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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 - Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat

(Rechtssache T-423/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (Dashiqiao City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7) ihr gegenüber festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären, soweit dieser den Antidumpingzoll übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in China, beantragt, die Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China1 für nichtig zu erklären, soweit der darin festgesetzte Antidumpingzoll den übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern2 (Grundverordnung) die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die Methode, die die Kommission bei der Behandlung der Nichterstattung der Ausfuhrumsatzsteuer in der Überprüfung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, angewandt habe, gegen den Grundsatz des nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebenen gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert. Die Kommission habe, anstatt wie bei der Ausgangsuntersuchung vom Ausfuhrpreis die nicht erstattete Ausfuhrumsatzsteuer abzuziehen, den Ausfuhrpreis mit dem Normalwert auf einer Grundlage einschließlich Umsatzsteuer verglichen und sich dabei auf eine falsche Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gestützt.

Zweitens verstoße die Verordnung auch gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, da die Methode, die für die Berücksichtigung der Nichterstattung der Umsatzsteuer beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert angewandt werde, ohne triftigen Grund erheblich von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode abweiche.

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1 - ABl. L 240, S. 7.

2 - ABl. 1996, L 56, S. 1.