Language of document : ECLI:EU:T:2023:832

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

20. Dezember 2023(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft – Austausch vertraulicher Informationen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – ‚Hybrides‘, zeitlich gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Unparteilichkeit – Geldbußen – Grundbetrag – Umsatz – Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Begründungspflicht – Änderungsbeschluss, mit dem die Begründung ergänzt wird – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑106/17,

JPMorgan Chase & Co. mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten),

JPMorgan Chase Bank, National Association mit Sitz in Columbus, Ohio (Vereinigte Staaten),

J.P. Morgan Services LLP mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

vertreten durch B. Tormey, A. Holroyd, L. Ream, N. French, N. Frey, D. Das, D. Hunt und N. English, Solicitors, M. Lester, KC, sowie D. Piccinin und D. Heaton, Barristers,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. van Schaik, T. Baumé und M. Farley als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter A. Kornezov und E. Buttigieg (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk sowie des Richters G. Hesse,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        der Entscheidungen vom 5. Juni 2019 und vom 31. März 2021, das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen,

–        des von den Klägerinnen am 8. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Anpassungsschriftsatzes und der am 26. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Kommission zu diesem Schriftsatz,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2022,

aufgrund des Urteils vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11), und der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

A.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

1.      Zum Vorliegen einer den Klägerinnen zuzurechnenden Zuwiderhandlung (erster, zweiter und dritter Klagegrund)

[nicht wiedergegeben]

a)      Zum ersten Klagegrund, mit dem die Beteiligung von JP Morgan an den Verhaltensweisen bestritten wird, die eine Zuwiderhandlung darstellen

[nicht wiedergegeben]

1)      Zur Bestreitung der Beteiligung von JP Morgan an den in Rede stehenden Verhaltensweisen

i)      Zur Beteiligung an den Praktiken der Manipulation des Euribor

274    Die Klägerinnen machen geltend, der Händler von JP Morgan habe sich an keinem Verhalten beteiligt, das eine Manipulation des Euro Interbank Offered Rate (Euribor) oder des Euro Over-Night Index Average (EONIA) bezweckt habe. Die ihnen entgegengehaltenen Annahmen der Kommission, die im Übrigen nicht durch ihre eigenen Tatsachenfeststellungen gestützt würden, unterschieden sich völlig von den Vorwürfen, die sie gegen die anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses erhoben habe, da sich aus dem in Rede stehenden Informationsaustausch keine Aufforderung zur Manipulation des Euribor zugunsten des Händlers von JP Morgan oder von Letzterem zugunsten des Händlers der Deutschen Bank ergebe. Folglich sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerinnen zu irgendeiner Manipulation des Euribor durch das Kartell beigetragen hätten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es solche Aufforderungen gegeben habe, habe die Kommission nicht festgestellt, dass der Händler von JP Morgan solche Aufforderungen akzeptiert oder diesen Folge geleistet habe, indem er sich an seine Treasury-Abteilung gewandt hätte. Schließlich habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Händler von JP Morgan auch versucht habe, den EONIA-Zinssatz zu manipulieren.

275    Selbst wenn man sie als zutreffend erachtete, könnten die Feststellungen der Kommission allenfalls belegen, dass der Händler von JP Morgan von Informationen profitiert habe, die der Händler der Deutschen Bank über dessen Manipulation übermittelt habe. Diese Annahme, dass es eine passive Beteiligung an der Zuwiderhandlung durch stillschweigende Billigung gegeben habe, werde jedoch im angefochtenen Beschluss nicht getroffen, und jedenfalls sei dies nicht erwiesen, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Händler von JP Morgan über irgendeine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen anderen Banken informiert worden sei und an einem Treffen teilgenommen habe, bei dem eine wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen worden sei.

276    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und macht geltend, die Beweise belegten als Indizienbündel gesehen und im Kontext des Sachverhalts und des Marktes betrachtet, dass JP Morgan an allen im angefochtenen Beschluss genannten Formen der Kollusion beteiligt gewesen sei.

277    Insoweit ergibt sich aus dem Informationsaustausch zwischen dem Händler von JP Morgan einerseits und den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays andererseits, von dem festgestellt worden ist, dass er tatsächlich stattgefunden habe (siehe oben, Rn. 273), wenn man ihn im Zusammenhang mit anderen Beweisen betrachtet, dass die Kommission die Beteiligung des Händlers von JP Morgan an den Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Manipulation des Euribor zu Recht angenommen hat.

278    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen, dass die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen einzig und allein in unmittelbaren Aufforderungen zur Manipulation der Euribor-Quotierungen bestanden hätten. Wie die Kommission zu Recht geltend macht und wie oben ausgeführt worden ist, nahmen die den Klägerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen, die im 358. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind und oben in Rn. 16 wiedergegeben werden, verschiedene Formen an. Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen, dass JP Morgan an der Praxis der Manipulation des Euribor beteiligt gewesen sei, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Händler der Deutschen Bank den Händler von JP Morgan aufgefordert habe, Einfluss auf die für die Zwecke des Euribor gemeldeten Quotierungen zu nehmen, um seinen Interessen zu dienen, oder dass der Händler von JP Morgan eine ähnliche Aufforderung an den Händler der Deutschen Bank gerichtet habe, beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses, zu dem sie kommen, weil sie sich nur auf dessen 490. Erwägungsgrund stützen und die Tragweite der von der Kommission gegen sie erhobenen Beschuldigungen einschränken.

279    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck eine Vermutung der Rechtswidrigkeit dieser Teilnahme begründet, die dieses Unternehmen durch den Beweis einer offenen Distanzierung widerlegen muss, die von den anderen Kartellteilnehmern als eine solche aufgefasst werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Mai 2012, Comap/Kommission, C‑290/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:271, Rn. 74 bis 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 48).

280    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus den Beweisen, auf die sich die Kommission als Bündel von Indizien gestützt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt, dass sich der Händler von JP Morgan an Gesprächen mit den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays beteiligt hat, deren Ziel es war, die Höhe des Euribor im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen.

281    Erstens erklärte sich der Händler von JP Morgan im Rahmen des Informationsaustauschs vom 27. und 28. September 2006 dadurch, dass er auf eine Aufforderung des Händlers der Deutschen Bank, eine höhere Quotierung zu melden, antwortete, dass er bei seiner Treasury-Abteilung die Höhe ihrer Quotierung überprüfen werde (siehe oben, Rn. 98 und 107), damit einverstanden, von der Treasury-Abteilung seiner Bank eine Euribor-Quotierung im Sinne der Präferenzen des Händlers der Deutschen Bank zu erwirken.

282    Zweitens belegt der Informationsaustausch vom 8. November 2006 (siehe oben, Rn. 178 bis 181) unmissverständlich, dass der Händler von JP Morgan und der Händler der Deutschen Bank die Möglichkeit geprüft haben, die künftige Euribor-Quotierung ihrer jeweiligen Banken auf der Grundlage ihrer Präferenzen für eine niedrige Festlegung des Euribor-1M abzugleichen.

283    Drittens schlug der Händler von Barclays beim Informationsaustausch vom 25. Oktober 2006 dem Händler von JP Morgan unmissverständlich vor, nicht zu zögern, von ihm Euribor-Festlegungen im Einklang mit seinen Interessen zu verlangen, ohne dass Letzterer das Angebot abgelehnt oder sich davon auf eine andere Weise im Sinne der oben in Rn. 279 angeführten Rechtsprechung distanziert hätte. Ebenso geht aus dem Austausch vom 26. Oktober 2006 hervor, dass der Händler der Deutschen Bank dem Händler von JP Morgan vorschlug, sich an ihn zu wenden, um ihn um seinen Interessen entsprechende Euribor-1M-Quotierungen zu ersuchen. Der Händler von JP Morgan distanzierte sich von diesem Vorschlag nicht und lehnte das Angebot nur ab, weil die Höhe der Festsetzungen, die zu diesem Zeitpunkt niedrig war, seinen Interessen entsprach.

