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Urteil des Gerichts vom 17. April 2024 – Insider/EUIPO Alaj (in Insajderi)

(Rechtssache T-119/231 )

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke in Insajderi – Ältere nationale Wortmarke INSAJDERI und ältere nationale Bildmarke in Insajderi Gazetë online – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 – Nichtvorlage von Beweisen – Übersetzung – Art. 7 der Delegierten Verordnung 2018/625 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Möglichkeit für die Beschwerdekammer, Beweismittel zu berücksichtigen, die erstmals ihr vorgelegt werden – Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Insider LLC (Pristina, Republik Kosovo) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Ketler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Florim Alaj (Zug, Schweiz)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Dezember 2022 (Sache R 1152/2022-5).

Tenor

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Dezember 2022 (Sache R 1152/2022-5) wird aufgehoben.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Insider LLC.

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.