit ist als für diese Verfahren objektiv notwendig anzusehen, da die Streithelferin vor dem EUIPO nicht durch den Anwalt, sondern durch einen Patentanwalt vertreten war, so dass sie im Rahmen der Hauptsacheverfahren die Dienste des Anwalts in Anspruch nehmen musste, um Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, nachzukommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zeit, die der Anwalt der Streithelferin, gegebenenfalls unterstützt durch ihren Patentanwalt, aufgewendet hat, um sich mit den genannten Rechtsstreitigkeiten vertraut zu machen, zu erstattungsfähigen Kosten führt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2022, 12seasons/EUIPO – Société immobilière et mobilière de Montagny [BE EDGY BERLIN], T‑329/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:328, Rn. 24).

25      Ebenso ist der Stundenaufwand des Anwalts der Streithelferin für die Prüfung der Verfahrensschriftstücke der anderen Verfahrensbeteiligten und für die Abfassung der Verfahrensschriftstücke der Streithelferin als für die Hauptsacheverfahren notwendig anzusehen. Dabei musste der Anwalt der Streithelferin zunächst zwei Klageschriften von etwa 16 Seiten mit 29 Anlagen prüfen, in denen die Klägerin fünf Klagegründe geltend machte. Er musste dann die Klagebeantwortungen des EUIPO von jeweils etwa 15 Seiten sowie die Aussetzungsanträge der Klägerin von jeweils drei Seiten durchsehen. Schließlich musste er die Klagebeantwortungen der Streithelferin von jeweils etwa zehn Seiten und die Stellungnahmen zu den Aussetzungsanträgen der Klägerin von jeweils etwa drei Seiten verfassen.

26      Zuletzt ist bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten der Stundenaufwand des Anwalts der Streithelferin für die Vorlage einer deutschen Übersetzung des niederländischen Handelsregisterauszugs zu berücksichtigen, da diese im vorliegenden Fall nach Art. 78 Abs. 5, Art. 173 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung zwingend vorgeschrieben ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. September 2018, Aldi/EUIPO – Miquel Alimentació Grup [Gourmet], T‑212/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:627, Rn. 43).

27      Allerdings umfasst der vom Anwalt der Streithelferin für die Hauptsacheverfahren in Rechnung gestellte Aufwand von 19,2 Stunden einige Stunden, die nicht als für die Verteidigung der Interessen der Streithelferin im Rahmen der Hauptsacheverfahren geeignet und objektiv notwendig angesehen werden können. Sie sind daher bei der Berechnung der notwendigen Kosten – auch ohne Beanstandung durch die Klägerin – nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO – Cosmowell [GELENKGOLD], T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 29).

28      Der Anwalt der Streithelferin hat nämlich zum einen bestimmte Büroarbeiten wie den Versand und die Entgegennahme von Verfahrensschriftstücken erledigt, die nicht zum Stundensatz eines Anwalts abgerechnet werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Juli 2023, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T‑445/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:454, Rn. 52 und 53).

29      Zum anderen kann der Anwalt seinen Aufwand von 1,8 Stunden für das Studium der Urteile vom 22. September 2021, Asian Gear/EUIPO – Multimox (Scooter) (T‑685/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:614, und T‑686/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:615), mit denen die Hauptsacheverfahren beendet wurden, nicht geltend machen, da diese Tätigkeit nicht zu erstattungsfähigen Kosten führt (vgl. Beschluss vom 25. März 2021, Austria Tabak/EUIPO – Mignot & De Block [AIR], T‑800/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:174, Rn. 19).

30      Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Arbeitsaufwand, der für den Anwalt der Streithelferin für die Hauptsacheverfahren als objektiv notwendig anzusehen ist, auf 16,6 Stunden festzusetzen.

31      Zu den Honoraren des Patentanwalts der Streithelferin, die von der Klägerin ausdrücklich beanstandet werden, ist der als Anlagen 4 zu den Kostenfestsetzungsanträgen vorgelegten Rechnung Nr. 20 065‑01 (im Folgenden: Rechnung Nr. 20 065‑01) zu entnehmen, dass er seinen Austausch mit dem Anwalt der Streithelferin in Rechnung gestellt hatte. Der Austausch betraf zum einen die Beauftragung des Anwalts mit der Übernahme der Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht und zum anderen die Übermittlung von Informationen über den den Rechtsstreitigkeiten in den Hauptsacheverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt an den Anwalt.

