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Klage, eingereicht am 18. Februar 2014 – Carbio/Rat

(Rechtssache T-119/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio) (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Den Organen sei bei der Tatsachenwürdigung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, als sie zu dem Schluss gelangt seien, dass eine Verzerrung der Preise für Sojabohnen und Sojaöl vorliege, die eine Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung1 rechtfertige.

Zweiter Klagegrund: Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung könne so, wie er im vorliegenden Fall von den Organen ausgelegt werde, nicht auf Einfuhren aus einem WTO-Mitgliedstaat angewandt werden, da er nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen vereinbar sei.

Dritter Klagegrund: Bei der Beurteilung der Schädigung würden entgegen Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung keine Faktoren berücksichtigt, die den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und den angeblich gedumpten Einfuhren unterbrächen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).