Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 - São Paolo Alpargatas/HABM - Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES)
(Rechtssache T-422/09)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: São Paolo Alpargatas SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Enrique Fischer
Anträge
Die Klägerin beantragt,
der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2009 mit allen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechtsfolgen aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Enrique Fischer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "BAHIANAS (LAS ORIGINALES)" (Anmeldung Nr. 5 024 591) für Waren der Klasse 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "havaianas" (Nr. 3 772 431), spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "havaianas" (Nr. 2 341 904) und spanische Wortmarke "HAVAIANAS" (Nr. 2 341 905), alle für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Gänzliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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