32      Der Rechnung Nr. 20 065‑01 ist auch zu entnehmen, dass der Patentanwalt einige Zeit darauf verwendete, die vom Anwalt der Streithelferin vorbereiteten Entwürfe der Klagebeantwortungen zu studieren, um deren Einreichung zu erleichtern.

33      Da die Streithelferin, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, vor dem Gericht durch einen Anwalt vertreten sein musste, sollte dieser durch die in den Rn. 31 und 32 genannten Tätigkeiten über die Hauptsacheverfahren informiert und bei der Vorbereitung der von der Streithelferin eingereichten Klagebeantwortungen unterstützt werden. Die damit verbundenen Kosten können daher als für diese Verfahren notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 2. März 2012, PVS/HABM, T‑270/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:97, Rn. 25, und vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 24).

34      Der Rechnung Nr. 20 065‑01 ist jedoch zu entnehmen, dass der Patentanwalt im Rahmen seines Austauschs mit dem Anwalt der Streithelferin zwölf Stunden auf das Studium der Klageschriften verwendete, um dem Anwalt Weisungen zu erteilen. Diese Stundenzahl erscheint aber im Rahmen der Hauptsacheverfahren überhöht.

35      Die beiden Klageschriften von jeweils 16 Seiten mit 29 Anlagen, auf die die Streithelferin zu erwidern hatte, waren nämlich nahezu identisch. Ferner steht fest, dass der Patentanwalt die Streithelferin in den Verfahren vor dem EUIPO vertreten hatte. Er hatte somit eine genaue Kenntnis von den Besonderheiten der Hauptsacheverfahren, die geeignet war, sein Studium der Akten zu erleichtern und die für diese Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verkürzen.

36      Unter diesen Umständen ist der Aufwand des Patentanwalts von zwölf Stunden für das Studium der Klageschriften bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten auf sechs Stunden herabzusetzen.

37      Außerdem enthält die vom Patentanwalt im Rahmen der Rechnung Nr. 20 065‑01 vorgenommene Aufstellung einen gewissen Stundenaufwand, der bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden kann.

38      Dies gilt erstens für die Übermittlung der Klageschriften, ihrer Anlagen und der Entwürfe der Klagebeantwortungen an den Mandanten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2022, BE EDGY BERLIN, T‑329/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:328, Rn. 34).

39      Zweitens ist nach der Rechtsprechung die Erstattung der Kosten, die Zeiträume betreffen, in denen keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, auszuschließen, da sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten des Beistands der antragstellenden Partei vor dem Gericht stehen können (vgl. Beschluss vom 25. März 2021, AIR, T‑800/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:174, Rn. 19).

40      Im vorliegenden Fall datierten die im Rahmen der Rechnung Nr. 20 065‑01 geltend gemachten Kosten, die 1,5 Arbeitsstunden für das Studium der streitigen Entscheidungen durch den Patentanwalt, die Überwachung der Rechtsmittelfristen vor dem Gericht und die Erstellung eines Berichts an den Mandanten entsprachen, vom 11. September 2020 und sind somit sogar vor der Erhebung der Klagen beim Gericht angefallen. Folglich kann der Aufwand von 1,5 Arbeitsstunden nicht zu erstattungsfähigen Kosten führen.

41      Drittens enthält die Rechnung Nr. 20 065‑01 Kosten für eine vom Patentanwalt am 4. März 2021 angefertigte „Aktennotiz“, ohne jedoch ihren Gegenstand oder ihre Notwendigkeit für die Hauptsacheverfahren zu präzisieren. Die für das Verfassen dieser Aktennotiz aufgewendeten Stunden können daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden.

42      Nach alledem erscheint es angemessen, den Aufwand an Stunden, die für den Patentanwalt für die Hauptsacheverfahren objektiv notwendig waren, auf 10,7 Stunden festzusetzen.

