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Urteil des Gerichts vom 17. April 2024 – Cogebi und Cogebi/Rat

(Rechtssache T-782/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot, die in Anhang XXI der Verordnung [EU] Nr. 833/2014 aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen – Erzeugnisse aus Glimmer – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht und die Rechtsstellung der Einführer unmittelbar berührt – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Recht auf Akteneinsicht – Unternehmerische Freiheit – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cogebi (Brüssel, Belgien), Cogebi, a.s. (Tábor, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwältin H. over de Linden)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop und E. Nadbath als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Republik Estland (vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch J.-F. Brakeland, M. Carpus Carcea und L. Puccio als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 (ABl. 2022, L 259 I, S. 3) geänderten Fassung, soweit mit der Verordnung 2022/1904 der KN-Code 6814 (Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren) in die Liste der in Anhang XXI der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Güter aufgenommen wird, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen und nach Art. 3i dieser Verordnung weder unmittelbar noch mittelbar gekauft, in die Europäische Union eingeführt oder verbracht werden dürfen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Cogebi und die Cogebi, a.s. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Europäische Kommission und die Republik Estland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 35 vom 30.1.2023.