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Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 – Union nationale des indépendants solidaires/Kommission

(Rechtssache T-431/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union nationale des indépendants solidaires (Lorient, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ortega)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission ihre Antwort auf die Beschwerde auf eine persönliche und damit rechtswidrige Auslegung von Art. 153 Abs. 4 AEUV stützt;

festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und insbesondere gegen die Verpflichtungen aus Art. 105 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;

festzustellen, dass die Cnav und die mit ihr verbundenen Einrichtungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln verstoßen;

die Kommission zu verurteilen, der Union syndicale des indépendants solidaires den Betrag von 2 500 Euro für ihre Anwaltskosten zu zahlen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss Ares(2021)3291074 der Kommission vom 18. Mai 2021, mit dem ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 267 AEUV, mit dem der Gesetzgeber dem Gerichtshof der Europäischen Union die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Auslegung der Verträge übertragen habe. Die Kommission sei daher verpflichtet, nur die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verträge als verbindlich anzuerkennen.

Verstoß gegen Art. 153 Abs. 4 AEUV. Die Auslegung dieses Artikels durch die Kommission, wonach die Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialversicherungssysteme einschließlich der Rentensysteme grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibe, könne keinen Erfolg haben. Ferner überschreite die Kommission ihre Befugnisse, um ihre Weigerung zu rechtfertigen, einen Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln durch die Einrichtung festzustellen, gegen die die Beschwerde eingelegt worden sei.

Verstoß gegen die Art. 101, 102 und 105 AEUV, da es gerade zu den Aufgaben der Kommission gehöre, von Amts wegen Fälle von Verstößen gegen die in den genannten Artikeln niedergelegten Grundsätze zu untersuchen. Die Einrichtung, gegen die die Beschwerde eingelegt worden sei, könne nur als Unternehmen angesehen werden, weshalb die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Union auf sie anwendbar seien. Schließlich sei die Monopolstellung der Caisse nationale d’assurance vieillesse und der mit ihr verbundenen Einrichtungen rechtswidrig.

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