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Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-374/20, KM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. Juni 2021

(Rechtssache C-341/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und B. Mongin, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: KM, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021 (Siebte Kammer)‚ KM/Kommission‚ in der Rechtssache T-374/20 aufzuheben;

die Klage abzuweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.

Im ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission einen Rechtsfehler in Bezug auf die Kriterien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend. Das Gericht sei von dem Grundsatz abgewichen, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die Grundrechte nicht auf Behauptungen gestützt werden dürfe, die auf die Folgen des Rechtsakts im Einzelfall gestützt seien; die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Statuts könne nicht auf die „Unangemessenheit“ der Entscheidung des Gesetzgebers gestützt werden; das Gericht habe unter Verstoß gegen die im Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssachte C-460/18 P1 , aufgestellten Grundsätze nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die die beiden zu vergleichenden Sachverhalte kennzeichneten.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots, wonach die in den Artikeln 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts genannten Sachverhalte vergleichbar seien. Der Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht das einzige Kriterium, das die Artikel 18 und 20 des Anhangs VIII unterscheidet. Die Unterscheidung beruhe auf einer Reihe von Gesichtspunkten, deren Berücksichtigung das Gericht abgelehnt habe; das Gericht hätte den Zweck der Voraussetzung der Mindestehedauer in den Artikeln 18 und 20 des Anhangs VIII berücksichtigen müssen, was ihre Unterschiede deutlich gemacht hätte; die gleiche Schlussfolgerung gelte für die Diskriminierung aufgrund des Alters.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund schließlich rügt die Kommission einen Rechtsfehler in der Auslegung von Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte2 und mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht. Zum einen bestehe ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, wonach die Folgen des Todes des Beamten für den überlebenden Ehegatten nicht danach zu unterscheiden seien, ob die Ehe vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden ist; zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Ziels der Verhinderung von Betrügereien begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen.

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1 Urteil vom 19. Dezember 2019, HK / Kommission, ECLI:EU:C:2019:1119.

2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).