284    Viertens geht aus dem Informationsaustausch vom 27., 28. und 29. September 2006, vom 25. und 26. Oktober 2006 und vom 8. November 2006 hervor, dass die daran beteiligten Parteien beabsichtigten, sich wettbewerbswidriger Praktiken zur Manipulation des Euribor zu bedienen, indem sie zumindest die Möglichkeit prüften, die Höhe der künftigen Quotierungen ihrer jeweiligen Banken abzugleichen.

285    Fünftens geht zum einen in Bezug auf die Manipulation des Euribor zum International Monetary Market (IMM)-Termin des Monats Dezember aus dem Informationsaustausch vom 15. Dezember 2006 zwischen dem für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter und dem Händler von JP Morgan hervor, dass Letzterer zumindest einen starken Verdacht hinsichtlich dieser Manipulation und der Beteiligung der Deutschen Bank daran hatte. Beim Informationsaustausch vom 18. Dezember 2006 mit dem Händler der Deutschen Bank räumte er ein, mit der Festlegung des Euribor-3M zufrieden zu sein, wenngleich seine Handelsposition klein gewesen sei, er habe aber zumindest kein gegenteiliges Interesse gehabt (siehe oben, Rn. 211). Daraus ergibt sich, dass der Händler von JP Morgan von den auf die Manipulation des Euribor abzielenden Praktiken am 18. Dezember 2006 profitierte, indem er seine Handelsposition anpasste, was es ihm ermöglichte, Verluste zu vermeiden, obwohl er nicht aktiv an der Durchführung dieser Manipulation beteiligt war.

286    Was zum anderen die Manipulation des Euribor zum IMM-Termin des Monats März angeht, belegen die Beweise eindeutig, dass der Händler von JP Morgan von dieser Manipulation Kenntnis hatte oder zumindest einen starken Verdacht hegte (siehe oben, Rn. 258: Informationsaustausch vom 16. März 2007 zwischen dem Händler von JP Morgan und dem für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter dieser Bank). Zudem konnte die Kommission im 490. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Mitteilungen der Bank E, den Informationsaustausch vom 29. September 2006 und den Informationsaustausch vom 15. Dezember 2006 (siehe oben, Rn. 208 und 209) zwischen dem Händler von JP Morgan und dem für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter seiner Bank zu Recht feststellen, dass der Händler von JP Morgan wusste, dass der Händler der Deutschen Bank bereit und in der Lage war, die Höhe der Euribor-Referenzzinssätze zu beeinflussen. Somit ist die Annahme plausibel, dass der Händler von JP Morgan, als ihm der Händler der Deutschen Bank am 4. und 8. Januar 2007 sowie am 6. Februar 2007 Informationen über seine Handelsposition zu diesem Zeitpunkt sowie über seine Handelsstrategie übermittelte, indem er darauf hinwies, dass seine Position ein geringes Risiko aufweise, vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass diese Handelsstrategie die Vorhersagen des Händlers der Deutschen Bank über die Höhe des Euribor widerspiegelte, wie sie sich aus den Manipulationspraktiken ergeben würde, an denen sich Letzterer beteiligte.

287    Im Rahmen des Informationsaustauschs vom 16. und 19. März 2007 teilte der Händler von JP Morgan ausdrücklich mit, dass er die ihm vom Händler der Deutschen Bank übermittelten Informationen berücksichtigt und infolgedessen seine Short-Position reduziert habe und sogar eine „leichte Long-Position“ hinsichtlich der Futures für den IMM-Termin März 2007 eingegangen sei. Auf diese Weise verringerte er seine Verluste. Anschließend dankte er dem Händler der Deutschen Bank für seine Ratschläge.

288    Daraus ergibt sich, dass der Händler von JP Morgan von den Praktiken profitierte, die darauf abzielten, den Euribor zum IMM-Termin März 2007 zu senken, und von denen er Kenntnis hatte, obwohl er, wie die Klägerinnen geltend machen, gemäß den von der Kommission vorgelegten Beweisen vom Händler der Deutschen Bank nicht über die Einzelheiten dieses Plans informiert wurde und somit nicht aktiv an seiner Umsetzung beteiligt war.

289    In diesem Zusammenhang ist mit der Kommission (vgl. Erwägungsgründe 348 und 364 des angefochtenen Beschlusses) darauf hinzuweisen, dass passive Formen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Treffen, bei denen, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, eine Komplizenschaft zum Ausdruck bringen, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu begründen, da die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

290    Folglich muss das Unternehmen nach der oben in Rn. 279 angeführten Rechtsprechung, um die Vermutung der Rechtswidrigkeit einer solchen Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Treffen zu widerlegen, den Beweis für eine offene Distanzierung erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa, C‑68/12, EU:C:2013:71, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerinnen haben jedoch weder in Bezug auf die Manipulation des Zinssatzes vom 18. Dezember 2006 noch in Bezug auf die Mitteilung seiner Handelsstrategie für den IMM-Termin März 2007 durch den Händler der Deutschen Bank an den Händler von JP Morgan einen entsprechenden Beweis vorgelegt. Vielmehr passte der Händler von JP Morgan, wie oben in den Rn. 285 und 286 ausgeführt, seine Handelsstrategie an, um aus diesen Manipulationen Nutzen ziehen zu können.

291    Die Klägerinnen machen geltend, eine solche passive Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung könne ihnen nicht entgegengehalten werden, da die Verpflichtung, sich offen von einer Zuwiderhandlung zu distanzieren, nur relevant sei, sofern die Kommission nachweise, dass das Unternehmen an einem Treffen teilgenommen habe, bei dem eine wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen worden sei.

292    Angesichts der Natur der Zuwiderhandlung, die die Form eines Netzes bilateraler Kontakte zwischen den verschiedenen Akteuren annahm (vgl. Erwägungsgründe 357 und 360 des angefochtenen Beschlusses), konnte von der Kommission keine Teilnahme an einem „Treffen“ im Sinne des Vorbringens der Klägerinnen festgestellt werden. Somit konnte die Kommission zu Recht von einer passiven Form der Beteiligung der Klägerinnen an bestimmten auf die Manipulation der Zinssätze abzielenden Verhaltensweisen ausgehen, da der Händler von JP Morgan von den Praktiken der Manipulation der Zinssätze u. a. durch den Händler der Deutschen Bank, mit dem er bilaterale Kontakte unterhielt, Kenntnis hatte. Die Klägerinnen bestreiten weder die Rechtswidrigkeit solcher Praktiken der Manipulation der Zinssätze noch die Tatsache, dass der Händler von JP Morgan von der Rechtswidrigkeit dieser Praktiken Kenntnis haben musste (vgl. 360. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

293    Sechstens geht aus dem Informationsaustausch vom 27. und 28. September 2006 sowie vom 8. November 2006 hervor, dass der Händler von JP Morgan Informationen, die er von den für die Quotierungen zuständigen Mitarbeitern seiner Bank erhalten hatte, an seinen Wettbewerber weiterleitete oder sich zumindest implizit verpflichtete, dies zu tun. Indem der Händler von JP Morgan am 27. und 28. September 2006 versprach, die Höhe der Quotierung seiner Treasury-Abteilung zu „überprüfen“, wollte er nämlich die Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, welche Quotierung JP Morgan zu melden beabsichtigt, beseitigen und verpflichtete sich somit implizit, über die Kontakte, die er mit dieser Abteilung herzustellen beabsichtigte, zu berichten. Auch beim Informationsaustausch vom 8. November 2006 übermittelte der Händler von JP Morgan dem Händler der Deutschen Bank die Informationen über die Höhe der Quotierung seiner Bank, die er bei früheren Kontakten mit dem Treasury-Desk erhalten hatte.

