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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 - DEI /Kommission

(Rechtssache T-421/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A. E. (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 5. März 2008 erließ die Kommission die Entscheidung K(2008) 824 über die Gewährung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen für den Braunkohleabbau zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A. E. (im Folgenden: Klägerin) durch die Hellenische Republik, mit der sie festgestellt hat, dass die Hellenische Republik gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstoßen hat, indem sie der Klägerin Sonderrechte bei der Braunkohlegewinnung in Griechenland gewährte und aufrechterhielt, wodurch eine Chancenungleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf den Zugang zu Primärbrennstoffen für die Stromerzeugung entstand und PPC seine beherrschende Stellung auf dem Strommarkt für Großkunden aufrechterhalten und ausbauen konnte.

Die Klägerin focht diese Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an, die unter dem Aktenzeichen T-169/08 in das Register der Kanzlei eingetragen worden und noch anhängig ist.

Die vorliegende Klage richtet sich auf die Nichtigerklärung nach Art. 230 Abs. 4 EG der Entscheidung K(2009) 6244 der Kommission vom 4. August 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Public Power Corporation S.A. [Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A.E] durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, weil sie erstens die relevanten Märkte falsch bestimmt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass bei der Stromerzeugung andere Brennstoffe wie Erdgas, die mit der Braunkohle austauschbar seien und daher zum selben Markt gehörten, mit der abgebauten Braunkohle in Wettbewerb stünden, und zweitens die räumliche Ausdehnung des Marktes für die Versorgung mit Braunkohle in Griechenland zur Stromerzeugung falsch eingeschätzt habe, denn dieser umfasse die größere Region des Balkans.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Fehler bezüglich der Tatsachenwürdigung hinsichtlich der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, behaftet sei. Erstens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen, weil sie bei der Festlegung der Abhilfemaßnahmen rechtliche Argumente und Tatsachen, die im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren zur Entscheidung vom März 2008 vorgebracht worden seien, nicht berücksichtigt habe. Zweitens habe die Kommission zu Unrecht wichtiges neues Vorbringen der DEI zur weiteren Öffnung des Strommarktes für Großkunden mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um neue wesentliche Tatsachen handele. Drittens beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Berechnung der Braunkohlemengen, die an die Wettbewerber abgegeben werden müssten, um der angeblichen Zuwiderhandlung abzuhelfen.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Vorgaben für die Begründung nicht erfülle, sondern lediglich bestimmte von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumente zusammenfasse, ohne sie zu widerlegen. Auch der Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zur räumlichen Ausdehnung des Braunkohlemarkts erlaube es dem Adressaten der Entscheidung nicht, die abschließenden Schlussfolgerungen der Beklagten hierzu nachzuvollziehen. Schließlich begründe die angefochtene Entscheidung nicht, warum ein Prozentsatz von 40 % als notwendiger Anteil der bekannten gewinnbaren Braunkohlereserven abbaubarer Braunkohle angesehen worden sei, zu dem den Wettbewerbern der DEI Zugang gewährt werden müsse.

Schließlich macht die Klägerin mit dem vierten Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Vertragsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Soweit die Entscheidung Privatunternehmen, die künftig über Ausschreibungsverfahren Gewinnungsrechte für die Lagerstätten Drama, Elassona, Vegora und Vevi erwürben, verbiete, DEI bestimmte Mengen abgebauter Braunkohle zu verkaufen, schränke sie automatisch und auf unverhältnismäßige Weise die Vertragsfreiheit der Klägerin und privater Dritter ein. In Anbetracht der bedeutenden Entwicklungen, die die fortschreitende Öffnung des griechischen Strommarktes belegten, stellten der Ausschluss der DEI von sämtlichen Ausschreibungsverfahren für die Gewährung neuer Braunkohleabbaurechte und die ungerechtfertigte Einschränkung ihrer unternehmerischen Tätigkeit Maßnahmen dar, die nicht erforderlich seien und außer Verhältnis zur angeblichen Zuwiderhandlung stünden.

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