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Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-796/19, HB/Europäische Kommission

(Rechtssache C-161/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, J. Estrada de Solà und B. Araujo Arce als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: HB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 (T-796/19) insoweit aufzuheben, als damit die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C(2019) 7318 final der Kommission vom 15. Oktober 2019 abgewiesen wird (Nr. 1 des Tenors) und die Kommission zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verurteilt wird (Nr. 3 des Tenors);

die Rechtssache zur Entscheidung über die Hauptsache an das Gericht zurückzuverweisen;

HB zu den Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte rechtliche Einordnung geltend gemacht: Das Gericht verkenne die Bestimmungen des Beschlusses, den die Kommission in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse im Rahmen von Verträgen erlassen habe, und mache sie unwirksam, indem es diese Maßnahmen als vertraglich einstufe und die Entscheidung darüber dem für den Vertrag zuständigen Gericht überlasse. Diese fehlerhafte rechtliche Einordnung betreffe die Rn. 62 bis 87 des angefochtenen Urteils.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte rechtliche Einordnung im Hinblick auf den Art. 1 des Beschlusses (Rn. 62 bis 73 des Urteils) und eine Verdrehung des Sachverhalts vorgetragen. Bei der Beurteilung des Art. 1 des Beschlusses, der HB für eine Unregelmäßigkeit im Vergabeverfahren verantwortlich mache, habe das Gericht den Sachverhalt verdreht und dem Art. 1 fälschlich vertragliche Natur zugesprochen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine fälschliche rechtliche Einordnung im Hinblick auf Art. 2 und 3 des Beschlusses (Rn. 74 bis 83 des Urteils) geltend gemacht. Indem die Kommission den Vertragspreis auf null Euro herabgesetzt und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert habe, habe die Kommission nicht im Rahmen des Vertrags gehandelt, sondern ihre hoheitlichen Befugnisse ausgeübt. Das Gericht liege falsch, wenn es die Bestimmungen dieser Artikel mit den Folgen einer Nichtigerklärung des Vertrags wegen List oder Zustimmungsmangel gleichsetze.

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