294    Siebtens beteiligten sich die Händler von JP Morgan und der Deutschen Bank am 2. Oktober 2006, am 18. Dezember 2006 und am 19. März 2007 an einem Informationsaustausch, mit dem bezweckt wurde, das Verhalten der Kartellmitglieder zu kontrollieren oder zu überwachen, indem sie entweder die Höhe der Quotierungen der Deutschen Bank überprüften oder ihre Zufriedenheit über die Höhe des Euribor ausdrückten, von dem sie wussten oder zumindest vermuteten, dass er manipuliert worden war.

295    Schließlich geht aus den Gesprächen vom 27. und 28. September 2006, vom 26. Oktober 2006 und vom 8. November 2006 eindeutig hervor, dass die Händler der Deutschen Bank und von JP Morgan einander ihre Präferenzen in Bezug auf die Euribor-Festlegungen bzw. ihre Handelspositionen, aus denen ihre diesbezüglichen Präferenzen ableitbar waren, mitteilten, wodurch sie sicherstellen konnten, dass ihre Interessen übereinstimmten, bevor sie sich weiter abstimmten, um die Euribor-Quotierungen ihrer jeweiligen Banken im Sinne dieser Interessen zu beeinflussen.

296    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Händler von JP Morgan im Rahmen des Austauschs vom 27., 28. und 29. September 2006, vom 2., 25. und 26. Oktober 2006, vom 8. November 2006, vom 18. Dezember 2006, vom 4. und 8. Januar 2007, vom 6. Februar 2007 sowie vom 16. und 19. März 2007 an den Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Manipulation des Euribor beteiligt hat.

297    Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt.

298    Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe nicht festgestellt, dass der Händler von JP Morgan von den für die Quotierung zuständigen Personen von JP Morgan verlangt habe, die Euribor- und EONIA‑Indizes zu beeinflussen oder ihre Quotierungen an den Kontakten mit anderen Händlern auszurichten. Zudem habe die Treasury-Abteilung von JP Morgan eine Quotierung eingereicht, die nicht im Sinne des angeblichen Kartells gewesen sei.

299    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen (siehe oben, Rn. 278), dass die JP Morgan vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltensweisen nicht in der Manipulation des Euribor als solcher bestehen, sondern in einem Informationsaustausch zwischen den Händlern, der ihre Absicht zum Ausdruck bringt, die Quotierungen ihrer Banken beim Euribor-Panel im Sinne ihrer eigenen Interessen zu beeinflussen. Wie sich nämlich aus dem 113. Erwägungsgrund Buchst. a bis f, dem 358. Erwägungsgrund Buchst. a bis f und dem 392. Erwägungsgrund Buchst. a bis f des angefochtenen Beschlusses, die oben in Rn. 16 zusammengefasst worden sind, ergibt, betraf dieser Informationsaustausch die Präferenzen für eine Höhe des Euribor – manchmal verbunden mit der Mitteilung der Handelspositionen –, die Möglichkeit, die Handelspositionen und die Euribor-Quotierungen abzugleichen, ein Versprechen des beteiligten Händlers, sich an einen für die Euribor-Quotierungen zuständigen Mitarbeiter seiner Bank zu wenden, um von ihr eine Quotierung in einer bestimmten Richtung oder in einer bestimmten Höhe zu verlangen, und einen Bericht über dessen Antwort.

300    Aus dem Informationsaustausch zwischen den Händlern wird klar ersichtlich, dass es Mitteilungen über die Zinspräferenzen, die damit verbundenen Handelspositionen und ein Angebot oder eine Absicht des Händlers von JP Morgan, die Quotierung seiner Bank im Sinne der Interessen des Händlers der Deutschen Bank zu beeinflussen, oder seine Absicht und die Absicht des Händlers von Barclays, die Quotierungen ihrer jeweiligen Banken im Sinne der Interessen des Händlers von JP Morgan zu beeinflussen, gab.

301    In den Erwägungsgründen 125, 135 und 634 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission im Wesentlichen nur festgestellt, dass die Absprachen zwischen den Händlern durch eine Verständigung zwischen ihnen und den für die Quotierungen zuständigen Mitarbeitern in den Treasury-Abteilungen ihrer Banken „ergänzt“ und „durchgeführt“ worden seien und dass Letztere „von Zeit zu Zeit“ die mitgeteilten, koordinierten oder vereinbarten Euribor-Quotierungen tatsächlich gemeldet hätten. Das Vorbringen der Klägerinnen zur fehlenden Beteiligung der Treasury-Abteilung von JP Morgan an den Praktiken zur Beeinflussung des Euribor ist allenfalls für den Nachweis geeignet, dass die Treasury-Abteilung der Bank kein wettbewerbswidriges Verhalten gesetzt hat, nicht aber für den Nachweis, dass die Händler an diesem Verhalten nicht beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1991, Atochem/Kommission, T‑3/89, EU:T:1991:58, Rn. 100).

302    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls mehrere von der Kommission als Indizienbündel herangezogene Beweise plausibel erscheinen lassen, dass der Händler von JP Morgan die Gespräche mit dem Händler der Deutschen Bank über die gewünschte Höhe des Euribor zum Anlass genommen hat, um Kontakte zu den für die Quotierungen zuständigen Mitarbeitern seiner Bank herzustellen und so den kollusiven Informationsaustausch umzusetzen.

303    Der Informationsaustausch vom 27. und 28. September 2006, bei dem sich der Händler von JP Morgan damit einverstanden erklärte, von der Treasury-Abteilung seiner Bank Euribor-Quotierungen im Sinne der Präferenzen des Händlers der Deutschen Bank zu verlangen, ist im Zusammenhang mit dem Indizienbündel zu sehen, das die Mitteilungen der Bank E und den Informationsaustausch vom 28. September 2006 um 10.13 Uhr, vom 29. September 2006 und vom 8. November 2006 sowie den Informationsaustausch zwischen dem Händler von JP Morgan und dem für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter seiner Bank vom 8. Februar 2007 umfasst. Anhand dieses Indizienbündels lässt sich zum einen nachweisen, dass es Abstimmungen zwischen den betreffenden Händlern und ihren jeweiligen Treasury-Abteilungen in Bezug auf die Euribor-Quotierungen gab und dass die Händler der Ansicht waren, dass sie von der Zusammenarbeit ihrer Treasury-Abteilungen profitieren könnten, was die in ihren Interessen liegenden Quotierungen beim Euribor-Panel anlangte. Zum anderen zeigt dieses Indizienbündel, dass die Händler die Gewohnheit hatten, Informationen auszutauschen, um Euribor-Quotierungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Handelspositionen zu koordinieren, und dass der Händler von JP Morgan wusste, dass ein solches Verhalten voraussetzte, dass die Händler die Treasury-Abteilung ihrer jeweiligen Bank kontaktiert hatten (siehe oben, Rn. 73).

304    Der Informationsaustausch vom 8. Februar 2007 ist besonders aufschlussreich, weil er zeigt, dass der Händler von JP Morgan nicht zögerte, die für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter seiner Bank aufzufordern, beim Euribor-Panel Quotierungen im Sinne seiner Interessen zu melden (265. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses: siehe oben, Rn. 242), und dass der für die Quotierungen zuständige Mitarbeiter von JP Morgan für eine solche Aufforderung empfänglich war und antwortete, dass die Treasury-Abteilung „ihr Bestes tun“ werde.

