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Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 - DEI/Kommission

(Rechtssache T-421/09)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden - Entscheidung zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer in einer früheren Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG - Art. 86 Abs. 3 EG - Nichtigerklärung der früheren Entscheidung)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)

Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: T. Christoforou und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von Rechtsanwalt M. Marinos)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung

Tenor

Die Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der DEI.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 11 vom 16.1.2010.