43      Folglich beträgt der Arbeitsaufwand, der als für die Beistände der Streithelferin für die Hauptsacheverfahren objektiv notwendig anzusehen ist, 27,3 Stunden.

–       Zum Stundensatz

44      Zum Stundensatz ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2023, Scania CV/EUIPO [V8], T‑327/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:103, Rn. 49).

45      Nach ständiger Rechtsprechung kann im Bereich von Rechtsstreitigkeiten über geistiges Eigentum vor dem Gericht ein Stundensatz von 250 Euro als angemessen angesehen werden (Beschluss vom 28. Februar 2023, V8, T‑327/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:103, Rn. 50).

46      Angesichts dessen und in Anbetracht der oben in den Rn. 17 bis 41 genannten Umstände der Hauptsacheverfahren erscheint der vom Anwalt der Streithelferin in Rechnung gestellte Stundensatz von 350 Euro überhöht und ist – auch ohne Beanstandung durch die Klägerin (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, GELENKGOLD, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 29) – auf 250 Euro herabzusetzen. Dagegen kann der vom Patentanwalt in Rechnung gestellte Stundensatz von 250 Euro als angemessen angesehen werden.

47      Demnach erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten für die Hauptsacheverfahren auf 6 825 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

48      Die Streithelferin verlangt die Erstattung von Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 20 Euro für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

49      Nach der Rechtsprechung sind Schreib‑, Fotokopier‑, Post‑, Fax- und Telefonkosten als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen, sofern sie gebührend begründet und mit einem angemessenen Wert angesetzt erscheinen (vgl. Beschluss vom 26. April 2023, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh [Schuh], T‑682/20 DEP bis T‑684/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:227, Rn. 46).

50      Der Betrag von 20 Euro in der als Anlagen 1 zu den Kostenfestsetzungsanträgen vorgelegten Rechnung Nr. 249/21 erscheint für die Teilnahme der Streithelferin an den Hauptsacheverfahren notwendig und angemessen.

51      Folglich ist den Anträgen der Streithelferin stattzugeben und ihr der Betrag von 20 Euro, dessen Erstattung sie verlangt, zuzusprechen.

 Ergebnis zu den Kosten für das Hauptsacheverfahren

52      Demzufolge wird der Betrag der für die Streithelferin im Rahmen der Hauptsacheverfahren erstattungsfähigen Kosten auf 6 845 Euro festgesetzt.

 Zu den Kosten für die Kostenfestsetzungsverfahren

53      Die Streithelferin beantragt die Erstattung von Kosten für die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 1 330 Euro, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:

–        1 120 Euro für Anwaltshonorare, was 3,2 zu einem Stundensatz von 350 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die Ausarbeitung eines Entwurfs des Kostenfestsetzungsantrags und die Übermittlung dieses Entwurfs an den Patentanwalt entspricht;

–        210 Euro für Anwaltshonorare, was 0,6 zu einem Stundensatz von 350 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die Fertigstellung und Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags entspricht.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall ist der als Anlagen 3 zu den Kostenfestsetzungsanträgen vorgelegten Rechnung Nr. 289/20 zu entnehmen, dass die für die Abfassung der vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge aufgewendete Anzahl von Arbeitsstunden 3,8 Stunden betrug. Dieser Stundenaufwand erscheint angemessen und ist bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen.

57      Dagegen erscheint es, auch wenn der geltend gemachte Betrag von der Klägerin nicht angefochten worden ist, angemessen, für die der Streithelferin im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten den gleichen Stundensatz wie für die Hauptsacheverfahren, nämlich 250 Euro, anzusetzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 26. Mai 2023, Beveland/EUIPO – Super B [BUCANERO], T‑29/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:293, Rn. 34).

58      Unter diesen Umständen ist ein Betrag von 950 Euro zur Deckung der mit den vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen.

 Zu den Kosten für die Verfahren vor der Beschwerdekammer

59      Die Streithelferin beantragt die Erstattung der im Rahmen der Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten in Höhe von 6 850 Euro.