305    Aufgrund dieser als Indizienbündel betrachteten Beweise ist es plausibel, dass der Händler von JP Morgan versucht hat, die Höhe der Quotierung der Treasury-Abteilung seiner Bank zu beeinflussen. Jedenfalls stimmte er ausdrücklich zu, der diesbezüglichen Aufforderung des konkurrierenden Händlers nachzukommen.

306    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, der Händler von JP Morgan habe entgegen den Ausführungen im 364. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses von keiner Manipulation der Indizes einen nennenswerten Nutzen gezogen, insbesondere nicht von der Manipulation vom 19. März 2007.

307    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen dieser Rüge nur Argumente vorbringen, die die Manipulation vom 19. März 2007 betreffen. In Bezug auf diese Manipulation räumte der Händler von JP Morgan, wie aus dem Informationsaustausch vom 16. und 19. März 2007 hervorgeht, ausdrücklich ein, dass er seine Handelsstrategie angepasst habe, indem er dem Rat des Händlers der Deutschen Bank gefolgt sei, eine Long-Position in Bezug auf die IMM-Festlegung im März einzugehen, und daraus einen Gewinn gezogen habe, auch wenn dieser nicht groß gewesen sei. Daraus ist zu schließen, dass der Händler von JP Morgan die mit seinem Wettbewerber ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung seines Marktverhaltens berücksichtigt hat. Dies ist auch in Bezug auf die Manipulation vom 18. Dezember 2006 erwiesen.

308    Was den weiteren Informationsaustausch über Preismanipulationen angeht, kann dieses Vorbringen jedenfalls höchstens belegen, dass der Informationsaustausch zwischen den Händlern keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den Markt hatte. Diese Frage ist jedoch irrelevant, wenn es um Verhaltensweisen geht, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 123 und 124). Ein solches Argument könnte sich somit gegebenenfalls als relevant erweisen, wenn die Klägerinnen dartun, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten, was im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen ist.

309    Schließlich machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerung der Kommission, dass JP Morgan versucht habe, den EONIA zu manipulieren, entbehre jeder Grundlage.

310    Insoweit ist die Kommission, wie sie einräumt, im angefochtenen Beschluss zu keinem Zeitpunkt zu dem Ergebnis gelangt, dass JP Morgan an den Praktiken der Manipulation des EONIA beteiligt gewesen sei, sondern, dass sie sich an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe, die bezweckt habe, die normale Entwicklung der Preisgestaltungselemente im Sektor der mit dem Euribor und/oder dem EONIA verknüpften Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives [EIRD]) zu verfälschen (vgl. Art. 1 des angefochtenen Beschlusses). Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe die Absicht des Händlers von JP Morgan, den EONIA zu manipulieren, nicht nachgewiesen, geht daher ins Leere.

311    Außerdem ist festzustellen, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung, wie sie im angefochtenen Beschluss definiert wird, nicht nur in der Manipulation der Referenzindizes bestand, sondern auch im Austausch sensibler Informationen über Transaktionen, die u. a. mit dem EONIA in Verbindung standen. Die Klägerinnen machen lediglich das Vorliegen einer Segmentierung des Marktes für auf dem Euribor beruhende Derivate und für auf dem EONIA beruhende Derivate geltend, ohne diese Behauptung jedoch durch irgendeinen Beweis zu untermauern. Jedenfalls kann das bloße Fehlen von unmittelbaren oder mittelbaren „automatischen“ Auswirkungen der Fluktuationen des Euribor auf den EONIA, das von den Klägerinnen geltend gemacht wird, selbst wenn es erwiesen wäre, nicht belegen, dass die an den Euribor gebundenen EIRD-Kontrakte und die an den EONIA gebundenen EIRD-Kontrakte nicht zum selben EIRD-Markt gehören. Die Kommission war daher berechtigt, von einer Beteiligung von JP Morgan an der Zuwiderhandlung auszugehen, die bezweckte, die normale Entwicklung der Preisgestaltungselemente im Sektor der mit dem Euribor und/oder dem EONIA verknüpften EIRD zu verfälschen, obwohl sie nicht festgestellt hat, dass JP Morgan an den auf die Manipulation des EONIA abzielenden Praktiken beteiligt gewesen sei.

312    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vorbehaltlich der Prüfung des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 308) die Rügen der Klägerinnen, mit denen dargetan werden soll, dass JP Morgan nicht an den Praktiken der Manipulation des Euribor beteiligt gewesen sei, als unbegründet zurückzuweisen sind.

[nicht wiedergegeben]

2.      Zu der von der Kommission vorgenommenen Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung (vierter Klagegrund)

[nicht wiedergegeben]

a)      Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen von dem von anderen Parteien beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten gewusst hätten oder dass sie es vernünftigerweise hätten vorhersehen können

475    Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Händler von JP Morgan vom rechtswidrigen Verhalten, das von den anderen Unternehmen beabsichtigt oder an den Tag gelegt worden sei, um die Festlegung des Euribor zu manipulieren, gewusst habe oder dass er es vernünftigerweise habe vorhersehen können. Sie machen insbesondere geltend, weder die JP Morgan betreffende Begründung in den Erwägungsgründen 478 bis 482 des angefochtenen Beschlusses noch die alle Banken betreffende Begründung in den Erwägungsgründen 458 bis 465 dieses Beschlusses könnten belegen, dass JP Morgan von der allgemeinen Tragweite und den wesentlichen Merkmalen des gesamten Kartells Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Schließlich machen die Klägerinnen unter Berufung auf die Rechtsprechung geltend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Kenntnis die speziellen Laufzeiten und Richtungen betreffen müsse, die die betreffenden Parteien manipulieren wollten. Der angefochtene Beschluss erfülle dieses Kriterium jedoch nicht.

476    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

477    Zu den alle Banken betreffenden Gründen ist festzustellen, dass diese auf der in Rn. 457 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung beruhen, dass die am wettbewerbswidrigen Austausch beteiligten Händler qualifizierte Fachleute seien, die Kenntnis von der allgemeinen Tragweite und den wesentlichen Merkmalen des Kartells gehabt hätten oder hätten haben müssen.

478    In diesem Zusammenhang hat die Kommission erstens im 458. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf den sehr spezifischen Kontext verwiesen, in dem die Händler tätig seien und der durch einen bilateralen Informationsaustausch gekennzeichnet sei, der registriert und kontrolliert werde und bei dem die Händler, die einander regelmäßig gegenseitig und immer für die gleiche Art von Geschäften kontaktierten, eine verschlüsselte Sprache verwendeten. Zweitens hat sie im 459. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass die am Informationsaustausch beteiligten Händler gewusst hätten, dass die Händler anderer Banken bereit gewesen seien, sich an der gleichen Art von Kartellverhalten betreffend Preisgestaltungselemente und andere EIRD-Handelsbedingungen zu beteiligen. Drittens hat sie in den Erwägungsgründen 460 und 461 des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht, die Beweise zeigten, es sei gemeinhin bekannt, dass das Verfahren zur Festlegung des Euribor deklaratorisch sei und folglich über Quotierungen der Panel-Banken beeinflusst werden könne. Nach Ansicht der Kommission konnten die an den kollusiven Verhaltensweisen beteiligten Händler nicht in Unkenntnis darüber sein, dass die potenziellen Auswirkungen auf den Referenzzinssatz im Verhältnis zur Anzahl der beteiligten Banken steigen würden, wenn mehr Banken ihre Quotierungen am selben Tag und für dieselbe Laufzeit des Euribor änderten. Viertens hat sie im 463. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgehoben, dass jede der in Rede stehenden Banken seit mehreren Jahren auf dem betreffenden Markt tätig gewesen sei und sich die Händler nicht überrascht gezeigt hätten, als sie gebeten worden seien, ihr Verhalten untereinander abzustimmen. Aus dem Zusammenwirken dieser Elemente hat sie in den Erwägungsgründen 462 und 464 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen abgeleitet, dass die am bilateralen Informationsaustausch beteiligten Händler gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass vermutlich mehrere Banken an den geheimen Absprachen beteiligt seien, auch wenn ihnen diese Information nicht ausdrücklich mitgeteilt worden war. Im 465. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission darüber hinaus hervorgehoben, dass die Gespräche der Händler akribisch dokumentiert und streng beaufsichtigt worden seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Leitung von den wesentlichen Merkmalen des Kartellplans und der Beteiligung ihrer Arbeitnehmer an diesem Plan gewusst habe oder hätte wissen müssen. Zudem müsse sie die Vorkehrungen berücksichtigen, die von den Händlern getroffen worden seien, um ihre Absprachen geheim zu halten.

