Language of document : ECLI:EU:T:2016:748





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2016 –
DEI/Kommission

(Rechtssache T421/09 RENV)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Vertragsfreiheit“

1.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln

(Art. 253 EG)

(vgl. Rn. 109, 110)

2.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 230 EG und 253 EG)

(vgl. Rn. 111)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Vertragsfreiheit – Beschränkungen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beschränkungen aufgrund der Wettbewerbsregeln

(Art. 6 Abs. 3 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16; Art. 86 Abs. 3 EG)

(vgl. Rn. 130-144)

4.      Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen von den Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden – Befugnisse der Kommission aufgrund ihrer Überwachungspflicht – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Art. 86 Abs. 3 EG)

(vgl. Rn. 147-162)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.