60      In der Rechtssache T‑685/20 werden die oben in Rn. 59 genannten Kosten wie folgt aufgeschlüsselt:

–        800 Euro, was der Beschwerdegebühr entspricht;

–        2 000 Euro für Honorare des Patentanwalts, was acht zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die formale Erhebung der Beschwerde und für die „Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zu einem Nichtigkeitsantrag gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ entspricht;

–        1 500 Euro für Honorare des Patentanwalts, was sechs zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die Abfassung der Beschwerdebegründung entspricht.

61      In der Rechtssache T‑686/20 werden die oben in Rn. 59 genannten Kosten wie folgt aufgeschlüsselt:

–        800 Euro, was der Beschwerdegebühr entspricht;

–        1 000 Euro für Honorare des Patentanwalts, was vier zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die formale Erhebung der Beschwerde und für die „Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zu einem Nichtigkeitsantrag gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ entspricht;

–        750 Euro für Honorare des Patentanwalts, was drei zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für die Abfassung der Beschwerdebegründung entspricht.

62      Zur Stützung ihrer Anträge hat die Streithelferin als Anlagen 4 zu den Kostenfestsetzungsanträgen zwei Rechnungen unter der Nr. 13 054‑01 vorgelegt.

63      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Gründe, weshalb der Patentanwalt für die Rechtssache T‑685/20 sieben Stunden mehr als für die Rechtssache T‑686/20 aufgewendet habe, seien unklar, zumal die beiden in Rede stehenden Rechtssachen nahezu identisch seien. Die geltend gemachten Beträge seien daher unangemessen und nicht im Einzelnen nachprüfbar.

64      Zunächst ist klarzustellen, dass in den streitigen Entscheidungen zwar der Klägerin die Kosten auferlegt wurden, die der Streithelferin im Rahmen der Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden waren, die insoweit erstattungsfähigen Beträge jedoch nicht angegeben wurden, so dass es nach Art. 140 Buchst. b in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung Sache des Gerichts ist, diese zu bestimmen.

65      In diesem Zusammenhang beläuft sich erstens nach Nr. 14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (ABl. 2002, L 341, S. 54) die Gebühr für eine gemäß Art. 57 der Verordnung Nr. 6/2002 eingelegte Beschwerde auf 800 Euro, wie die Streithelferin ausgeführt hat.

66      Daher ist gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und Art. 79 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 341, S. 28) für die Einlegung jeder der Beschwerden vor der Beschwerdekammer der Betrag von 800 Euro als Beschwerdegebühren zu berücksichtigen.

67      Was zweitens die Kosten der Vertretung vor der Beschwerdekammer betrifft, macht die Streithelferin insgesamt 5 250 Euro geltend, was 21 Arbeitsstunden für die Einlegung der Beschwerden, die Weiterführung der Verfahren sowie die Abfassung der Beschwerdebegründungen entspricht.

68      Dabei ist Art. 79 Abs. 7 Buchst. f Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Januar 2023, Fabryki Mebli „Forte“/EUIPO) – Bog-Fran [Möbel], T‑1/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:10, Rn. 25 bis 27).

69      Diese Bestimmung begrenzt die Kosten für die Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer auf 500 Euro.

70      Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Streithelferin in beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer Beschwerdeführerin war, sind die erstattungsfähigen Kosten für ihre Vertretung in diesen beiden Verfahren auf 1 000 Euro festzusetzen.

71      Deshalb wird der Betrag der Kosten, die der Streithelferin für die Verfahren vor der Beschwerdekammer zu erstatten sind, auf 2 600 Euro festgesetzt.

 Zu den Verzugszinsen

72      Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu verurteilen.

73      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

75      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten an.

 Ergebnis

76      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 10 395 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der verbundenen Rechtssachen bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen T685/20 DEP und T686/20 DEP werden zu gemeinsamem Beschluss verbunden, mit dem das Verfahren beendet wird.

2.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die von der Asian Gear BV an die Multimox Holding BV zu erstatten sind, wird auf 10 395 Euro festgesetzt.

3.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an.

Luxemburg, den 20. Juni 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov


*      Verfahrenssprache: Deutsch.