479    Was die JP Morgan betreffenden Gründe angeht, hat die Kommission erstens im 478. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass einige Hinweise in dem Informationsaustausch, an dem der Händler von JP Morgan beteiligt gewesen sei, darauf hindeuteten, dass er gewusst habe, dass die Informationen über künftige Zinspräferenzen für bestimmte Laufzeiten des Euribor, die er mit dem Händler der Deutschen Bank geteilt habe, von diesem wahrscheinlich an seine Kontakte in anderen Banken weitergegeben würden. Zweitens hat sie in den Erwägungsgründen 479 und 480 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Händler von JP Morgan von der engen Beziehung des Händlers der Deutschen Bank zum Händler von Barclays gewusst habe. Drittens hat die Kommission im 481. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zum einen darauf hingewiesen, dass der Händler von Barclays dem Händler von JP Morgan bereits angeboten habe, Quotierungen in jeglicher von ihm gewünschter Höhe für die Euribor-Festlegung einzureichen (Informationsaustausch vom 25. Oktober 2006), und zum anderen, dass in Anbetracht des Umstands, dass der Händler von JP Morgan von der sehr engen Handelsbeziehung zwischen den Händlern von Barclays und der Deutschen Bank gewusst habe, er in der Lage gewesen sei, vorherzusehen, dass Personen in anderen Banken, einschließlich des Händlers von Barclays, an diesen Absprachen beteiligt sein würden, wenn er mit dem Händler der Deutschen Bank Informationen über Präferenzen für die künftige Festsetzung des Euribor austauschte. Viertens hat die Kommission im 482. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwei indirekte Hinweise hervorgehoben (Informationsaustausch vom 10. Oktober 2006 zwischen dem Händler von Barclays und dem Händler der Deutschen Bank und vom 8. November 2006 zwischen dem letztgenannten Händler und dem Händler von JP Morgan), die die Beteiligung des Händlers von JP Morgan an dem kollusiven Austausch bestätigt hätten und die es „noch weniger wahrscheinlich“ machten, dass JP Morgan keine Kenntnis gehabt habe oder nicht habe vorhersehen können, dass an der Absprache über die Euribor-Quotierungen neben der Deutschen Bank auch andere Banken beteiligt gewesen seien.

480    Zunächst ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach davon auszugehen sei, dass sich JP Morgan über ihre Kontakte mit der Deutschen Bank an allen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, beteiligt habe und dass dieser Umstand genüge, um sie für all diese Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen.

481    Die JP Morgan zur Last gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen haben im Rahmen bilateraler Gespräche stattgefunden. Daher kann der Umstand, dass die Gespräche, an denen JP Morgan mit der Deutschen Bank teilgenommen hat, zu bestimmten, in den Erwägungsgründen 113, 358 und 392 des angefochtenen Beschlusses genannten allgemeinen Kategorien gehört haben, als solcher nicht genügen, um sie für das in diese Kategorien fallende rechtswidrige Verhalten der Banken zur Verantwortung zu ziehen, zu denen sie keine direkten Kontakte unterhalten hat. Entsprechend der oben in Rn. 442 angeführten Rechtsprechung hatte die Kommission nachzuweisen, dass JP Morgan von diesem von den anderen Banken beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte.

482    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die Schlussfolgerung der Kommission im angefochtenen Beschluss, dass JP Morgan von den Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung desselben Ziels beabsichtigt oder an den Tag gelegt hätten, Kenntnis gehabt habe, nur insofern konkret beanstanden, als es um die Verhaltensweisen geht, die auf die Manipulation der Euribor-Festlegung abzielen.

483    Sie machen lediglich geltend, dass es „noch weniger Anhaltspunkte [gibt], um mit hinreichender Genauigkeit festzustellen, dass [der Händler von JP Morgan] vom Verhalten der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, von ihrem gemeinsamen Plan oder den wesentlichen Merkmalen des Kartells Kenntnis hatte“. Selbst wenn die Klägerinnen mit diesem Vorbringen bestreiten wollten, dass der Händler von JP Morgan wusste, dass die Verhaltensweisen, die sich nicht auf die Manipulationen des Euribor bezogen, Teil eines Gesamtplans waren, haben sie nichts Konkretes in diesem Sinne vorgetragen, insbesondere nicht zu dem Umstand, dass der Händler von JP Morgan angeblich keine Kenntnis von der Beteiligung der anderen Banken an anderen Praktiken als den Manipulationen des Euribor hatte.

484    Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, mit dem sie bestreiten, dass JP Morgan Kenntnis von den Verhaltensweisen hatte, die auf die Manipulation der von den anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung desselben Ziels beabsichtigten oder an den Tag gelegten Euribor-Festlegungen abzielten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich oben aus den Rn. 277 bis 312 ergibt, die unmittelbare Beteiligung von JP Morgan an den Praktiken zur Beeinflussung der Quotierungen beim Euribor-Panel zwecks Manipulation des Euribor von der Kommission in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen dem Händler von JP Morgan und den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays festgestellt worden ist, der am 27., 28. und 29. September 2006, am 2., 25. und 26. Oktober 2006, am 8. November 2006, am 18. Dezember 2006, am 4. und 8. Januar 2007, am 6. Februar 2007 und am 16. und 19. März 2007 stattfand. Dieser Informationsaustausch betraf die verschiedenen Fälle der Festlegung des Euribor.

485    Die Klägerinnen bestreiten im Wesentlichen, dass der Händler von JP Morgan gewusst habe oder vernünftigerweise habe vorhersehen können, dass dieser Austausch Teil eines „Gesamtplans“ gewesen sei, der über den Rahmen des bilateralen Austauschs hinausgegangen sei und andere Banken einbezogen habe.

486    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen insbesondere im 459. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf JP Morgan über keine unmittelbaren Beweise verfügt, die belegen, dass der Händler von JP Morgan aufgrund seiner bilateralen Kontakte mit den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays davon Kenntnis erlangt hat, dass die Verhaltensweisen, an denen er mit diesen Händlern beteiligt war, Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren, an der andere Banken beteiligt waren. Der Händler der Deutschen Bank oder der Händler von Barclays hat dem Händler von JP Morgan nämlich zu keinem Zeitpunkt die Beteiligung anderer Banken an den kollusiven Verhaltensweisen mitgeteilt.

487    Es ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass der Händler von JP Morgan angesichts des Umstands, dass er sowohl mit dem Händler der Deutschen Bank als auch mit dem Händler von Barclays über die Möglichkeiten, die Quotierungen ihrer jeweiligen Banken zu beeinflussen, Informationen austauschte, wusste, dass zumindest zwei Banken an den Praktiken der Manipulation der Zinssätze beteiligt waren. Dieser Umstand allein reicht zwar nicht aus, um nachzuweisen, dass der Händler von JP Morgan wusste, dass sein Informationsaustausch mit diesen Händlern über den bilateralen Rahmen hinausging und dass er dadurch an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit anderen Banken beteiligt war. Die Klägerinnen machen unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Recht geltend, dass der Umstand, dass der Händler von JP Morgan bilaterale – und sogar parallel – Kontakte zu den beiden Händlern unterhalten habe, nicht für den Nachweis ausreiche, dass er Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen gehabt habe, die die anderen Kartellmitglieder zur Verfolgung dieser Ziele beabsichtigt oder an den Tag gelegt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 86).

