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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

18. Dezember 2023(*)

„Gemeinschaftsgeschmackmuster – Gerichtliches Verfahren – Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits – Übergang der Rechte des Inhabers des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Streichung“

In der Rechtssache T‑646/22,

Piaggio & C. SpA mit Sitz in Pontedera (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin B. La Tella,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

Streithelferin vor dem Gericht, die an die Stelle der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO getreten ist:

Lohia E-mobility GmbH mit Sitz in Remagen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Okonek, K. Reiter und M. Kottmann,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Am 6. November 2018 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das aufgrund einer Anmeldung vom 20. September 2017 eingetragen worden war und in folgenden Ansichten wiedergegeben ist:

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2        Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, ist zur Verwendung für folgende Erzeugnisse der Klasse 12.11 des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in geänderter Fassung bestimmt: „Roller“.

3        Zur Stützung des Antrags wurden die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) genannten Nichtigkeitsgründe angeführt.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        italienische 3D-Marke Nr. 1556520:

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–        italienische 3D-Marke Nr. 83297:

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5        Mit Entscheidung vom 19. Juni 2020 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück.

6        Am 11. August 2020 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7        Mit Entscheidung vom 8. August 2022 (Sache R 1663/2020-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde in vollem Umfang zurück.

8        Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

9        Mit Schreiben, das am 26. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Vertreter der e-bility GmbH, die den Nachweis einer Vollmacht der Lohia E-mobility GmbH erbracht haben, mitgeteilt, dass diese nunmehr Inhaberin des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sei und gemäß den Art. 174 und 175 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Stelle von e-bility treten wolle. Die Vertreter haben u. a. die Eintragung des Rechtsübergangs dieses Geschmacksmusters auf Lohia E-mobility am 18. Mai 2023 im Register des EUIPO vorgelegt.

10      Am 27. Oktober 2023 hat das Gericht die Verfahrensparteien nach Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu dem Ersetzungsantrag Stellung zu nehmen.

11      Mit Schreiben vom 13. November 2023 hat das EUIPO erklärt, dass es gegen diesen Ersetzungsantrag nichts einzuwenden habe.

12      Die Klägerin und e-bility haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

13      Gemäß Art. 176 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung ergeht die Entscheidung über den Ersetzungsantrag durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten oder in der das Verfahren beendenden Entscheidung, nachdem der Ersetzungsantrag den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

14      Nach Art. 174 der Verfahrensordnung kann, wenn das von dem Rechtsstreit betroffene Recht des geistigen Eigentums von einem im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO Beteiligten auf einen Dritten übertragen worden ist, der Rechtsnachfolger beantragen, an die Stelle der ursprünglichen Partei im Verfahren vor dem Gericht zu treten. Gemäß Art. 176 Abs. 5 der Verfahrensordnung muss der Rechtsnachfolger, wenn dem Ersetzungsantrag stattgegeben wird, den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt.

15      Im vorliegenden Fall haben die Vertreter von e-bility, der ehemaligen Inhaberin des angegriffenen Geschmacksmusters, dem Gericht mitgeteilt, dass dieses Geschmacksmuster auf Lohia E-mobility übergegangen sei, und beantragt, dass Letztere im vorliegenden Verfahren an die Stelle von e-bility tritt. Wie oben in Rn. 9 ausgeführt, haben sie dem Gericht u. a. den Nachweis vorgelegt, dass am 18. Mai 2023 der Rechtsübergang dieses Geschmacksmusters auf Lohia E‑mobility in das Register des EUIPO eingetragen wurde.

16      Unter diesen Umständen ist, da die Parteien dem Ersetzungsantrag nicht widersprochen haben, Lohia E-mobility zu gestatten, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin an die Stelle von e-bility zu treten.

17      Mit am 10. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht nach Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie die Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

18      Mit Schreiben, die am 16. Oktober und 26. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das EUIPO und die Streithelferin mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme keine Stellungnahme abzugeben hätten, und beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

20      Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und sind der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Lohia E-mobility GmbH ersetzt die e-bility GmbH als Streithelferin.

2.      Die Rechtssache T646/22 wird im Register des Gerichts gestrichen.

3.      Die Piaggio & C. SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Lohia Emobility entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 18. Dezember 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

F. Schalin


*      Verfahrenssprache: Deutsch.