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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. März 2021 – Strafverfahren gegen B. C.

(Rechtssache C-205/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien)

Antrangssteller:

Ministerstvo na vatreshnite raboti, Glavna direktsia za borba s organiziranata prestapnost

Beschuldigte:

B. C.

Vorlagefragen

Wird Art. 10 der Richtlinie 2016/6801 durch Bezugnahme auf die ähnliche Vorschrift des Art. 9 der Verordnung 2016/6792 im nationalen Gesetz – Art. 25 Abs. 3 und Art. 25a des Zakon za ministerstvo na vatreshnite raboti [Gesetz über das Innenministerium] – wirksam umgesetzt?

Wird die in Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 sowie mit Art. 3 und Art. 8 der Charta aufgestellte Anforderung, dass eine Einschränkung der Unversehrtheit und des Schutzes personenbezogener Daten gesetzlich vorgesehen sein muss, erfüllt, wenn einander widersprechende nationale Vorschriften in Bezug auf die Zulässigkeit einer Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten für die Zwecke der polizeilichen Registrierung vorliegen?

Ist mit Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 48 der Charta ein nationales Gesetz – Art. 68 Abs. 4 des Gesetzes über das Innenministerium – vereinbar, das die Verpflichtung des Gerichts vorsieht, die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten (Aufnahme von Karteifotos, Abnahme des Fingerabdrucks und Entnahme von Proben zur Erstellung eines DNA-Profils) anzuordnen, wenn sich eine Person, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt wird, weigert, bei der Erfassung dieser personenbezogenen Daten freiwillig mitzuwirken, ohne dass das Gericht beurteilen kann, ob begründeter Verdacht besteht, dass die Person die Straftat, derer sie beschuldigt wird, begangen hat?

Ist mit Art. 10, mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 ein nationales Gesetz vereinbar – Art. 68 Abs. 1-3 des Gesetzes über das Innenministerium, das als allgemeine Regel die Aufnahme von Karteifotos, die Abnahme des Fingerabdrucks und die Entnahme von Proben zur Erstellung eines DNA-Profils für alle Personen vorsieht, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden?

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1     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).

2     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).