488    Diese Tatsache und die in den Erwägungsgründen 478 bis 482 und 457 bis 464 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beweise stellen bei einer Gesamtwürdigung als Indizienbündel jedoch ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise dar, die belegen können, dass der Händler von JP Morgan vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass der oben in Rn. 484 genannte Austausch Teil eines „Gesamtplans“ war, an dem andere Banken beteiligt waren.

489    Aus dem insoweit von der Kommission in den Erwägungsgründen 479 und 481 des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Beweismaterial geht eindeutig hervor, dass der Händler von JP Morgan von den engen beruflichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays Kenntnis hatte, was die Klägerinnen im Wesentlichen einräumen. Diese Feststellung wird durch den von den Klägerinnen ins Treffen geführten Informationsaustausch vom 28. September 2006 zwischen dem Händler der Deutschen Bank und dem Händler von Barclays (vgl. 480. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) nicht in Frage gestellt, selbst wenn man der Auslegung der Klägerinnen folgt, dass er belege, dass sich diese Händler bemüht hätten, ihre rechtswidrigen Handlungen zu verschleiern.

490    Angesichts dieser Umstände und im Licht der Tatsache, dass der Händler von JP Morgan aufgrund seiner bilateralen Kontakte mit ihnen wusste, dass die Händler der Deutschen Bank und von Barclays an Verhaltensweisen beteiligt waren, die darauf abzielten, die Quotierungen beim Euribor-Panel zu beeinflussen, um die Zinssätze zu manipulieren, konnte er vernünftigerweise vorhersehen, dass die Informationen über künftige Euribor-Quotierungen, die er mit dem Händler der Deutschen Bank austauschte, von diesem Händler mit dem Händler von Barclays geteilt wurden.

491    Zweitens hatte der Händler von JP Morgan auch Kenntnis von der Beteiligung der anderen Banken an solchen Praktiken der Manipulation der Zinssätze oder konnte sie vernünftigerweise vorhersehen. Die Kommission bezieht sich insoweit im 478. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf den Informationsaustausch vom 15. Dezember 2006, bei dem der Händler von JP Morgan seinem für die Quotierungen zuständigen Mitarbeiter anvertraute, dass einige Banken, darunter die Deutsche Bank, es als ein „Spiel“ ansahen, die Euribor-3M-Festlegungen am 18. Dezember 2006 durch Manipulationen nach oben zu treiben (siehe oben, Rn. 207 bis 209). Ebenfalls zu Recht beruft sich die Kommission im 482. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf den Informationsaustausch vom 8. November 2006, der für sie einen „indirekten Hinweis“ darstellt. Im Licht des Informationsaustauschs vom 15. Dezember 2006, bei dem der Händler von JP Morgan ausführte, dass andere „Fellows“ bei dem „Spiel“ der Banken mitmachten, das darin bestehe, „die Festlegungen in die Höhe zu treiben“ (siehe oben, Rn. 208), ist der Informationsaustausch vom 8. November 2006 dahin auszulegen, dass der Händler von JP Morgan der Ansicht war, dass die für Quotierungen zuständigen Mitarbeiter in anderen Banken als der Deutschen Bank eher bereit waren, den Präferenzen der Händler in Bezug auf künftige Euribor-Quotierungen zu folgen. Schließlich geht aus dem Austausch vom 16. März 2007 zwischen dem Händler von JP Morgan und dem für die Quotierungen seiner Bank zuständigen Mitarbeiter hervor, dass dieser Händler Kenntnis davon hatte, dass im März 2007 versucht wurde, die Euribor-3M-Festlegung zu manipulieren, oder dass er diese Manipulationen zumindest vermutete, was auch seine Kenntnis von dem Umstand belegt, dass andere auf dem EIRD-Markt tätige Banken solche Praktiken ausübten (siehe oben, Rn. 258).

492    Wenn man diesen Informationsaustausch im Licht der von der Kommission im 487. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Mitteilungen der Bank E prüft, aus denen hervorgeht, dass der Händler von JP Morgan die Angewohnheit hatte, mit anderen konkurrierenden Händlern als dem Händler der Deutschen Bank Informationen auszutauschen, um die Euribor-Quotierungen entsprechend ihren jeweiligen Handelspositionen zu koordinieren (siehe oben, Rn. 73 und 75), lässt dieser Austausch darauf schließen, dass der Händler von JP Morgan zumindest vernünftigerweise hätte vorhersehen können, dass andere Banken als die, mit denen er Kontakte unterhielt, an den Verhaltensweisen zur Manipulation des Euribor beteiligt waren.

493    Drittens sind auch mehrere Erwägungen, die die Kommission zu allen Adressaten des angefochtenen Beschlusses angestellt hat (siehe oben, Rn. 478), als Bestandteile eines Indizienbündels relevant.

494    Zum einen hat die Kommission im 460. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, es sei unter den Marktteilnehmern „gemeinhin bekannt“, dass das Verfahren zur Festlegung der Referenzzinssätze deklaratorisch sei und dass die Quotierungen folglich von den Panel-Banken je nach ihren Interessen zum Zeitpunkt der Einreichung verschoben werden könnten (vgl. auch 406. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).

495    Um diese Erwägungen zu bestreiten, verweisen die Klägerinnen auf eine Erklärung des Händlers von JP Morgan in seiner der Klageschrift beigefügten Aussage, wonach seine Wahrnehmung des Prozesses der Einreichungen zum Euribor-Panel eine andere gewesen sei; er habe nämlich nicht geglaubt, dass bei den Quotierungen die Interessen der Panel-Banken berücksichtigt worden seien.

496    Wie oben aus Rn. 60 hervorgeht, haben die Erklärungen des Händlers von JP Morgan eine geringe Beweiskraft. Da die Klägerinnen keine weiteren Argumente oder Beweise vorgebracht haben, ist festzustellen, dass sie nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission zu Unrecht angenommen hat, es sei unter den Marktteilnehmern gemeinhin bekannt, dass die Quotierungen der Banken beim Euribor-Panel deklaratorisch seien, während sich die Kommission insoweit auf interne Dokumente der an der Zuwiderhandlung beteiligten Banken, insbesondere solche aus den Nachprüfungen, gestützt hat (vgl. Fn. 521 des angefochtenen Beschlusses).

497    Zum anderen hat die Kommission in den Erwägungsgründen 461 und 462 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Händler nicht darüber in Unkenntnis hätten sein können, dass die potenziellen Auswirkungen auf den Referenzzinssatz im Verhältnis zur Anzahl der beteiligten Banken steigen würden, wenn mehr Banken ihre Quotierungen am selben Tag und für dieselbe Laufzeit des Euribor änderten, so dass der Erfolgsgrad der kollusiven Verhaltensweisen zu einem großen Teil von der Beteiligung zusätzlicher Banken abhängig gewesen sei. Auch aus diesem Grund hätten einige der Gespräche zwischen den Händlern, wie diejenigen, an denen der Händler von JP Morgan im Januar und Februar 2007 mit dem Händler der Deutschen Bank teilgenommen habe, eine gewisse Zeit vor den von den Manipulationen erfassten Festlegungen stattgefunden, um es den Händlern zu ermöglichen, ihre Handelspositionen abzugleichen oder anzupassen.

