Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 – DEI/Kommission
(Rechtssache T-421/09 RENV)1
(Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Vertragsfreiheit)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: T. Christoforou im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 11 vom 16.1.2010.