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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – LDC Argentina/Rat

(Rechtssache T-118/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LDC Argentina SA (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Organe bei der Beurteilung des Sachverhalts einen offensichtlichen Fehler begangen hätten, als sie zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine Verzerrung der Preise für Sojabohnen und Sojabohnenöl bestanden habe, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung1 gerechtfertigt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird beanstandet, dass Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung in der von den Organen im vorliegenden Fall angewandten Auslegung nicht auf Importe aus einem WTO-Mitgliedstaat angewandt werden könne, weil dies mit dem WTO-Antidumping-Übereinkommen unvereinbar sei.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass bei der Schadensanalyse Faktoren, die den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und den angeblich gedumpten Einfuhren unterbrächen, nicht berücksichtigt würden und dadurch gegen Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen werde.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51)