498    Daraus folgt, dass ein wichtiger und qualifizierter Marktteilnehmer wie der Händler von JP Morgan (vgl. in diesem Sinne im Wesentlichen Erwägungsgründe 457 und 463 des angefochtenen Beschlusses) in der Lage war, aus den oben in den Rn. 494 und 497 angeführten Umständen abzuleiten, dass die von ihm und den Händlern der Deutschen Bank und von Barclays beabsichtigten Manipulationen des Euribor mehr Aussicht auf Erfolg hatten, wenn mehrere Banken beteiligt waren, auch wenn er von diesen Händlern nicht ausdrücklich über die Beteiligung konkreter anderer Banken informiert worden war.

499    In diesem Zusammenhang ist zugleich das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine besondere Kenntnis des Händlers von JP Morgan vom Plan der anderen Banken und insbesondere von den Laufzeiten des betreffenden Zinssatzes und der Richtung der geplanten Manipulationen nachzuweisen. Wie sich aus der oben in Rn. 445 angeführten Rechtsprechung ergibt, muss die Kommission nur nachweisen, dass das betreffende Unternehmen die allgemeine Tragweite und die wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells kannte oder vernünftigerweise vorhersehen konnte. Im vorliegenden Fall kannte der Händler von JP Morgan die wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells, das darauf abzielte, die im Rahmen von EIRD-Kontrakten geschuldeten Cashflows durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Händler zu beeinflussen, die darauf abzielten, die Quotierungen ihrer jeweiligen Banken beim Euribor-Panel zu beeinflussen, um den Euribor nach ihren Interessen zu manipulieren.

500    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), auf das sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang berufen, nicht in Frage gestellt. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich von dem der vorliegenden Rechtssache, da die Kommission in jener Rechtssache den Klägerinnen die Rolle von Kartellgehilfinnen im Sinne des Urteils vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission (T‑99/04, EU:T:2008:256), und nicht die von Kartellmitgliedern wie im vorliegenden Fall JP Morgan zugeschrieben hat. Außerdem war in jener Rechtssache die Kenntnis der Klägerinnen von den gemeinsamen Zielen der Parteien einer Kartellvereinbarung anhand eines einzigen Gesprächs mit begrenztem Inhalt festgestellt worden. Im speziellen Kontext der Beurteilung der Dauer der von den Klägerinnen in jener Rechtssache begangenen Zuwiderhandlung als Kartellgehilfinnen und insbesondere des fortgesetzten Charakters einer solchen Zuwiderhandlung hat das Gericht in Rn. 228 seines Urteils vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), auf das sich die Klägerinnen berufen, die von der Kommission herangezogenen Beweise betreffend die Laufzeiten von Zinssätzen oder die Richtungen von Manipulationen, von denen die Klägerinnen in jener Rechtssache Kenntnis hatten, zurückgewiesen. Das auf eine Analogie zu diesem Urteil gestützte Vorbringen der Klägerinnen kann daher keinen Erfolg haben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift keine Rüge erhoben haben, mit der sie den fortgesetzten Charakter der im vorliegenden Fall von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung in Abrede stellen.

501    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beweise bei einer Gesamtwürdigung als Indizienbündel den Nachweis ermöglichen, dass der Händler von JP Morgan vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass der oben in Rn. 484 genannte Informationsaustausch über den bilateralen Rahmen hinausging und Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung war, an der andere Banken beteiligt waren und die bezweckte, die im Rahmen von EIRD-Kontrakten geschuldeten Cashflows durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Manipulation des Euribor zu verändern, und dass er bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Der zweite Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

B.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses und zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

[nicht wiedergegeben]

1.      Zum Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße

[nicht wiedergegeben]

704    Im vorliegenden Fall sind bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße zur Ahndung des rechtswidrigen Verhaltens von JP Morgan, wie es sich aus der Prüfung der ersten fünf Klagegründe ergibt, die folgenden Umstände zu berücksichtigen.

705    Als Erstes ist zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Folgendes festzustellen.

706    Erstens erweist es sich als angebracht, eine Methode zu verwenden, mit der – ebenso wie mit der im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten – in einem ersten Schritt ein Grundbetrag ermittelt wird, der dann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles angepasst werden kann.

707    Was zunächst den Umsatz als Ausgangswert betrifft, sind als Ersatzwert die reduzierten Bareinnahmen zu berücksichtigen. Wie sich nämlich aus der Prüfung des dritten Teils des sechsten Klagegrundes ergibt, kann der Wert der reduzierten Bareinnahmen im vorliegenden Fall eine geeignete Ausgangsbasis für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße liefern, da dieser Wert die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des Unternehmens bei der Zuwiderhandlung widerspiegelt.

708    Insoweit ist zwar im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 657) festgestellt worden, dass bei der Ermittlung der Bareinnahmen durch die Banken in bestimmten Fällen unterschiedliche Ansätze verfolgt wurden. Wie jedoch oben aus Rn. 671 hervorgeht, ergibt sich aus diesen Unterschieden kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

709    Außerdem ist das Gericht der Auffassung, dass eine andere Methode zur Berechnung der Bareinnahmen, wie beispielsweise u. a. die Methode, die von einigen Banken zur Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 12. Oktober 2012 angewandt wurde, zur Feststellung der Bareinnahmen nicht besser geeignet wäre. Eine Methode, die den Ausschluss der festen Elemente von Kontrakten mit festen und variablen Elementen, den Ausschluss „exotischer“ Produkte oder die Anwendung einer monatlichen und nicht täglichen Aufrechnung voraussetzt, ist nicht besser geeignet, um im vorliegenden Fall den Umsatz auf den von der geahndeten Zuwiderhandlung betroffenen Märkten zu bestimmen und so das tatsächliche und wirtschaftliche Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie den Stellenwert der Unternehmen bei dieser Zuwiderhandlung angemessen widerzuspiegeln. Was erstens EIRD-Kontrakte betrifft, die sowohl über feste als auch über variable Elemente verfügen, spiegelt der Cashflow nämlich, wie oben aus Rn. 39 hervorgeht, die Differenz zwischen dem festen und dem variablen Zinssatz zum Festlegungszeitpunkt wider. Das Gericht ist der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, insbesondere Cashflows auszuschließen, die sich aus einem der beiden Elemente solcher EIRD ergeben. Zweitens ist es nicht gerechtfertigt, „exotische“ Produkte bei der Berechnung der Bareinnahmen auszuschließen, obwohl diese ebenfalls Teil des relevanten EIRD-Markts sind. Während die tägliche Aufrechnung die Marktnorm ist, gibt es drittens im vorliegenden Fall keinen besonderen Umstand, der es rechtfertigt, davon abzuweichen.

710    In Anbetracht dieser Umstände beschließt das Gericht, im Rahmen der Festsetzung des Betrags der Geldbuße den von der Kommission im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Wert der Bareinnahmen von JP Morgan zu berücksichtigen.

711    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Heranziehung allein der Bareinnahmen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Geldbuße zur Verhängung einer allzu abschreckenden Geldbuße führen würde. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass es erforderlich ist, diese Bareinnahmen durch Anwendung eines Abzinsungsfaktors zu verringern.

712    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission einen einheitlichen Abzinsungsfaktor von 98,849 % angewandt.

713    Zur Bestimmung dieses Abzinsungsfaktors ist festzustellen, dass er das Ergebnis eines komplexen Vorgangs ist, der mehreren Gesichtspunkten Rechnung trägt, u. a. der Aufrechnung, die beim Handel mit Derivaten im Allgemeinen üblich ist, sowie den Besonderheiten der Aufrechnung mit diesen Produkten, insbesondere mit EIRD. Es handelt sich also um eine Annäherung an einen rechnerisch ermittelten Wert. Somit gibt es per definitionem nicht nur einen einzigen möglichen Abzinsungsfaktor.

