Language of document : ECLI:EU:T:2016:501

Rechtssache T‑120/14

PT Ciliandra Perkasa

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien – Endgültiger Antidumpingzoll – Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Normalwert – Produktionskosten“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert – Berechnung der Produktionskosten anhand der Aufzeichnungen – Abweichung – Mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundene Kosten, die nicht in angemessener Weise in diese Aufzeichnungen aufgenommen wurden – Beweislast, der die Organe nachkommen müssen – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Verordnungen Nr. 1972/2002 des Rates, vierter Erwägungsgrund, und Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 und 2)

2.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmung einer Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1194/2013 des Rates, Art. 1)

1.      Mit Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern soll dafür gesorgt werden, dass die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware verbundenen Kosten, die in die Berechnung des Normalwerts dieser Ware Eingang finden, die Kosten widerspiegeln, die einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären.

Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung, dass die Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen und die Verwendung der Daten aus diesen Aufzeichnungen die Regel und ihre Berichtigung oder Ersetzung durch eine andere angemessene Grundlage die Ausnahme darstellt. Diese Ausnahmeregelung ist restriktiv auszulegen.

Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 zur Änderung der früheren Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, mit der die Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung entsprechende Bestimmung in die frühere Antidumping-Grundverordnung eingefügt wurde, ist die Möglichkeit vorgesehen, insbesondere dann auf Art. 2 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung zurückzugreifen, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer Verzerrung keinen angemessenen Vergleich zulassen. Daraus ergibt sich auch, dass eine solche Situation insbesondere dann eintreten kann, wenn eine besondere Marktlage wie die in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung genannte vorliegt, in der die Preise der betreffenden Ware künstlich niedrig sind, ohne dass aber eine derartige Situation auf Fälle beschränkt wäre, in denen der Ausfuhrstaat die Preise der gleichartigen Ware oder die Rohstoffe für diese Ware unmittelbar reguliert.

Eine Maßnahme der Behörden des Ausfuhrstaats kann die Organe hingegen nur dann veranlassen, bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Rohstoffpreisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Parteien angegeben sind, wenn sie zu einer erheblichen Verzerrung der Preise dieser Rohstoffe führt. Denn eine andere Auslegung der in Art. 2 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung könnte in unverhältnismäßiger Weise gegen den Grundsatz verstoßen, dass diese Aufzeichnungen die vorrangige Informationsquelle für die Ermittlung der Produktionskosten dieser Ware darstellen.

Ferner ist zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Antidumping-Grundverordnung rechtfertigen, festzustellen, dass die Organe, wenn sie der Ansicht sind, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen. Da die Vorgehensweise, die Produktionskosten der gleichartigen Ware, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei angegeben sind, bei der Berechnung des Normalwerts dieser Ware unberücksichtigt zu lassen, zu einer Ausnahmeregelung gehört, müssen die Organe, wenn die von ihnen geltend gemachte Verzerrung nicht eine unmittelbare Folge der sie hervorrufenden staatlichen Maßnahme, sondern die Folge der Auswirkungen ist, die diese Maßnahme auf den Markt haben soll, dafür Sorge tragen, dass sie die Funktionsweise des betreffenden Marktes erläutern, und die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf diesen Markt nachweisen, ohne sich dabei auf bloße Vermutungen zu stützen.

Eine Nachprüfung durch das Gericht, die sich darauf beschränkt, zu klären, ob die Gesichtspunkte, die die Unionsorgane ihren Feststellungen zugrunde legen, die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen können, greift insoweit nicht in ihr weites Ermessen im Bereich der Handelspolitik ein.

(vgl. Rn. 47-49, 59, 61-63, 76)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 80-82)