714    Die Klägerinnen schlagen einen alternativen Abzinsungsfaktor von 99,91 % vor, ohne jedoch die Gründe anzugeben, weshalb ein in dieser Höhe festgesetzter Abzinsungsfaktor angemessener sein sollte als der von der Kommission gewählte. Sie beschränken sich auf das Vorbringen, dass die Anwendung des Allocated Franchise Revenue (AFR)-Werts der EIRD im maßgeblichen Zeitraum einen „angemessenen“ Abzinsungsfaktor von 99,91 % „nahelegen“ würde. Wie oben in den Rn. 588 bis 593 ausgeführt worden ist, kann dem von den Klägerinnen im vorliegenden Fall vorgeschlagenen Ansatz zur Berechnung eines Ersatzwerts für den Umsatz, der auf dem AFR-Wert beruht, nicht der Vorzug gegeben werden, da er nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung besser widerzuspiegeln als der Ansatz der Kommission, der auf reduzierte Bareinnahmen abstellt.

715    Jedenfalls ist das Gericht der Auffassung, dass die Anwendung eines solchen besonders bzw. sogar übermäßig hohen alternativen Abzinsungsfaktors die Gefahr mit sich brächte, die Sanktion auszuhöhlen, indem sie unerheblich gemacht und damit das Erfordernis beeinträchtigt würde, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen. Die Anwendung dieses von den Klägerinnen befürworteten alternativen Abzinsungsfaktors von 99,91 % würde daher zur Verhängung einer Geldbuße führen, die weder die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung noch das jeweilige Gewicht von JP Morgan bei der Zuwiderhandlung widerspiegelt.

716    In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, auf die Bareinnahmen von JP Morgan sei ein anderer Ermäßigungssatz anzuwenden, um deren Gewicht auf dem Markt widerzuspiegeln. Sie schlagen jedoch keinen anderen Zinssatz vor, der angemessener wäre und gleichzeitig die Verhängung einer Geldbuße erlauben würde, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht von JP Morgan bei der Zuwiderhandlung widerspiegeln würde, indem die abschreckende Wirkung der Geldbuße sichergestellt würde.

717    Jedenfalls ist zum einen zwischen den Parteien unstreitig, dass der Abzinsungsfaktor mindestens 98,849 % beträgt. Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass die Festsetzung einer Geldbuße im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kein streng mathematischer Vorgang ist.

718    Was zweitens die Schwere der Zuwiderhandlung anlangt, hält es das Gericht für angemessen, die Art der Zuwiderhandlung, ihren räumlichen Umfang sowie die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis zu berücksichtigen.

719    Zur Art der Zuwiderhandlung ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen, soweit sie die für die Bestimmung der EIRD-Preise maßgeblichen Faktoren betrafen, ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehören. Zudem ist hervorzuheben, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen insofern besonders schwerwiegend und schädlich sind, als sie nicht nur den Wettbewerb auf dem EIRD-Markt verfälschen, sondern auch, allgemeiner, das Vertrauen in das Bankensystem und die Finanzmärkte insgesamt sowie ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können.

720    Denn wie die Kommission im 721. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass dies von den Klägerinnen bestritten worden wäre, gelten die betreffenden Referenzwerte, die in der Preisgestaltung der EIRD zum Ausdruck kommen, für alle Teilnehmer am EIRD-Markt. Da diese Zinssätze auf dem Euro basieren, sind sie zudem von entscheidender Bedeutung für die Harmonisierung der finanziellen Bedingungen im Binnenmarkt und für das Bankgeschäft in den Mitgliedstaaten.

721    Was den räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung angeht, erstreckte sich das Kartell, wie aus den Erwägungsgründen 47 und 721 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, zumindest auf den gesamten EWR, so dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen Auswirkungen auf die Banktätigkeiten in allen Mitgliedstaaten haben konnten.

722    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Indizienbündel, über das das Gericht verfügt, zumindest die Tatsache plausibel macht, dass der Händler von JP Morgan die mit dem Händler von Barclays am 27. und 28. September 2006 vereinbarten rechtswidrigen Verhaltensweisen umgesetzt hat, indem er Kontakte zu den für die Quotierungen zuständigen Mitarbeitern seiner Bank hergestellt hat (siehe oben, Rn. 281 und 302 bis 305).

723    Drittens ist auf die Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung, wie sie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, abzustellen, da diese von den Klägerinnen nicht bestritten und von der oben in Rn. 317 getroffenen Schlussfolgerung zur Beteiligung von JP Morgan an den rechtswidrigen Verhaltensweisen, die die in Rede stehende einheitliche Zuwiderhandlung darstellen, nicht berührt wird.

724    Als Zweites stellt das Gericht zu den mildernden Umständen fest, dass JP Morgan bei der Zuwiderhandlung eine weniger bedeutsame Rolle gespielt hat als die Hauptakteure, insbesondere die Bank D und die Bank A. Auch waren die Kontakte, an denen der Händler von JP Morgan beteiligt war, weniger intensiv als die der Hauptakteure.

725    Wie jedoch oben in Rn. 696 ausgeführt, ist der Informationsaustausch, an dem JP Morgan beteiligt war, gleichwohl durch besondere Häufigkeit und Regelmäßigkeit gekennzeichnet. Die oben in Rn. 153 getroffene Schlussfolgerung zur Tragweite eines Informationsaustauschs, der den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss entgegengehalten wurde, nämlich des Informationsaustauschs vom 10. Oktober 2006, ändert nichts an der Richtigkeit dieser Feststellung.

726    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung von JP Morgan an den rechtswidrigen Verhaltensweisen vorsätzlich war und dass die Klägerinnen nicht geltend gemacht haben, dass ihnen im vorliegenden Fall der mildernde Umstand der Fahrlässigkeit zugebilligt werden müsste. Außerdem waren die Klägerinnen, wenn auch passiv, an einer nicht unerheblichen Zahl wettbewerbswidriger Kontakte beteiligt – ohne jemals Vorbehalte oder Widerspruch zu äußern –, indem sie an einem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch teilnahmen. Damit haben die Klägerinnen ihren Wettbewerbern den Eindruck vermittelt, dass sie sich an dem streitigen Kartell beteiligten, und somit zu dessen Förderung beigetragen. Darüber hinaus sind die in Rede stehenden Verhaltensweisen, wie sich oben aus Rn. 719 ergibt, besonders schwerwiegend. Folglich können sich die mildernden Umstände der im Vergleich zu den Hauptakteuren geringeren Intensität der Beteiligung von JP Morgan an der Zuwiderhandlung und der weniger bedeutsamen Rolle, die sie dabei spielte, auf den Endbetrag der Geldbuße nur geringfügig auswirken.

727    Als Drittes trägt der vom Gericht festgesetzte Betrag der Geldbuße der Notwendigkeit gebührend Rechnung, gegen JP Morgan eine Geldbuße in abschreckender Höhe zu verhängen.

728    Nach alledem hält es das Gericht im Hinblick auf den Grundsatz der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles für geboten, die Geldbuße auf 337 196 000 Euro festzusetzen, für die die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association gesamtschuldnerisch haften. Folglich ist der Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage ist erledigt, soweit sie von der J.P. Morgan Services LLP eingereicht worden ist.

2.      Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) wird für nichtig erklärt, soweit er die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association betrifft.

3.      Die Geldbuße, für die die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association gesamtschuldnerisch haften, wird auf 337 196 000 Euro festgesetzt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Kornezov

Buttigieg

Kowalik-Bańczyk

 

      Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Dezember 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.